Das ist ein Vermerk aus Gründen der Vollständigkeit - ein Bericht darüber, was nicht geschah. Also: der EuGH hat nicht darüber entschieden, ob die Referenzwerte für elektromagnetische Felder, die in der Empfehlung 1999/519/EG genannt werden, so zu verstehen sind, dass sie bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips als Richtschnur dienen oder ob das Vorsorgeprinzip die Empfehlung ergänzt.
In der Sache C-344/09 Bengtsson / Tele2 Sverige AB ua hat der EuGH nämlich mit Beschluss vom 24. März 2011 ausgesprochen, für die Beantwortung der vom Umwelt- und Gesundheitsausschusses der Gemeinde Mora vorgelegten Fragen betreffend die Auslegung der Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (1999/519/EG) offensichtlich unzuständig zu sein. Im Beschluss des EuGH kann man die Umstände des "Ausgangsfalles" etwas genauer nachlesen: der Ausschuss hätte - als Aufsichtsbehörde im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes - als erste Stelle über eine Beschwerde von Herrn Bengtsson, der eine Verringerung der Strahlenbelastung durch Basisstationen forderte, befinden müssen. Damit liegt aber (noch) kein Rechtstreit vor und der Ausschuss ist kein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art 267 AEUV.
Die Entscheidung ist nicht überraschend, ich hatte schon bei der Aufnahme des Falls in meine EuGH/EuG-Übersichtsliste meine Zweifel angemerkt, ob es sich bei diesem Ausschuss wohl um ein vorlageberechtigtes Gericht handle. Aber vor allem manche Mobilfunk-Skeptiker hatten gehofft, der EuGH könnte zum "Vorsorgeprinzip" bei der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern Stellung nehmen; dazu muss man nun wohl auf eine andere Gelegenheit warten (soweit ich das überblicke, dürfte beim EuGH derzeit kein einschlägiger Fall anhängig sein).
Monday, May 23, 2011
EuGH: unzulässige Vorlage zum "Vorsorgeprinzip" bei elektromagnetischen Feldern
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