Friday, February 29, 2008

Linz Calling: Der lange Schatten der VOEST und die kurze Erinnerung des Magistrats

Heute tritt die 3. Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in Kraft (BGBl II 2008/77, siehe dazu auch die Erläuterungen zur Verordnung). Damit wird einerseits - zeitlich punktgenau mit 29.2.2008 - die Entscheidung der Kommission vom 29.10.2007 zur Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern umgesetzt (siehe zu dieser Entscheidung auch hier).

Andererseits erfolgt (wieder einmal) eine Anpassung der Verordnung an eine Wirklichkeit, die sich der Normativität der Verordnung offenbar hinhaltender als angenommen widersetzt. So ist es auch mehr als zehn Jahre seit der Liberalisierung und der erstmaligen Festlegung des Nummerierungsplanes in Verordnungsform (NVO BGBl II 1997/416) offenbar noch immer nicht möglich, die Notrufnummern 128 (Gasgebrechen) und 141 (Ärztenotdienst) in allen Bundesländern der Verordnung entsprechend umzusetzen (bei 128 fehlen die Bundesländer Wien und Tirol, bei 141 nur Wien), sodass die Frist zur Nutzung ohne bescheidmäßige Zuteilung nocheinmal - diesmal bis 30.9.2008 - verlängert wurde.

Und auch die alternative Vorwahl für Linz (070 statt 0732) erhält noch eine weitere Gnadenfrist - diesmal gleich bis 12. Mai 2014! Historisch ist diese zweite Vorwahl ein Vermächtnis der alten VÖEST (nun: voestalpine AG). Der weltweit tätige Stahlkonzern hatte nämlich in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts das Problem, dass die dreistellige Ortsvorwahl, verbunden mit fünfstelligen Nebenstellen-Nummern dazu führte, dass von vielen ausländischen Anrufern nicht zu den Nebenstellen durchgewählt werden konnte. Mit der "Verkürzung" der Vorwahl (070 statt 0732) konnte erreicht werden, dass die nach damaligen ITU-Spezifikationen zu transportierende Mindestlänge von 12 Stellen einer Rufnummer auch bei der Durchwahl zu Nebenstellen nicht überschritten wurde. Ein klassischer work-around, der seine Berechtigung längst verloren hat (nicht nur, weil die voestalpine AG mittlerweile über eine private Netzwerknummer (050 304) erreichbar ist).

Aber alte Gewohnheiten sind eben schwer veränderbar - überhaupt, wenn die Stadt Linz selbst noch im Jahr 2002 (als die 070 nicht mehr rechtlich zulässig, aber praktisch geduldet war) offensiv zur Nutzung der 070 aufrief und auf den eigenen Mitteilungen und Aussendungen diese Nummer (passend zur Magistratsrufnummer 7070) verwendete (siehe die Presseaussendung des Magistrats der Stadt Linz vom 3. September 2002). Bemerkenswert ist, dass in der Stadt Linz die alternative Vorwahl 070 als "neue Vorwahl" betrachtet wurde, die sich erst jüngst - "in Zeiten des Mobilfunks" - zur altbekannten Nummer 0732 "gesellt" habe. Ein wenig mehr historisches Bewusstsein für die VÖEST hätte ich mir im Magistrat der Stadt Linz schon erwartet.

Update 18.3.2010: die Linz-Ausnahme ist in der KEM-V 2009 nun in § 127 zu finden; dass die Vorwahl  070 für Linz noch bis 12.5.2014 genutzt werden darf, heißt übrigens nicht, dass jeder Betreiber zu dieser Nummer eine Verbindung herstellen muss!

PS: Die Europäische Kommission hat zur 116er-Rufnummerngruppe übrigens ein sogenanntes "Fact Sheet" veröffentlicht, das dazu aufruft, eine 116er-Nummer zu wählen, wenn man Hilfe braucht ("Need help? Call a 116 number!"). Das ist ein ziemlich mutiger Rat, wenn man bedenkt, dass die Kommission selbst einräumt, dass in keinem Mitgliedstaat bislang eine 116er-Nummer operativ ist und in nur vier Staaten bis jetzt überhaupt eine Zuteilung erfolgt ist.

Saturday, February 23, 2008

Ski-Übertragungsrechte: alles rechtens, oder was?














