Geht man davon aus, dass der Name des Unternehmens wirklich stimmt (auf der eigenen Website nennt sich die MDC "Mobile Digital Communication Private Unitary Service Enterprise"), dann verstößt diese Formulierung immerhin nicht gegen den Wortlaut des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. Aber vielleicht muss man wieder einmal daran erinnern, dass § 6 KSchG eine indikative Liste ist: nicht alles, was dort nicht ausdrücklich als "nicht verbindlich" angeführt ist, muss deshalb schon wirksam und zulässig vereinbart werden können. Zumindest im Rahmen von § 879 Abs 3 ABGB muss ja auch noch die "Vertragsklausel-Richtlinie" 93/13/EWG beachtet werden, in deren (ebenfalls indikativer) Liste missbräuchlicher Klauseln auch solche angeführt sind, in denen"Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können vollinhaltlich ohne Zustimmung des Kunden zwischen der mobilkom austria, ... Foreign private unitary enterprise MDC (Weißrußland) und mobilkom austria group services GmbH mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden."
"die Möglichkeit vorgesehen wird, daß der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt"
Und solange die Urteile Wiener Gerichte (an der Gerichtsstandsvereinbarung in § 32 der AGB der mobilkom wurde nichts geändert) in Minsk nicht in gleicher Weise zustellbar und vollstreckbar sind wie am Wiener Donaukanal, scheinen mir die "Sicherheiten" bei einer Abtretung an die weißrussische MDC doch eher geringer als bei der mobilkom austria AG.
PS: Nicht dass ich davon ausgehe, dass eine "schuldbefreiende Kundenabschiebung" nach Weißrussland unmittelbar bevorsteht - aber gerade deshalb stellt sich doch die Frage, wie man überhaupt auf so tolle Ideen für die Geschäftsbedingungen kommt. "Just Because I Can" scheint mir jedenfalls als Leitprinzip für die AGB-Erstellung nicht überzeugend.
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