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Wednesday, July 29, 2026

ORF-Finanzierung: kommt nach dem Budgetbegleitgesetz nun ein Antrag auf Neufestlegung des ORF-Beitrags?

Heute wurde das Budgetbegleitgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mehr als 60 Gesetze werden damit abgeändert, darunter auch das ORF-Gesetz. Ziel der Änderung ist es, ab 2027 jährlich rund 93 Mio. Euro einzusparen, die der Bund nach der bisherigen Rechtslage dem ORF als Kompensation für den seit 2024 erfolgten Entfall des Vorsteuerabzugs zu zahlen hätte. 

Dem ORF werden also ab 2027 jährlich etwa 93 Mio. Euro entgehen, auf die er nach der aktuellen Rechtslage Anspruch hätte. Ich habe zu diesem Thema, als es noch im Diskussionsstadium war, schon hier etwas geschrieben, vor allem im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG). 

Kurz zusammengefasst: für die Finanzierung des ORF bestehen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben - einerseits die "Finanzierungsverantwortung" des Gesetzgebers im Sinne der VfGH-Rechtsprechung (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und andererseits die Verpflichtung Österreichs zur Einrichtung von Finanzierungsverfahren, die sicherstellen, "dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen" nach Art. 5 Abs. 3 EMFG. Insofern sind die Ausführungen in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, wonach die Regelungen "nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union" fallen, natürlich unzutreffend.

Meines Erachtens ist die Neuregelung jedenfalls aus unionsrechtlicher, aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich. Auch die Generaldirektorin des ORF hat - als das Gesetz noch nicht beschlossen war - eine mögliche Klage angekündigt angekündigt, die Juristinnen und Juristen des ORF hätten ihr gesagt, "eine so kurzfristige Streichung ab 2027 sei 'eigentlich verfassungswidrig'." 

Allerdings ist es nicht so simpel, dass der ORF die 93 Mio. Euro einfach einklagen könnte, oder mit einer Anfechtung des Gesetzes beim VfGH bewirken könnte, dass der Anspruch gewissermaßen auf ewig besteht. Denn dem ORF steht es ja grundsätzlich frei, den ORF-Beitrag anzupassen, er könnte das entstehende Finanzierungsloch also selbst kompensieren - allerdings nicht so schnell, dass eine Erhöhung schon mit Anfang 2027 wirksam werden könnte.

In § 31 Abs. 19 ORF-G steht, dass in den Jahren 2024 bis 2029 die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen darf. Dies gilt allerdings nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen". Und § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz besagt, etwas vereinfacht, dass - wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken - auch in den Jahren bis 2029 eine Neufestlegung des ORF-Beitrags (sprich: Erhöhung) möglich ist. Dazu muss allerdings ein kompliziertes Verfahren eingehalten werden:

  1. die Generaldirektorin muss die KommAustria von ihrer Erwartung (dass die Einnahmen - immer unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung - nicht ausreichen werden) in Kenntnis setzen
  2. die KommAustria muss die Prüfungskommission (derzeit KPMG und BDO) mit der Prüfung beauftragen (ob die Auffassung des ORF, dass die Einnahmen nicht ausreichen werden, stimmt)
  3. Wenn die Prüfungskommission die Auffassung des ORF bestätigt, ist das "reguläre" Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags einzuleiten, also: 
  4. Antrag der Generaldirektorin (an den Stiftungsrat) auf Neufestlegung des ORF-Beitrags 
  5. Beschluss des Stiftungsrates über diesen Antrag
  6. Genehmigung des Publikumsrates (der Publikumsrat kann innerhalb von acht Wochen ab dem Stiftungsratsbeschluss Einspruch erheben - dann ist ein Beharrungsbeschluss des Stiftungsrates notwendig)
  7. Genehmigung durch die KommAustria (innerhalb von vier Monaten ab Vorlage des Beschlusses und aller notwendigen Unterlagen); der Beschluss des Stiftungsrates kann erst mit der Genehmigung durch die KommAustria wirksam werden.

Man sieht: auch wenn man das jetzt rasch angeht, würde ein Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags wohl jedenfalls über den 1. Jänner 2027 hinaus dauern; ich würde mit einer Gesamtdauer von nicht unter einem Jahr rechnen, bis eine Erhöhung wirksam würde. 

Was ich aktuell nicht einschätzen kann ist, ob die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag derzeit so laufen, dass deutlich mehr als das bisherige "Limit" von 710 Mio. Euro insgesamt eingenommen wird (im Jahr 2024 waren es rund 732 Mio. €, Zahlen für 2025 hat der ORF noch nicht veröffentlicht). Denn die Änderung des ORF-Gesetzes ermöglicht dem ORF auch, bis zu 780 Mio. Euro aus den ORF-Beiträgen zu verwenden - bisher war alles, was über 710 Mio. Euro hinausging, der Widmungsrücklage bzw. dem Sperrkonto zuzuführen. 

