Mehr zu diesen Vorwürfen, mit denen auch die slowenische Wettbewerbsbehörde befasst war, steht im Beschluss der Kommission COMP/39.707 vom 24.01.2011, C(2011) 355 final, mit dem die von Si.mobil gegen Mobitel erhobene Beschwerde gemäß Art 7 Abs 2 der VO 773/2004 wegen fehlenden Unionsinteresse abgewiesen wurde.
Si.mobil hat nun vor dem EuG Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben (T-201/11). Begründet wird diese Klage unter anderem so (Link und Betonung hinzugefügt):
"Zudem habe die Kommission ihre eigenen Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009 C 45, S. 7) außer Acht gelassen, da beide Arten von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, denen die Klägerin ausgesetzt sei, (Kosten- Preis-Schere und Kampfpreise) in dem angeführten Dokument als Prioritäten der Kommission genannt würden und ein wachsendes Interesse daran bestehe, klarzustellen, wie die Kommission diese Doktrinen anwende. Dies gelte insbesondere für den Mobilfunksektor, in dem solche Präzedenzfälle erst noch geschaffen werden müssten."
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