Wednesday, April 21, 2010

Schleichwerbung ohne Gegenleistung? Griechische Vorlage an den EuGH

Muss Schleichwerbung immer entgeltlich sein? Diese Frage - noch nach der alten "Fernsehen ohne Grenzen"-Richtlinie, stellt ein griechisches Gericht an den EuGH. Die Rechtssache ist beim EuGH unter C-52/10 Eleftheri Tileorasi A. E. "ALTER CHANNEL" und Konstantinos Giannikos / Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis anhängig, die genaue Fragestellung lautet:
"Ist Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23) in der durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 1997, L 202, S. 60) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Entrichtung eines Entgelts oder einer Zahlung oder Gegenleistung anderer Art im Rahmen der 'Schleichwerbung' einen unerlässlichen begrifflichen Bestandteil des Werbezwecks darstellt?"
Zumindest der deutsch-, englisch oder französischsprachige Richtlinientext scheinen meines Erachtens dazu ziemlich klar ("Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt." / "Such representation is considered to be intentional in particular if it is done in return for payment or for similar consideration" / "Une présentation est considérée intentionnelle notamment lorsqu’elle est faite contre rémunération ou paiement similaire"). Ein Entgelt ist demnach nicht zwingend vorausgesetzt, die Absicht wird aber bei Vorliegen eines Entgelts kaum zu widerlegen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies (in seinem Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/04/0245) so zu Ausdurck gebracht:
"Entscheidend ist vielmehr, dass in der Beschwerde die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bestätigt werden, wonach die beschwerdeführende Partei für die Präsentation dieser Skiregion ein Entgelt erhalten habe. Schon deshalb ist gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz ORF-G (ohne dass es nach dieser Bestimmung darauf ankäme, wer das Entgelt geleistet hat) die gegenständliche Erwähnung bzw. Darstellung der Region O-H zu Werbezwecken als beabsichtigt anzusehen." (Hervorhebung hinzugefügt)."

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