Wie schon im vergangenen Jahr angemerkt, ist Ostern rundfunkrechtlich offenbar ein heikler Termin (siehe auch schon hier). Die heute zu berichtende Gerichtsentscheidung mit österlichem Bezug geht zunächst auf eine einstweilige Verfügung zurück, die der ORF im Jahr 2008 hinnehmen musste. Das Handelsgericht Wien hatte dem ORF am 22.12.2008 verboten, in seinen "Fernsehprogrammen für periodische Druckwerke zu werben, sofern die Werbung über Hinweise auf den Titel der Druckwerke und die Blattlinie hinausgeht und sich auf den Inhalt der Druckwerke selbst bezieht, wobei dies insbesondere für die Bewerbung von Tageszeitungen durch Fernsehspots gilt, die den Eindruck erwecken, dass die beworbene Tageszeitung besondere Informationen für ein bestimmtes Ereignis enthält oder die mit Hinweisen auf ein dem Druckwerk beigelegtes Farbmagazin versehen sind." [Hintergrund der einstweiligen Verfügung ist § 13 Abs 8 ORF-Gesetz, wonach die ORF-Fernsehwerbung für periodische Druckwerke nur auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf.]
Diese einstweilige Verfügung hatte noch nichts mit Ostern zu tun (sondern mit einem anderen Ereignis, das im Sommer 2008 stattfand; mehr zum Hintergrund kann man in einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenats nachlesen). Eine EV stellt aber einen Exekutionstitel dar, mit dem man im Wiederholungsfall ohne neuerliches Titelverfahren - also ohne neuerliche inhaltliche Auseinandersetzung vor Gericht - Exekution führen kann. Vorausgesetzt natürlich, es ist tatsächlich ein Wiederholungsfall. Und genau darüber kam es in einem Exekutionsverfahren betreffend - wieder einmal - Werbung für die "Oster-Nachlese" zum Streit. Der ORF strahlte am 5. und 6.4.2009 einen Werbespot für diese von ihm herausgegebene Zeitschrift aus, der "visuell mit einem Hoppelhasen gestaltet" war. Am Spotende war ein neutrales Exemplar der Zeitschrift "ORF-Nachlese" mit dem Titel "Frohe Ostern" zu sehen.
Für das Landesgericht für Zivilrechtssachen (22.10.2009, 46 R 536/09b, veröffentlicht in medien und recht 7-8/09) Wien ist dem Text des Werbespots "weder für sich genommen noch in Verbindung mit im Bild zu sehenden hoppelnden Hasen und eines Zeitschriftenexeemplars, auf dem 'Frohe Ostern' steht, ein Hinweis auf den Inhalt der ORF-Nachlese zu entnehmen. Der im Monat April - in diesen Monat fiel 2009 das Osterfest - gesendete Wunsch 'Frohe Ostern' ist im zeitlichen Zusammenhang nicht unüblich; der Schluss, ein mit diesem Wunsch beworbenes Heft behandle inhaltlich das Osterfest kann ohne konkrete Hinweise im Werbespot nicht gezogen werden." (Hervorhebung hinzugefügt).
In diesem Sinne: Ich wünsche allen LeserInnen etwas im zeitlichen Zusammenhang nicht Unübliches.
Saturday, April 03, 2010
LG f ZRS Wien: Der Wunsch "Frohe Ostern" ist im April nicht unüblich
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