Zunächst zum Urteil des Bundesgerichts vom 12.01.2010, 4A_203/2009 in einem Rechtsstreit zwischen der SRG und dem französischen Sender M6 (siehe auch die Pressemitteilung): die SRG hatte versucht, mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts (Schweizer UWG) und des Urheberrechtsgesetzes ihrem Konkurrenten M6 zu verbieten, bestimmte Filme, Fernsehfilme und Serien, die auch von der SRG ausgestrahlt werden, mittels eigenem Signal auszustrahlen, mit dem auch an das Schweizer Publikum gerichtete Werbung ausgesandt wird. Interessant scheint mir an diesem Fall weniger, dass die SRG vor dem Bundesgericht scheiterte, als dass sie vor dem Berufungsgericht Recht bekommen hatte.
Eine zweites Verfahren vor dem Bundesgericht betraf die Frage des Kurzberichterstattungsrechts bei Fußball und Eishockeyübertragungen, an denen die SRG die Free TV-Rechte hat. Anders als in Österreich, wo das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs 3 FERG die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des die Rechte haltenden Fernsehveranstalters zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes umfasst, besteht in der Schweiz auch das Recht auf "physical access", also auf Duldung des eigene Zugangs der anderen Fernsehveranstalter ins Stadion, um dort selbst Bilder aufzuzeichnen.Damit hat sich das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 18.3.2009 (BGE 135 II 224) befasst. Ende März 2010 haben sich die SRG und Telesuisse - Verband der Schweizer Regional Fernsehen geeignigt, die bisherige Praxis fortzuführen (Pressemitteilung).
Und schließlich noch ein Hinweis auf eine "Must Carry"-Entscheidung des Bundesgerichts vom 18.6.2009, BGE 135 II 296, an der meines Erachtens vor allem der Hinweis auf die zulässige (gebotene?) Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts (als Unterinstanz mit voller Kognition) in Regulierungsfragen ist (das klingt nicht unähnlich der Chevron-Doktrin in den USA, siehe im Blog dazu hier):
"Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist es nicht rechtswidrig, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs des 'besonderen Masses' der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum des für die verfassungskonforme Ausgestaltung des rundfunkrechtlichen Mediensystems verantwortlichen Bundesamts eingegriffen hat. Auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie muss zwar eine unangepasste Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen der Vorinstanz überlassen. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, kann sie sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, ohne damit ihre Kognition in unzulässiger Weise zu beschränken (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen)."
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