"Der umstrittene Vertrag zwischen dem ORF und dem Österreichischen Skiverband ÖSV ist rechtens. Diese Entscheidung hat das Kartellgericht gefällt."

So leitete Gerald Groß gestern im ORF den Bericht in der Zeit im Bild ein. Aber welche Entscheidung hat das Kartellgericht wirklich gefällt? In der Aussendung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) klingt die Sache so:
"Nach umfangreichen Ermittlungen der BWB gelang es, die beiden Vertragsparteien ORF und ÖSV zu bestimmten Zusagen (Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG) zu bewegen, die in einer mündlichen Verhandlung vor dem Kartellgericht am 18.2.2008 aufgrund eines von der BWB eingeleiteten Verfahrens für verbindlich erklärt wurden."

Nach § 26 KartG hat das Kartellgericht Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote (ua Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen. § 27 Abs 1 KartG lautet:

§ 27. (1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.

Die Entscheidung, dass der Vertrag zwischen ÖSV und ORF - ohne die nun abgegebenen Verpflichtungszusagen - rechtens war, wie der ZiB-Bericht behauptet, hat das Kartellgericht also jedenfalls nicht gefällt (die Verpflichtungszusagen des ÖSV und des ORF sind hier veröffentlicht). Der schon im ersten Satz des ZiB-Berichts erweckte Eindruck wurde im gesamten Bericht nicht richtiggestellt (hier ein Transkript des ganzen Beitrags).

Der ORF, Österreichs öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, hat nach § 10 Abs 5 ORF-Gesetz den Auftrag zur umfassenden, unabhängigen, unparteilichen und objektiven Information. In den Programmrichtlinien heißt es dazu:

"Objektiv berichtet jedenfalls, wer ein zutreffendes Bild der Wirklichkeit zeichnet."

Thursday, February 21, 2008

EuGH zum Rechtsbehelf im Telekom-Marktanalyseverfahren (C-426/05 Tele2)

Wie angekündigt, hat der EuGH heute in der Rs C-426/05 Tele2 entschieden. Mit Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes waren dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Art 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) vorgelegt worden. Inhaltlich ging es um die Frage, ob auch Wettbewerber jener Unternehmen, denen in einem Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Rahmenrichtlinie (bzw. in der nationalen Umsetzung: nach § 37 TKG 2003) spezifische Pflichten auferlegt (oder auch: nicht auferlegt) werden, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erheben können.

Art 4 der RahmenRL sieht vor, dass "jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist" die Möglichkeit haben muss, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.

Wer aber ist von einer Entscheidung "betroffen"? Der österreichische Gesetzgeber hat in § 37 Abs 5 TKG 2003 die Parteistellung im Marktanalyseverfahren - aus der sich auch das Recht zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichthof ableitet - ausdrücklich nur jenem Unternehmen eingeräumt, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Schon der Generalanwalt kam in seinen Schlussanträgen (siehe dazu auch hier) zum Ergebnis, dass der Kreis der von der Entscheidung über die Marktanalyse "Betroffenen" wohl weiter zu ziehen wäre. Nun hat sich der EuGH dieser Auffassung im Ergebnis angeschlossen. Hier die wörtliche Antwort auf die Vorlagefragen:

1. Der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG [...] „betroffen“ ist, sowie der Begriff der „betroffenen“ Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie sind so auszulegen, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21 unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind.
2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die in einem nichtstreitigen Marktanalyseverfahren nur Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, denen gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, die Stellung einer Partei zugesteht, verstößt im Grundsatz nicht gegen Art. 4 der Richtlinie 2002/21. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht den Schutz der Rechte, die mit einem Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, auf eine Weise gewährleistet, die nicht weniger günstig als im Fall vergleichbarer innerstaatlicher Rechte ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes, den diesen Nutzern und Anbietern Art. 4 der Richtlinie 2002/21 garantiert, nicht mindert.

PS: im Hinblick auf meine Mitwirkung als Richter im - nach Einlangen der Entscheidung des EuGH fortzusetzenden - Ausgangsverfahren enthalte ich mich jeder Kommentierung

Wednesday, February 20, 2008

Befreiende Wirkung: Mobilkom-Kunden nach Weißrussland?

