Im Februar dieses Jahres hatte das BVGer in mehreren Verfahren betreffend die Zusammenschaltung bzw den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen (in der Schweiz heißt das "Interkonnektionsstreitigkeiten") vor allem über Fragen der direkten (oder auch indirekten) Drittwirkung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde zu entscheiden. Das BVGer hat sich dabei entgegen der Ansicht der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) gegen die automatische Drittwirkung ausgesprochen. Für Österreich oder andere EU-Mitgliedstaaten sind diese Entscheidungen an sich kaum von Interesse, zumal die Schweiz "bewusst ein von den Verhältnissen in der EU abweichendes Regulierungssystem geschaffen" hat (siehe Urteil 01.02.2010 A-7162/2008 Punkt 9.3.8). In methodischer Hinsicht ist allerdings auch hier (wie schon im letzten Post zu einer Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts angemerkt) das Konzept der "Zurückhaltung" (deference?) bei der Kontrolle von Regulierungsentscheidungen bemerkenswert; ebenfalls aus dem Urteil vom 01.02.2010 A-7162/2008 (Swisscom / Sunrise):
"Vorliegend kommt der Vorinstanz bzw. dem mit der Instruktion des Verfahrens betrauten BAKOM ein ausgeprägtes Fachwissen in fernmeldetechnischen Fragen sowie bei der Beurteilung der ökonomischen Gegebenheiten im Telekommunikationsmarkt zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf kein gleichwertiges Fachwissen zurückgreifen [...].Weitere Urteile vom 18.02.2010 A-7154/2008 (Swisscom / Colt), vom 19.02.2010 A-7169/2008 (Swisscom / Cablecom) und vom 19.02.2010 A-7165/2008 (Swisscom / TelCommunication Services.
Es hat sich [...] dort eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wo der Vorinstanz [ComCom] angesichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungsspielraum belassen wurde. Dabei variiert der Grad der Zurückhaltung im Einzelfall je nach der Natur der sich stellenden Fragen und dem erforderlichen Fachwissen der Vorinstanz."
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