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Monday, January 17, 2011

Volltext des Schweizer Bundesgerichts zum "Alpenfestung"-Fall: Quellenschutz auch für Belanglosigkeiten

Das Schweizer Bundesgericht hat am 10. November 2010 nach öffentlicher Beratung entschieden, dass der Quellenschutz nach § 28a des Schweizer Strafgesetzbuchs auch für anonyme Kommentare in einem Blog des Schweizer Fernsehens gilt (siehe dazu schon hier und hier). Die Entscheidung, die mit knapper Mehrheit von 3:2 Stimmen getroffen wurde, ist seit heute im Volltext auf der Website des Bundesgerichts verfügbar (Danke an Franz Zeller - dessen Arbeiten zum Redaktionsgeheimnis vom Bundesgericht ausführlich zitiert werden - für den Hinweis auf die Veröffentlichung!).

Da der Quellenschutz nach dem Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 Schweizer StGB auf die Vermittlung von Informationen beschränkt ist, befasst sich das Urteil eingehend mit der Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung, die freilich - so das Bundesgericht - "in der Praxis auf Schwierigkeiten" stößt:
"Eine klare Trennung erweist sich insbesondere bei neueren journalistischen Stilformen als problematisch, zu denen etwa das sog. Infotainment oder die Dokufiction gezählt werden. [...] Wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft ist der Begriff der Information weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sog. seriöse Botschaften, es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Es darf berücksichtigt werden, dass auch mit der sog. Unterhaltung Informationen verbunden sein können. Der Begriff der Unterhaltung ist demnach restriktiv zu verstehen. [...]
Gesamthaft zeigt sich, dass die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch im konkreten Fall schwierig ist. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Medienfreiheit und die Ausrichtung der Bestimmung von Art. 28a StGB sowie im Interesse der Rechtssicherheit ist im Allgemeinen von einem weiten Informationsbegriff auszugehen. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der umstrittene Kommentar an den Blog anschliesst und gewissermassen eine Antwort auf den Blog darstellt. Schliesslich hat sich gezeigt, dass der Beitrag auch konkret betrachtet tatsächlich Informationen enthält, welche die Anwendung des Quellenschutzes rechtfertigen.
Somit fällt der fragliche Kommentar in den Anwendungsbereich von Art. 28a Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass das SF Schweizer Fernsehen die Identität des Autors nicht preisgeben muss."
Der Quellenschutz führt aber - in den Worten des Bundesgerichts - "nicht zu einem strafrechtlichen Freipass", sondern bewirkt lediglich eine Verlagerung, da anstelle des - anonym bleibenden - Autors der verantwortliche Redaktor strafbar ist. Deutlich fällt die Warnung des Bundesgerichts an jene aus, die vielleicht glauben, im Schutz der Anonymität gefahrlos ehrverletzende Kommentare posten zu können:
"Überdies bedeutet der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB auf den Quellenschutz berufen kann, in keiner Weise, dass das Medium tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herausgeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. [...] Wohl kann der Informant oder Kommentator in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er hat, wie dargetan, keine direkten Ansprüche aus dem Redaktionsgeheimnis und somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird."
Auch das Bundesgericht betont damit - vielleicht eine Folge des knappen Abstimmungsverhältnisses - recht nachdrücklich, dass das Redaktionsgeheimnis nicht den Informanten (die "Quelle") vor Strafverfolgung schützt, sondern dem Medium die Entscheidung überlässt, ob die Quelle offengelegt werden soll oder nicht (siehe meine entsprechenden Anmerkungen auch schon hier oder hier).

Zur Vermeidung von Missverständnissen weise ich nochmals darauf hin, dass sich nach dem Schweizer StGB "Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen", auf das Redaktionsgeheimnis berufen können - zu nicht-professionellen Blogs wurde schon aufgrund des konkret zu beurteilenden Sachverhalts nichts gesagt. Das Bundesgericht hat aber die Auslegung des § 28a Schweizer StGB ausdrücklich "an den verfassungsrechtlichen Grundanliegen" ausgerichtet, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 3 der Schweizer Bundesverfassung und Art. 10 EMRK ergeben; dass man aus Art 10 EMRK allenfalls einen weitergehenden Schutzbereich des "Redaktionsgeheimnisses" herleiten könnte, dazu habe ich hier etwas mehr geschrieben.

PS: der Inhalt des inkriminierten Kommentars ist im Urteil des Bundesgerichts wörtlich wiedergegeben. Dass dieser Kommentar ehrverletzend sein könnte, erschließt sich meines Erachtens erst, wenn man bedenkt, dass der anonyme Poster sich eines falschen Namens bedient hatte, und dass die Person dieses Namens die im Kommentar enthaltenen "Informationen" als für sie ehrenrührig ansah.