"Wir stellen hohe Anforderungen an uns selbst, damit Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen" schreibt die mobilkom austria AG. Und zugleich informiert sie über AGB- und Entgeltänderungen, die es ihr erlauben, das gesamte Vertragsverhältnis nach Belieben schuldbefreiend an ein Unternehmen in Weißrussland zu übertragen:

"Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können vollinhaltlich ohne Zustimmung des Kunden zwischen der mobilkom austria, ... Foreign private unitary enterprise MDC (Weißrußland) und mobilkom austria group services GmbH mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden."

Geht man davon aus, dass der Name des Unternehmens wirklich stimmt (auf der eigenen Website nennt sich die MDC "Mobile Digital Communication Private Unitary Service Enterprise"), dann verstößt diese Formulierung immerhin nicht gegen den Wortlaut des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. Aber vielleicht muss man wieder einmal daran erinnern, dass § 6 KSchG eine indikative Liste ist: nicht alles, was dort nicht ausdrücklich als "nicht verbindlich" angeführt ist, muss deshalb schon wirksam und zulässig vereinbart werden können. Zumindest im Rahmen von § 879 Abs 3 ABGB muss ja auch noch die "Vertragsklausel-Richtlinie" 93/13/EWG beachtet werden, in deren (ebenfalls indikativer) Liste missbräuchlicher Klauseln auch solche angeführt sind, in denen
"die Möglichkeit vorgesehen wird, daß der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt"

Und solange die Urteile Wiener Gerichte (an der Gerichtsstandsvereinbarung in § 32 der AGB der mobilkom wurde nichts geändert) in Minsk nicht in gleicher Weise zustellbar und vollstreckbar sind wie am Wiener Donaukanal, scheinen mir die "Sicherheiten" bei einer Abtretung an die weißrussische MDC doch eher geringer als bei der mobilkom austria AG.

PS: Nicht dass ich davon ausgehe, dass eine "schuldbefreiende Kundenabschiebung" nach Weißrussland unmittelbar bevorsteht - aber gerade deshalb stellt sich doch die Frage, wie man überhaupt auf so tolle Ideen für die Geschäftsbedingungen kommt. "Just Because I Can" scheint mir jedenfalls als Leitprinzip für die AGB-Erstellung nicht überzeugend.

Thursday, February 14, 2008

Wenn der Polizeinotruf im falschen Revier ankommt

... dann kann es vorkommen, dass man als Anrufer zwar die Telefonnummer der zuständigen Polizeiinspektion erhält, aber nicht gleich durchgestellt wird. Das ergibt sich jedenfalls aus einer parlamentarischen Anfrage des NRAbg. Fazekas, der von drei derartigen Fällen berichtete.
Die Anfragebeantwortung durch Bundesminister Platter räumt ein, dass dies im Jahr 2007 vier mal vorgekommen sei. Wörtlich schreibt der Innenminister:
"Die Bediensteten des Landespolizeikommando Wien wurden im Dezember 2007 ein weiteres mal darauf hingewiesen, dass Anliegen von Parteien, insbesondere von Menschen in Notlagen, nicht an andere Dienststellen verwiesen werden dürfen und Erstmaßnahmen unverzüglich einzuleiten und entsprechend zu dokumentieren sind."
Tatsächlich kann es natürlich vorkommen, dass ein in Niederösterreich nahe der Stadtgrenze zu Wien vom Mobiltelefon abgesetzter Notruf über eine Funkzelle in Wien geht und daher zur Wiener Leitstelle geroutet wird. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um einen Notruf handelt und der Zuteilungsinhaber der Notrufnummer - sowohl für die 112 als auch die 133 der Bundesminister für Inneres - rasch "notrufadäquate" Maßnahme setzen muss. § 19 Abs 2 KEM-V sagt dazu:

"ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig."
Ebenfalls nicht zulässig ist es nach dieser Bestimmung, wenn die Notrufnummer mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen belegt wird - aber das hatten wir schon hier (und das gibt es auch - weil am heutigen 14.2. auch der Telefonseelsorge mit der Notrufnummer 142 gedacht werden soll - hier [siehe die Statistik auf Seite 4 des Berichts]).

