Der EuGH musste in dem - ohne Schlussanträge der Generalanwältin im schriftlichen Verfahren erlassenen - Urteil nicht allzu tief in die Sachfragen einsteigen; spannend war wohl nur der erste Rechtsmittelgrund, mit dem Deutschland geltend machte, dass das EuG (wie schon die Kommission zuvor) die Anreizwirkung der Beihilfe fehlerhaft beurteilt habe. Der EuGH folgt der Ansicht Deutschlands nicht, dass die privaten Rundfunkanbieter ohne Beihilfe nicht bereit gewesen wären, die für den Umstieg auf DVB-T notwendigen Investitionen zu tragen, und weist darauf hin, dass die wichtigsten privaten Rundfunkanbieter der Region schon in einer Vereinbarung vom 13. Februar 2002 ihre Bereitschaft bekundet hätten, auf DVB‑T umzusteigen, obwohl es noch keine Entscheidung über die staatliche Finanzierung der Umstellung auf DVB‑T gegeben habe (RNr 44-47). Leichte Kritik klingt in RNr 45 am EuG durch: entgegen der Ansicht Deutschlands sei die Anreizwirkung vom EuG geprüft worden, "mag seine Darstellung der Analyse des Kriteriums der Erforderlichkeit der fraglichen Beihilfe und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Randnrn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils auch unübersichtlich sein".
Die weiteren Rechtsmittelgründe wurden entweder im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht (und waren damit unzulässig; dies betrifft den behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit), richteten sich gegen nichttragende Gründe oder waren sehr einfach abzuhandeln (das betrifft die behauptete fehlerhafte Beurteilung der Technologieneutralität: hier hatte Deutschland das interessante Argument vorgebracht, dass Technologieneutralität zwar für allgemeine Maßnahmen ein geeignetes Kriterium sein möge, aber nicht für eine speziell
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