Die Anfragebeantwortung durch Bundesminister Platter räumt ein, dass dies im Jahr 2007 vier mal vorgekommen sei. Wörtlich schreibt der Innenminister:
"Die Bediensteten des Landespolizeikommando Wien wurden im Dezember 2007 ein weiteres mal darauf hingewiesen, dass Anliegen von Parteien, insbesondere von Menschen in Notlagen, nicht an andere Dienststellen verwiesen werden dürfen und Erstmaßnahmen unverzüglich einzuleiten und entsprechend zu dokumentieren sind."Tatsächlich kann es natürlich vorkommen, dass ein in Niederösterreich nahe der Stadtgrenze zu Wien vom Mobiltelefon abgesetzter Notruf über eine Funkzelle in Wien geht und daher zur Wiener Leitstelle geroutet wird. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um einen Notruf handelt und der Zuteilungsinhaber der Notrufnummer - sowohl für die 112 als auch die 133 der Bundesminister für Inneres - rasch "notrufadäquate" Maßnahme setzen muss. § 19 Abs 2 KEM-V sagt dazu:
"ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig."Ebenfalls nicht zulässig ist es nach dieser Bestimmung, wenn die Notrufnummer mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen belegt wird - aber das hatten wir schon hier (und das gibt es auch - weil am heutigen 14.2. auch der Telefonseelsorge mit der Notrufnummer 142 gedacht werden soll - hier [siehe die Statistik auf Seite 4 des Berichts]).
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