Tuesday, February 12, 2008

Schlecht informiert, aber es funktioniert: Notruf 112

Gestern war der sozusagen der "Tag des Euro-Notrufs", weil der 11.2. jedenfalls nach Ansicht des Europaparlaments am besten geeignet ist, die Nummer 112 bekanntzumachen ("European day to promote awareness of '112' [on 11 February]"). Die Kommission beteiligte sich an der Aktion mit einer ihrer stets hilfreichen Presseaussendungen, der immerhin die bemerkenswerte Erkenntnis zu entnehmen war, dass sich die Menschen gerade in dem einen Mitgliedstaat, in dem die 112 noch immer nicht funktioniert, am besten darüber informiert fühlen. In Bulgarien haben demnach 57% im letzten Jahr Informationen zur Notrufnummer 112 gehört oder gesehen.

Auch in Rumänien, Polen, Litauen und der Slowakei, gegen die Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Anruferlokalisierung bei der Nummer 112 laufen, fühlen sich die Menschen weit besser informiert als im Durchschnitt aller EU-Staaten (21%). In Österreich und Deutschland, wo die Kommission keine Probleme mit der '112' sieht, haben im letzten Jahr nur 17% (Ö) bzw. 8% (D) von der Nummer 112 gehört oder gelesen. Dafür funktioniert's, könnte man sagen. Aber der Schluss, dass die Menschen um so besser informiert sind, je weniger die Notrufnummer funktioniert, stimmt zumindest insofern nicht ganz, als die Niederlande und Italien, gegen die ebenfalls Vertragsverletzungsverfahren laufen, auch unterdurchschnittliche Informationswerte haben: die Niederlande liegen mit 16% knapp hinter Österreich, Italien liegt mit 7% knapp hinter Deutschland.

PS: Heute, am 12.2., könnte man in Österreich vielleicht den Tag der awareness für die Notrufnummer der Feuerwehrzentralen (122) begehen, und in zwei Tagen jenen für die Telefonseelsorge (142). Schwierig wird es nur für die Bergrettung, da sich deren Notrufnummer 140 jedenfalls im klassischen Kalender nicht ganz einfach abbilden lässt.

Friday, February 08, 2008

Notrufstatistik: wohin verschwinden 90% aller 147er-Notrufe?

Das Forum Mobilkommunikation (FMK) hat für das Jahr 2007 bekanntgegeben, dass exakt 2.652.764 Notrufe zur Notrufnummer 147 ("Rat auf Draht") von österreichischen Mobilfunkbetreibern abgewickelt wurden. Damit ist diese Notrufnummer wieder mit Abstand führend in der vom FMK ein wenig zynisch als "Notruf-Hitparade" bezeichneten Aufstellung, weit vor dem ÖAMTC-"Notruf" 120 (rechtlich kein Notruf, sondern eine "Kurzrufnummer für besondere Dienste" gemäß § 21 KEM-V) und vor dem "Euro-Notruf" 112, die jeweils knapp über eine Million Anrufe verzeichneten.

Bemerkenswert an dieser Aufstellung ist nicht nur der ganz dramatische Rückgang von "Rat auf Draht"-Notrufen, von rund 4,9 Mio Anrufen im Jahr 2006 auf rund 2,7 Mio. Anrufe im Jahr 2007, sondern auch, dass von diesen Anrufen offenbar nur ein Bruchteil tatsächlich beim Notrufbetreiber angekommen ist: die vom ORF als Inhaber der Notrufnummer angegebenen Eckdaten weisen nämlich nur 205.662 Kontakte (und 131.354 Beratungsgespräche) aus. Nicht einmal ein Zehntel der über Mobilfunknetze abgesetzten Notrufe hätten damit zu einem Kontakt mit dem Notrufdienst geführt (und da sind die vom Festnetz kommenden Anrufe, die bei der Zielgruppe der Jugendlichen aber wohl wesentlich seltener als die Handyanrufe sein dürften, noch nicht berücksichtigt.)

Eine Erklärung für die Diskrepanz könnte auch in den Wartezeiten liegen. Laut Angaben von "Rat auf Draht" kann es nämlich "schon mal ... auch zu längeren Wartezeiten kommen", und es gibt sogar
"ein zweites Tonband. Dieses informiert dich, wenn die Warteschleife voll ist. Probier dann einfach ein bisschen später noch einmal durchzukommen."

In § 19 KEM-V heißt es aber (unter anderem):

"(1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass ... der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig."


Schade, dass offenbar keine ausreichenden Ressourcen bereitstehen, diesen Notrufdienst nach den Vorgaben der Verordnung zu erbringen.

