Sunday, April 12, 2009

"Kurz kommt auch wieder der eingangs gezeigte Hase ins Bild": Oster-Nachlese

Ostern ist rundfunkrechtlich ein heikler Termin: "Toni, der Lehrbua vom Osterhasen" schaffte es mit seiner im ORF-Fernsehen ausgestrahlten Werbung für Ö3 zu allen drei österreichischen Höchstgerichten (VfGH, VwGH, OGH; siehe dazu mehr hier in diesem Blog).

In Deutschland stellte zuletzt das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17. Dezember 2008 fest, dass die Sendung "Jetzt geht's um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" von Sat1 unzulässige Schleichwerbung enthielt (Pressemitteilung des OVG, Bericht auf DWDL, Berichte zur unterinstanzlichen Entscheidung und zur Entscheidung der Medienbehörde auf Telemedicus).

Und sogar im Vereinigten Königreich ist der Easter Bunny letztes Jahr schon einmal ins Visier der Ofcom geraten; er sollte eben nicht in einer Radio-Morgensendung "Happy f(*)cking Easter" sagen (siehe Broadcast Bulletin vom 23.6.2008, Seite 8).

Und auch betulich-harmlose Werbespots für die ORF-Nachlese können rundfunkrechtlich kritisch sein, wie das Beispiel der Werbung für die "Oster-Nachlese" zeigt, die vom Bundeskommunikationssenat als Verstoß gegen § 13 Abs 8 ORF-Gesetz beurteilt hat; der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde des ORF als unbegrüdnet abgewiesen (VwGH 1.10.2008, 2005/04/0161). In der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates wurde der gegenständliche Spot im Wesentlichen so beschrieben:
"Im Bildfenster ist vorerst ein Hase zu sehen, der über eine Wiese hoppelt, auf der sich gefärbte Ostereier befinden. Sodann sieht man Barbara van Melle, die mit der Dekoration von Zweigen mit bemalten Eiern beschäftigt ist. Danach wird die Dekoration von augenscheinlich zum Verzehr bestimmten Backwaren mit gefärbten Ostereiern gezeigt. Kurz kommt auch wieder der eingangs gezeigte Hase ins Bild. Während dieser Szenen ist ein Insert mit dem Text 'Oster Extra' und zuvor auch 'Schöner Leben' am unteren Bildrand zu sehen. Im Anschluss wird die betreffende Printausgabe der ORF-Nachlese auf einem bunten Hintergrund in das Bild eingespielt, wobei das Titelblatt groß und deutlich sichtbar ist. Man kann hierbei einige bemalte Eier und eine auf einem Teller in einer Art Nest angerichtete Speise sowie im oberen Titelblattdrittel die Überschrift 'Das große Oster-Extra' und die Aufschrift 'ORF nachlese' erkennen."
Nach § 13 Abs 8 ORF-Gesetz darf aber ORF-Fernsehwerbung für periodische Druckwerke nur auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Der ORF war der Ansicht, dass der Werbespot als Hinweis "auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind" zu beurteilen wäre und daher nach § 13 Abs 5 ORF-Gesetz nicht als Werbung gelte. Während der BKS in seiner Entscheidung ausführlich darlegte, weshalb es sich bei der Nachlese nicht bloß um solche Begleitmaterialien handelte, teilte der VwGH schon die Prämisse nicht, dass § 13 Abs. 8 erster Satz ORF-G auf ein periodisches Druckwerk keine Anwendung finde, wenn dieses Druckwerk gleichzeitig auch "Begleitmaterial" sei: Nur "für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten" gelten Hinweise auf Begleitmaterialien nicht als Werbung, abgesehen davon sind solche "Hinweise" als "Werbung" anzusehen und daher nach den diesbezüglichen Vorschriften, hier insbesondere § 13 Abs 8 erster Satz ORF-G, zu beurteilen. Dass aber im Fall des Oster-Nachlese-Spots mehr als bloß der Titel des Druckwerks und dessen Blattlinie genannt wurde, war evident.

PS - sozusagen als Nachlese zum Osterhasen-Lehrbub: der Oberste Gerichtshof ist in der "Toni, der Lehrbub"-Entscheidung noch zum Ergebnis gekommen, dass dem ORF die objektive Gesetzesverletzung im Sinne des Lauterkeitsrechts nicht subjektiv vorwerfbar war, da es damals noch keine Rechtsprechung - auch des Bundeskommunikationssenates - dazu gab. Das hat sich mittlerweile geändert, wie der OGH in einem Beschluss vom 26.08.2008, 4 Ob 105/08g zum Ausdruck brachte: "Der OGH hat sich bereits mit Inhalt und offenkundigem Zweck des § 13 Abs 9 ORF-G auseinandergesetzt, - vor dem Hintergrund einer nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung vertretbaren Auslegung - (4 Ob 8/03k = MR 2003, 261 [Swoboda, 264) = ÖBl 2004, 68 - cross promotion; RIS-Justiz RS0077771 [T55]). Seither sind mehrere Entscheidungen des VwGH und des VfGH zu dieser Norm ergangen, und es besteht auch eine reichhaltige - im Rechtsmittel als 'verfeinert' bezeichnete - Entscheidungspraxis des für den Vollzug der genannten Norm zuständigen BKS." Der außerordentliche Revisionsrekurs des ORF gegen die vom OLG Wien verhängte einstweilige Verfügung blieb damit erfolglos; in dieser Entscheidung des OLG Wien hieß es wörtlich: "Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte den Zulässigkeitsrahmen § 13 Abs 9 ORF-G gezielt auszuloten versucht und dabei Grenzüberschreitungen in Kauf nimmt."

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