"In die Diskussion um mögliche Schließungen von Postämtern hat sich nun auch die SPÖ eingeschaltet. SP-Bundesgeschäftsführer Norbert Darabos spart dabei nicht mit Attacken gegen die Regierung." Das war 2004, und Darabos wusste damals - mittlerweile ist er ja selbst Regierungsmitglied - auch, wo der Fehler lag: bei der Post-Universaldienstverordnung - die "Regierung" (richtig: der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) habe nämlich im Jahr 2002 eine Post-Universaldienstverordnung beschlossen, die lediglich eine "ausreichende flächendeckende Versorgung" vorschreibe (ohne die Kriterien dafür zu konkretisieren). Werner Faymann, seit bald zwei Jahren Verkehrsminister, dürfte offenbar anderer Meinung gewesen sein, jedenfalls wurde die Post-Universaldienstverordnung auch in seiner Zeit als Minister nicht geändert und ist seit 2002 unverändert in Kraft.
Nun gibt es also die nächste Aufregung um geplante Postamtsschließungen: der Verkehrsminister solle weitere Schließungen mit Bescheid untersagen, wird dabei zum Beispiel gefordert, und der Gemeindebund zieht laut Aussendung auch eine Klage in Erwägung (gegen wen eigentlich?).
Ohne Kommentar dazu nur ein Hinweis zur Rechtslage: § 4 Postgesetz verlangt vom Universaldienstbetreiber (Österreichische Post AG) ein Universaldienstkonzept, einschließlich Filialnetzkonzept, das der obersten Postbehörde vorzulegen - also nicht zwingend zu veröffentlichen - ist, und lässt Schließungen von Postämtern nur zu, wenn die kostendeckende Führung eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle, Landzusteller, 'Mobiles Postamt' o. ä.) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind die bisher versorgten Gemeinden zu informieren, innerhalb von 3 Monaten sollen mit diesen alternative Lösungen gesucht werden. Der Verkehrsminister kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen. Nur wenn diese Kriterien nicht erfüllt oder die verlangten Nachweise nicht vorgelegt werden, kann er auch die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig untersagen. § 3 Abs 4 der Post-Universaldienstverordnung führt dieses Verfahren noch näher aus, insbesondere wird dort festgelegt, dass auch den Gemeinden Unterlagen vorzulegen sind, die die fehlende Kostendeckungsaussicht belegen. Ein subjektives Recht der Gemeinden, den Verkehrsminister zur bescheidmäßigen Untersagung einer Postamtsschließung zu bewegen, ergibt sich daraus aber nicht (siehe den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2005, 2005/03/0193).
Saturday, November 08, 2008
Aus aktuellem Anlass: Postamtsschließungen
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