Wednesday, February 06, 2008

Der Kaufmann vom Ballhausplatz: Wenn der Bundeskanzler den Zeitungspreis festsetzt

Das wären zwei schöne Prüfungsfragen an der Schnittstelle von Medien- und Staatsrecht:

  1. Welche Rechtsvorschrift verpflichtet den Bundeskanzler zur Beachtung kaufmännischer Grundsätze?
  2. Welches Medium unterliegt einer Preisregelung durch den Bundeskanzler?

In beiden Fällen findet sich die Antwort in § 7 Abs 2 des Staatsdruckereigesetzes 1996 (in der Fassung BGBl I 2001/47): Der Bundeskanzler hat demnach den Bezugspreis der Wiener Zeitung (und die Tarife für Veröffentlichungen im Amtsblatt) "nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen."

Ob er demnächst wieder einmal nachrechnen muss? Die Auflage dieser laut Offenlegung stets das Interesse der Republik in den Vordergrund stellenden Zeitung (in der Praxis schaut das eher so, so oder so aus) scheint jedenfalls nicht gerade im Steigen zu sein. An der Auflagenkontrolle beteiligt sich das Blatt ja nicht, aber im Anzeigentarif lässt sich von 2007 auf 2008 zumindest eine Verringerung der Druckauflage um 10% ausmachen:

(so im Anzeigentarif 2007; das mit ÖAK-geprüft stimmte auch für den Samstag übrigens nicht)

(so im Anzeigentarif 2008)

Tatsächlich einer ÖAK-Kontrolle unterworfen ist das Wiener Journal (bzw. das, was die Wiener Zeitung aus dem früher respektablen, wenngleich mäßig erfolgreichen Wiener Journal gemacht hat). Dieses Supplement hatte im 3. Quartal 2007 laut ÖAK eine Druckauflage von 20.154 Stück, davon wurden 17.772 an "Trägerobjekte" geliefert (also in die Wiener Zeitung eingelegt). Die verbreitete Auflage der Wiener Zeitung wird also wohl kaum darüber liegen. Und die verkaufte Auflage schließlich machte zu Zeiten, als die Wiener Zeitung noch in der ÖAK vertreten war, nicht viel mehr als die Hälfte (56%) der Druckauflage aus (siehe hier den Wert aus 1999).

Angesichts dieser Bedeutung der Republikszeitung wird sich das Gedränge um die aktuell ausgeschriebene Geschäftsführerposition der Wiener Zeitung GmbH wohl in Grenzen halten. An der Ausschreibung, die für diese Funktion vor allem deren bisherige Innehabung "Bewährung in der kaufmännischen Leitung einer Tageszeitung oder eines vergleichbaren Printmediums mit Internetauftritt, ... "Bewährung in der Leitung des Aufbaus und des Betriebes von Unternehmen der 'new economy', ... Bewährung und fachliche Befähigung in der Leitung eines Druckereibetriebes" (und noch einiges mehr, worüber der gegenwärtige Geschäftsführer zufällig zu verfügen scheint) verlangt, kann es jedenfalls nicht liegen, falls sich nur ein geeigneter Interessent melden sollte. [Update 10.6.2008: welche Überraschung - der bisherige Geschäftsführer wurde wieder bestellt.]

PS: Die Wiener Zeitung, die übrigens der Ansicht ist, eine Qualitätszeitung zu sein (jedenfalls hat jemand unter der Staatsdruckerei-IP-Adresse 194.107.60.70 eine entsprechende Ergänzung im Wikipedia-Beitrag über die Presse angebracht), bietet auch eine Lehrredaktion an. Als Aufnahmetest ist (unter anderem) ein Kurzkommentar abzuliefern, unter der Überschrift "Ärgernisse, wohin man schaut" (1500 bis 2000 Anschläge) . Kein weiterer Kommentar.

Monday, February 04, 2008

Winterzeit im ORF: gut für Ihr Herz? Oder gut für Unilever?

Stephan Eberharter, Ex-Skiprofi, hat Erfahrung in Gesundheitsfragen. Wie Leser dieses Blogs wissen, würde er niemandem - und sei es selbst Hermann Maier - je einen gebrochenen "Haxn" wünschen; ein Umstand, der auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Fall Nikowitz gegen Österreich) beschäftigte. Derzeit ist Eberharter in einer gesundheitlichen Herzensangelegenheit unterwegs: unser aller "Bewusstsein für Herzgesundheit und Cholesterin" soll gesteigert werden.

