Das ORF-Programmentgelt (der größere Teil dessen, was allgemein - wenn auch rechtlich unzutreffend - meist unter dem Begriff "Rundfunkgebühr" zusammengefasst wird) ist, so steht ausdrücklich in § 31 ORF-Gesetz, "unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen." Ob man also zuschaut oder nicht, ob das Programm gut oder schlecht ist (wie immer man das auch beurteilen mag), und ob die Pixel gelegentlich einfrieren oder ob - wie bei der Fußballball-EM - der Bildschirm auch eine Zeitlang ganz schwarz bleibt, ist für die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts nicht relevant. Eines aber bleibt jedenfalls Voraussetzung für die Entgeltpflicht: eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage (siehe zur Rundfunkgebühr/zum Programmentgelt auch schon hier in diesem Blog).
Mit einem gestern veröffentlichten Erkenntnis (siehe dazu auch die Pressemitteilung) hat der Verwaltungsgerichtshof nun die Streitfrage entschieden, ob auch jemand, der zwar einen Sat-Receiver hat, aber mangels ORF-Smartcard das verschlüsselte ORF-Signal nicht sehen kann (und der weiters keinen analogen ORF-Empfang mehr hat und auch keinen DVB-T-Empfänger) zur Zahlung des Programmentgelts verpflichtet ist. Der VwGH hält dazu fest, "dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann."
Da dies im Beschwerdefall nach den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen der Behörde (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern als Berufungsbehörde gegen den Bescheid der GIS) nicht gegeben war, war der Beschwerdeführer "daher nicht zur Entrichtung des monatlichen Programmentgeltes gemäß § 31 ORF-G verhalten, soweit von der Behörde dieser Bemessung ein Fernsehgerät zugrunde gelegt wurde."
Thursday, November 20, 2008
VwGH: kein Programmentgelt, wenn ORF-Programme nicht empfangen werden können
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2 comments :
Interessant. Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht das ja in ähnlich gelagerten Fällen anders: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Die deutsche Rechtslage ist da nicht ganz vergleichbar, da es sich um eine allgemeine Abgabe anknüpfend am Tatbestand der Rundfunkempfangseinrichtung handelt. Die gibt's in Österreich ja auch in Form der Abgaben nach dem Rundfunkgebührengesetz. Beim Programmenteglt handelt es sich aber um eine Vertragsfiktion zwischen ORF und Rundfunkteilnehmer, die jetzt eben entsprechend eingeschränkt wurde.
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