Viktor Orbán ist kein Freund des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA). Das hat er schon dadurch deutlich gemacht, dass Ungarn - unter der damals von ihm geführten Regierung - als einziger Mitgliedstaat im Rat gegen den EMFA gestimmt hat. Und vor allem hat Ungarn auch Nichtigkeitsklage gegen den EMFA erhoben, die nun vor dem EuGH anhängig ist (C-486/24 Ungarn / Parlament und Rat). Mit Interesse wird derzeit auf die neue ungarische Regierung geschaut, ob sie diese Klage allenfalls zurücknehmen wird (was freilich nicht bedeuten würde, dass die Frage der Kompetenzgrundlage für den EMFA endgültig geklärt wäre, könnte doch jedes mit einem entsprechenden Fall befasste nationale Gericht nicht nur Fragen zur Auslegung, sondern auch zur Gültigkeit des EMFA dem EuGH vorlegen).
Aber nicht nur als Regierungschef, sondern auch in einem von ihm als Privatperson angestrengten gerichtlichen Verfahren ging es um die Anwendbarkeit des EMFA. Das nationale Gericht hatte dem EuGH nämlich Fragen zum zeitlichen Anwendungsbereich des EMFA vorgelegt, über die der EuGH heute entschieden hat EuGH 21.5.2026, C‑843/24, Viktor Orbán / 24.hu Szerkesztősége).
Vorgeschichte
Art. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) gilt seit 8. November 2024 und enthält eine sehr allgemein gehaltene Regelung über die Rechte der Empfänger von Mediendiensten:
"Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Empfänger von Mediendiensten auf Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten und gewährleisten Rahmenbedingungen im Einklang mit dieser Verordnung, um dieses Recht zum Nutzen des freien und demokratischen Diskurses zu schützen."
Viktor Orbán, damals noch ungarischer Premierminister, forderte im April 2024 das Online-Newsportal 24.hu zu einer Richtigstellung auf. Dieses Portal hatte am 17. März 2024 einen Artikel veröffentlicht, wonach das Handelsunternehmen Spar begonnen habe, seine Vermögenswerte aus Ungarn abzuziehen, gestützt auf eine Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von Spar Österreich in einer österreichischen Zeitschrift, wonach Orbán von diesem Konzern verlangt habe, einem nahen Familienangehörigen die Möglichkeit zu bieten, in die ungarische Tochtergesellschaft dieses Konzerns zu investieren. Orbán bestritt gar nicht, dass der Spar-Vorstandsvorsitzende das gesagt hatte bzw. dass das Zitat richtig war, aber er behauptete, 24.hu habe damit eine unwahre Tatsache wiedergegeben, weil er niemanden aufgefordert habe, einem Angehörigen die Möglichkeit zu geben, in die ungarische Tochtergesellschaft zu investieren.
Das damit befasste Gericht (Fővárosi Törvényszék; der EuGH übersetzt das als "Hauptstädtisches Stuhlgericht", im EU-Justizportal wird es als "Landgericht Budapest" bezeichnet) legte in diesem Verfahren dem EuGH Fragen zu Art. 3 EMFA vor. Das nationale ungarische Recht sieht nämlich vor, dass Medien in der Regel den Wahrheitsgehalt ihrer Berichterstattung nachweisen müssen, wenn es um die Übernahme eines in einem anderen Mitgliedstaat veröffentlichten Medieninhalts geht, und das Gericht fragte sich daher, ob das in Einklang mit Art. 3 EMFA und mit Art. 11 der Grundrechtcharta steht.
Das EuGH-Urteil
In seinem heutigen Urteil kommt der EuGH - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass Art. 3 EMFA dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit über eine Aufforderung zur Richtigstellung in der Presse nicht anwendbar ist, wenn dieser Presseartikel veröffentlicht wurde, bevor Art. 3 gemäß Art. 29 EMFA anwendbar wurde. Der Sachverhalt, um den es im Verfahren vor dem nationalen Gericht ging, war vor dem 8. November 2024 - und zwar schon mit der Veröffentlichung der strittigen Meldung am 17. März 2024 - nämlich endgültig abgeschlossen.
Ergänzend weist der EuGH noch darauf hin, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte (also hier insbesondere Art. 11 GRC - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) in allen unionsrechtlich geregelten Fallkonstellationen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wenn eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst wird, begründen die Bestimmungen der GRC als solche keine Zuständigkeit des EuGH. Allein auf die Werte der Union (Art. 2 EUV) kann die Anwendung des Art. 11 GRC nicht gestützt werden.
Konsequenzen
Das Urteil ist letztlich nur eine konsequente Fortschreibung bestehender Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der GRC und zum zeitlichen Anwendungsbereich von sekundärem Unionsrecht. Auch der EMFA ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor seinem Geltungsbeginn endgültig abgeschlossen wurden.
[Das beantwortet freilich noch nicht die vom slowakischen Verfassungsgericht im Vorabentscheidungsersuchen C-107/26 gestellte fünfte Vorlagefrage, die auf eine mögliche Verletzung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV abzielt, wenn - wie in der Slowakei geschehen - der nationale Gesetzgeber noch vor Wirksamwerden des EMFA einen Eingriff vornimmt, der jedenfalls dem Geist des EMFA widerspricht (dort konkret durch die Abschaffung/Neukonstituierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters).]
Für die Zukunft (bzw. für die Zeit seit Anwendbarkeit des EMFA, der zu unterschiedlichen Zeitpunkten, überwiegend aber mit 8. August 2025 anwendbar wurde) ist aber klar: vergleichbare Sachverhalte wie im Ausgangssachverhalt im Fall Orbán gegen 24.hu sind nunmehr auch am Maßstab des sekundären Unionsrechts (EMFA) und vor allem auch an Art. 11 GRC zu messen.
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