Die einschlägige Kampagne von Margarine-Hersteller Unilever sieht nicht nur Eberharter-Testimonials in TV-Spots vor, sondern auch die Übernahme von Patronanzen für die ORF-Sendung "Winterzeit", wie einem Bericht in medianet zu entnehmen ist. Und außerdem?
„Außerdem wurde eine Kooperation mit ‚ORF‘-Winterzeit abgeschlossen, bei der das Thema Cholesterin über den Zeitraum von drei Wochen immer wieder redaktionell vorkommt und neben Stephan Eberharter auch die Diätologin vom Becel-Institut als Studiogäste über das Thema Herzgesundheit & Cholesterin aufklären werden“, erläutert Martin Grüner [Kampagnenverantwortlicher bei WWP Weirather-Wenzel & Partner].

BooCompany, die auf diesen Bericht aufmerksam gemacht haben, weisen darauf hin, dass Schleichwerbung für dieselbe Margarine schon einmal einem Mitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters den Job gekostet hat: Hagen Boßdorf von der ARD musste gehen. In der Diskussion hier ist eigentlich schon alles gesagt, samt einschlägigen Gesetzeszitaten, die ich mir damit sparen kann. Dass diese Form von "PR wie geschmiert" (nein, das ist kein dummes Wortspiel von mir, sondern der Titel der Pressemeldung der Unilever-Agentur) in Österreich irgendwelche Konsequenzen haben würde, ist eher nicht zu erwarten. Schließlich war das alles wohl nur ein Missverständnis und nie hat irgendjemand mit einem Sendungssponsor je eine Absprache über den Inhalt der Sendung getroffen.

Also alles in Butter? Sicher, denn immerhin ist - wohl im Sinne der vom ORF zu gewährleistenden Objektivität und Ausgewogenheit - eine "Zusammenarbeit mit dem ORF auf redaktioneller Basis in Form von Kooperationen und Patronanzen" auch mit der AMA (also sozusagen der Butterfraktion) schon für das Jahr 2005 dokumentiert (siehe hier) - und folgenlos geblieben.

Thursday, January 31, 2008

Programmentgelt und Beihilfe: der "Brief aus Brüssel" in Sachen ORF-Finanzierung

"Legitimation durch Verfahren" (für die 1970er Jahre das, was "Code and Other Laws of Cyberspace" für die Jahrtausendwende war), wirkt immer noch: auch die schon lange erwartete beihilfenrechtliche Prüfung der ORF-Finanzierung durch die Europäische Kommission dürfte letztlich darauf hinauslaufen. Im letzten Absatz des heutigen Schreibens der GD Wettbewerb (vom Standard hier veröffentlicht) werden nämlich folgende Möglichkeiten in Aussicht gestellt:

"a) inhaltliche Änderung der Beihilfenregelung oder
b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder
c) Abschaffung der Beihilfenregelung."

Da c) wohl auszuscheiden ist und die Möglichkeiten für a) eher limitiert sein dürften, wird der Schwerpunkt der zu erwartenden Entscheidung - auch nach den bisherigen Erfahrungen (siehe die Übersicht über alle einschlägigen Kommissionsentscheidungen hier) - in den Verfahrensregeln liegen. Tatsächlich birgt der "Brief aus Brüssel" auch keine besonderen Überraschungen:
  • eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den Online-Auftritt und das Sport-Spartenprogramm wird erforderlich sein,
  • ebenso eine angemessene nachträgliche Kontrolle der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
  • die Finanzierung ist auf die Nettokosten zu beschränken und Quersubventionen kommerzieller Tätigkeiten sind auszuschließen,
  • dabei ist sicherzustellen dass sich der ORF hinsichtlich seiner kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere bezüglich TW1, nach marktwirtschaftlichen Prinzipien verhält.
Was in dem Brief genau steht, haben die Fachleute der Regierungskoalition natürlich schon messerscharf analysiert und wie zu erwarten vollkommen entgegengesetzte Schlüsse daraus gezogen (hier und hier), was eine gewohnt konstruktive medienpolitische Streiterei Diskussion für die kommenden Monate erwarten lässt.