Update 13.03.2014: Der OGH hat in seinem Urteil vom 23.01.2014, 6 Ob 133/13x, die im oben dargestellten Urteil des Schweizer Bundesgerichts dargelegte Auffassung für Österreich ausdrücklich abgelehnt.

Tuesday, December 14, 2010

Kassensturz: Verbot der Ausstrahlung heimlicher Aufnahmen als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung?

"Kassensturz" ist eine seit über 35 Jahren laufende Konsumentenschutzsendung des Schweizer Fernsehens. Im Jahr 2003 befasste sie sich mit Mängeln bei der Beratung durch Versicherungsvertreter und brachte dazu auch Bild- und Tonaufnahmen, die bei Beratungsgesprächen ohne Wissen des Gegenübers entstanden waren. Diese versteckten Aufnahmen führten zu einer Verurteilung der Verantwortlichen wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche. Das Schweizer Bundesgericht sah in seinem Urteil vom 7. Oktober 2008, 6B_225/2008/sst, keine Rechtfertigung für die - ohne Einverständnis des Gesprächspartners erfolgte - Veröffentlichung der heimlichen Aufnahmen. Das Bundesgericht sprach dazu u.a. aus:
"Es besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse einer breiteren Öffentlichkeit an der Information über allfällige Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. ... Die Information der Öffentlichkeit auch über Missstände aller Art gehört zu den Aufgaben der Journalisten. ...
Für eine kritische Berichterstattung über allfällige Missstände bei der Kundenberatung im Privatversicherungsgeschäft bestehen vielfältige Möglichkeiten. Die Journalisten können die Jahresberichte der Ombudsstelle für Privatversicherungen darstellen und kommentieren, Mitarbeiter der Ombudsstelle befragen, unmittelbar betroffene Kunden zu Wort kommen lassen, konkret abgeschlossene Verträge kommentieren, aus welchen sich ergeben kann, dass sie nicht auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zugeschnitten und diese offenkundig schlecht beraten worden sind, und anderes mehr. 
Durch das inkriminierte Verhalten wurde gezeigt und 'bewiesen', was ein bestimmter Versicherungsvertreter (der Beschwerdegegner) im Rahmen eines bestimmten Beratungsgesprächs (mit der Beschwerdeführerin 4) im Einzelnen gesagt hatte. ... Durch das inkriminierte Verhalten wurde mithin den Fernsehzuschauern vorgeführt, dass ein konkretes Beratungsgespräch eines bestimmten Versicherungsvertreters mangelhaft war. Das ist indessen eine banale Tatsache. Dass es unter den zahlreichen Versicherungsvertretern auch solche gibt, die - sei es aus Unfähigkeit, sei es, um Kunden zum Abschluss einer unnötigen oder ungünstigen Versicherung zu veranlassen - schlechte Beratungsgespräche führen, kann als eine Tatsache angesehen werden, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt ist. ...
Weder aus diesen [im Urteil im Detail angeführten] noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass es dem Journalisten gestattet ist, die im Rahmen von (verdeckten) Recherchen geführten Gespräche ohne Einwilligung aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufzunehmen und auszugsweise in einer Fernsehsendung auszustrahlen. Dass ein solches Vorgehen zweifellos die Arbeit des Journalisten erleichtert und die Attraktivität von Fernsehsendungen erhöht, ist rechtlich unerheblich."
Damit dürfte aber das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen sein: die betroffenen Journalisten haben sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, der nun beschlossen hat, den Fall der Schweizer Regierung mitzuteilen (Fall Haldimann u.a. gegen die Schweiz, Appl. no. 21830/09); die Sache wurde also nicht schon von vornherein als offensichtlich unzulässig eingestuft. Auf das - noch nicht allzubald zu erwartende - Urteil des EGMR kann man gespannt sein, insbesondere auch darauf, ob bzw. wieweit der EGMR bei der Beurteilung der Rechtfertigung auch gestalterische bzw. dramaturgische Überlegungen anerkennt.

[Update 09.03.2015: der EGMR hat mit Urteil vom 24.02.2015, Haldimann ua gegen die Schweiz (Appl. no. 21830/09; Pressemitteilung) in dieser Sache eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt (siehe dazu den Beitrag von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog).]

Hinweis für Österreich: Nach den Programmrichtlinien des ORF (Punkt 1.3.12) darf die heimliche Bildaufnahme von Personen "nur in besonderen, durch den Zweck der Aufnahme gerechtfertigten Situationen und nach vorheriger Genehmigung seitens des/der zuständigen Direktors/Direktorin oder Landesdirektors/Landesdirektorin bei der Gestaltung von Programmelementen Verwendung finden." Der alte (und offenbar auch neue, siehe dazu hier) "Ehrenkodex für die österreichische Presse" sieht u.a. "die Verwendung geheimer Abhörgeräte" als unlauter an (Punkt 7.2).Eine strafrechtliche Norm gibt es natürlich auch: § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten).