Das Wichtigste knapp zusammengefasst:
Die Universaldienst-RL verpflichtet Unternehmen nur zur Weitergabe der eigenen Teilnehmerinformationen, auch wenn sie vielleicht Teilnehmerdaten auch von Dritten haben:
"Aus alledem folgt, dass die 'relevanten Informationen' im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, sich ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern zuweisen." (RN 37)Die Universaldienst-RL sieht keine vollständige Harmonisierung des Verbraucherschutzes vor (so schon im Urteil Telekommunikacja Polska); den Mitgliedstaaten steht es "grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern."
Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.
Ein wenig spannender ist die Frage nach dem Zustimmungserfordernis gemäß Art 12 der DatenschutzRL für elektronische Kommunikation: kann ein Teilnehmer der Aufnahme (nur) in ein bestimmtes Verzeichnis zustimmen und die Weitergabe der Daten an andere Auskunftsdienstbetreiber von eine neuerlichen Zustimmungserklärung abhängig machen?
Der EuGH folgt auch in diesem Punkt der Generalanwältin. die schon dargelegt hatte, "dass sich die Zustimmung nach Art. 12 Abs. 2 auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses bezieht." Dem Teilnehmer kommt auch kein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu. Es muss allerdings gewährleistet sein, "dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden."
Update 25.07.2012: das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.07.2012 im fortgesetzten Verfahren 6 C 14.11 entschieden, dass die gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar ist, dies auch nach der mittlerweile erfolgten Änderung der Universaldienstrichtlinie durch die RL 2009/136/EG (Pressemitteliung des BVwerwG)
Update 12.09.2012: das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist nun im Volltext verfügbar.
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