Die Aussendung des ORF zum "Brief aus Brüssel" hat den in diesem Fall sogar angenehm wirkenden Charme einer ad hoc-Meldung, die den wesentlichen Inhalt des Schreibens der GD Wettbewerb recht sachlich zusammenfasst; sie schließt mit zwei allgemeinen Statements des Generaldirektors , der "einzelne Aussagen dieses Briefes sehr positiv" wertet.

Vielleicht nicht ganz so positiv dürfte RNr 132 des Schreibens zu werten sein, in der es heißt:
"In diesem Zusammenhang nimmt die Generaldirektion Wettbewerb zur Kenntnis, dass § 4 ORF-G allgemein auf die Unverwechselbarkeit des Angebotes des ORF sowie Qualitätskriterien verweist. Allerdings ist der Generaldirektion Wettbewerb nicht bekannt, wie diese Unverwechselbarkeit im Einzelfall bestimmt wird und inwieweit die erwähnten Qualitätskriterien entwickelt und deren Anwendung angemessen überprüft wird."
Die Eignung der Kontrollmechanismen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags scheinen der Kommission überhaupt zweifelhaft. Zum legendären Bericht nach § 8 ORF-G - in dem zuletzt sogar Prof. Bankhofers Sendungen die gesunde halbe Stunde der Nahrungsergänzungsmittelindustrie auf TW1(!) als Programmhighlight zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ausgewiesen wurden - merkt die GD Wettbewerb an, dass nicht klar sei, "welche Befugnisse National- und Bundesrat" (denen der Bericht vorzulegen ist) im Hinblick auf diesen Bericht haben. Klar ist nur, aber das sagt die GD Wettbewerb nicht, dass National- und Bundesrat diesen Bericht nicht einmal in Verhandlung nehmen - so gibt es leider keine Ausschuss- oder Plenardiskussion zum Beispiel zu den Berichten über "bewegende Schicksale starker Frauen, die ihre große Liebe finden" und so zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags beitragen.

Zum Programmentgelt kommt die GD Wettbewerb übrigens, ebenfalls wenig überraschend (vor allem nach dem EuGH-Urteil in Sachen Bayerischer Rundfunk), zum Ergebnis, dass es sich dabei um staatliche Mittel handelt. Die Höhe des Programmentgelts werde unter staatlicher Kontrolle im weiteren Sinn festgesetzt - und die GD Wettbewerb verweist auch genüsslich darauf, dass dies "auch von der österreichischen Regierung in anderem Zusammenhang anerkannt zu sein" scheint (gemeint ist das Vorbringen in einem Verfahren vor dem EGMR, in dem Österreich behauptet hatte, es handle sich beim ORF um eine Organisation "under State control"; siehe dazu in diesem Blog schon hier und hier).

Neben den vergleichsweise einfachen Aufgaben, Online- und Sport+ bzw TW1-Aufträge neu zu fassen und eine ernsthafte nachlaufende Kontrolle einzurichten, dürfte die Nettokosten-Kalkulation schon ein komplexeres Unterfangen werden. In RNr. 97 des Briefs stellt die GD Wettbewerb zum status quo Folgendes fest:
"Die Anforderung, dass der ORF unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend zu erfüllen hat, stellt nicht sicher, dass die so ermittelten Kosten, den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprechen. Auch stellt die Generaldirektion Wettbewerb fest, dass die österreichischen Behörden keine konkreten Angaben übermittelt haben, die eine Prüfung erlaubt hätten, inwieweit die beim ORF zugrunde gelegten Kosten tatsächlich den Kosten eines effizienten Unternehmens entsprechen."

10 Fragen, 1 Antwort: EuGH-Urteil Centro Europa 7

Das italienische System der Lizenz- und Frequenzvergabe für Fernsehveranstalter ist reichlich komplex, und mit dem Übergang von analoger auf digitale Übertragung wurde es nicht gerade vereinfacht. Im Jahr 1997 - Berlusconi war gerade nicht an der Macht - wurden Neuregelungen für Frequenzvergaben beschlossen, die zum Marktzutritt neuer Betreiber hätten führen sollen; auch sollten Betreiber, die bestimmte Konzentrationsschwellen überschritten, terrestrische Frequenzen freimachen. Nach dem Machtwechsel zurück zu Berlusconi wurden diese Regelungen im Wesentlichen wieder zurückgenommen und bestehende Veranstalter konnten weiter analog senden, auch wenn sie die Konzentrationsschwellen überschritten. So kam es, dass der lokale Sender Centro Europa 7 zwar 1999 (vor Berlusconi) eine Lizenz erhalten hatte, aber nicht terrestrisch auf Sendung gehen konnte, weil er in der Folge keine Frequenzen zugeteilt erhielt, während die alteingessenen Betreiber weiter senden konnten. Die Klage von Centro Europa 7 auf Zuteilung von Frequenzen kam schließlich vor den Staatsrat, der dem EuGH zehn Fragen vorlegte, die schon von Generalanwalt Maduro als "in mehrfacher Hinsicht problematisch formuliert" bezeichnet wurden (siehe dazu hier bzw. hier).

Heute hat der EuGH in dieser Sache (C-380/05 Centro Europa 7) sein Urteil verkündet. Von den zehn Fragen wurden einige als unzulässig beurteilt und die anderen so zusammengefasst, dass eine Antwort genügte. Die Antwort ist auch vergleichsweise deutlich ausgefallen:
Art. 49 EG und – ab ihrem Anwendungsbeginn – Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG), Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG) sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie (2002/77/EG) sind dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.
Eine Situation wie sie in Italien gegeben war, dass den bestehenden Betreibern ein ausschließliches Recht auf Funkfrequenzen eingeräumt wird, ohne die diesen Betreibern gewährte Vorzugsbehandlung zeitlich zu begrenzen und ohne eine Verpflichtung zur Rückgabe der überschüssigen Funkfrequenzen nach dem Übergang zum digitalen Fernsehrundfunk vorzusehen, ist damit jedenfalls nicht mit Art 49 EG bzw. dem neuen Rechtsrahmen, der diesbezüglich Art 49 EG für den Bereich der Fernsehrundfunkübertragungen umsetzt (RNr. 85) vereinbar.
Das "Fortbestehen einer Situation, in der die Rechte von Neueinsteigern angesichts der festgeschriebenen Rechte der Altbetreiber wertlos werden", wie dies der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen beschrieben hat, ist damit unzulässig. Unter Bezugnahme auf seine Placanica-Rechtsprechung führt der EuGH auch aus, dass eine Regelung, die die Zahl der Betreiber im nationalen Hoheitsgebiet begrenzt, aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt werden kann, soweit die sich daraus ergebenden Beschränkungen angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie erlaubt es auch ausdrücklich, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Bestimmungen zur Verfolgung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen, insbesondere in Bezug auf die audiovisuelle Politik, zu erlassen oder beizubehalten. Eine nationale Regelung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien ausgestaltet wird (RNr. 100-103).

Update 12.3.2010: Mittlerweile hat Centro Europa 7 den EGMR angerufen, nähere Informationen dazu hier. Die Beschwerde wurde Italien am 29.November 2009 mitgeteilt, hier das exposé des faits.
Update 31.05.2012: das Urteil der Großen Kammer des EGMR wird am 7. Juni 2012 bekanntgegeben werden.

Tuesday, January 29, 2008

File-Sharing und EuGH: das nächste Vorabentscheidungsverfahren läuft schon

Noch ein Follow-up zum EuGH-Urteil im Fall Promusicae (siehe voriges Post):
Während im Fall Promusicae das vorlegende Gericht wissen wollte, ob die Weitergabe von Daten vorgesehen werden muss (Anwort, wie berichtet: nein), liegt mittlerweile auch schon die "umgekehrte" Frage beim EuGH, nämlich ob die "Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte)" überhaupt vorgesehen werden darf. Die Vorlage kommt vom österreichischen Obersten Gerichtshof; eine EuGH-Geschäftszahl dazu ist mir noch nicht bekannt, der Vorlagebeschluss des OGH ist aber im Rechtsinformationssystem verfügbar, ebenso wie natürlich hier auf der Website internet4jurists von Franz Schmidbauer (dessen Site samt Blog hier nachdrücklich empfohlen werden soll).

Die Vorlagefragen des OGH im Wortlaut:
"1. Ist der in Art 5 Abs 1 it a und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff "Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste ("services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:
Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Art 6 und Art 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?"