Sollte das aber nicht ausreichen, um die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken, so müsste man davon ausgehen, dass die überfallsartige Streichung der  Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug nicht mit Art. 5 Abs. 3 EMFG vereinbar ist, zumal es nach dieser Bestimmung darauf ankommt, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über "angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel" verfügen. Wenn mit dem Budgetbegleitgesetz dem ORF rund 93 Mio. Euro entzogen werden, und dieser den Ausfall nicht mehr rechtzeitig durch eine Erhöhung des ORF-Beitrags kompensieren kann, wäre das nicht mehr "vorhersehbar" im Sinne dieser Bestimmungen. 

Wie  könnte der ORF das "einklagen"? Die bisherige "Kompensation" ist technisch eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, und der ORF muss monatlich eine Erklärung dazu beim Finanzamt für Großbetriebe einreichen; nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Kompensation mit Bescheid festzusetzen. Diese Regeln entfallen mit 1.1.2027 - wenn der ORF aber der Ansicht ist, dass dieser Entfall mit Art. 5 Abs. 3 EMFG nicht vereinbar ist, müsste er weiterhin die Erklärungen einreichen und auf den Bescheid ("Nach Ablauf des Kalenderjahres", also erst im Jahr 2028!) warten. Gegen den zu erwartenden negativen Bescheid (Abgabenbehörde ist dafür übrigens der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport) könnte der ORF Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben (und weil es um eine Rechtsposition geht, die durch das Unionsrecht eingeräumt ist, wäre auch denkbar, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um die Effektivität des Unionsrechts nicht zu gefährden). Das BFG (oder im Instanzenzug dann der Verwaltungsgerichtshof) könnte in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vorlegen, ob Art. 5 Abs. 3 EMFG einer Regelung wie jener im Budgetbegleitgesetz entgegensteht, mit der mit kurzer Vorlaufzeit die Finanzierung wesentlich gekürzt wird. 

Alternativ denkbar wäre eine Gesetzesanfechtung mit Individualantrag an den VfGH, wobei dabei zunächst zu prüfen wäre, ob nicht der Umweg über den Abgabenbescheid (und nachfolgend Bundesfinanzgericht und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den VfGH) zumutbar wäre. Sollte der VfGH die Zulässigkeit des Individualantrags bejahen, wäre es interessant, ob er einen Unterschied zu jener Situation macht, die in VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002, zu beurteilen war: damals entfiel eine "Kompensation" des Bundes, die ca. 3,1 % der Gesamterlöse aus den Beiträgen ausmachte - das war für den VfGH ok; nun sind es deutlich über 10 %, was wohl kritischer ist. Zudem hat der VfGH seither seine Rechtsprechung zur "Finanzierungsverantwortung" weiterentwickelt, und es wäre zu erwarten, dass auch der VfGH vor dem unionsrechtlichen Hintergrund die Vorhersehbarkeit des Finanzierungseingriffs und die Möglichkeiten des ORF, sie durch Beitragserhöhungen (rechtzeitig) zu kompensieren, in seine Beurteilung, ob der Gesetzgeber seiner Finanzierungsverantwortung nachgekommen ist, einfließen lassen würde. 

Auch die - maßgeblich durch VfGH-Präsident Grabenwarter mitgeprägten - Positionen der Venedig-Kommission zu Finanzierungseingriffen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk könnten vom VfGH aufgegriffen werden. Demnach müssten auf der Grundlage des EMFG drei Kriterien eingehalten werden, wenn auf nationaler Ebene - zB im Rahmen allgemeiner Budgetkürzungen - Anpassungen in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind: 1. die Einhaltung eines Verfahren, in dem ein ordentliches Impact Assessment möglich ist, 2. konstruktive Konsultationen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, und 3. ausreichende Zeit, damit der Rundfunkveranstalter seine finanzielle und programmliche Planung entsprechend anpassen kann. Wie schon in meinem früheren Blogbeitrag erwähnt, sehe ich beim Budgetbegleitgesetz keines dieser Kriterien als erfüllt an.

Aber woran der ORF jedenfalls nicht vorbeikommt, sollte er den Entfall der Kompensation bekämpfen  wollen, das wäre die unverzügliche Einleitung des Verfahrens zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 22 ORF-G. Das wäre natürlich nicht populär, und nach den ersten Reaktionen von maßgeblichen Stiftungsratsmitgliedern auf den Entfall der Kompensation würde ich davon ausgehen,  dass auch im Stiftungsrat zumindest mehrheitlich keine besondere Euphorie für eine Erhöhung des ORF-Beitrags vorherrscht. [Update 05.08.2026: "keine Euphorie" war absichtsvoll untertrieben, aber dass - nach Aufgreifen dieses Blogposts zunächst im Standard, dann mit dem zu erwartenden Spin im Boulevard - das "Umfeld der Stiftungsratschefs" vorgeschickt wird, um - natürlich in Krone und Heute - solchen "kryptokommunistischen Fantasien"(!?) eine "scharfe Absage" zu erteilen, zeigt von etwas mehr Nervosität, als ich erwartet habe.]

Eine Mitteilung der Generaldirektorin an die Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 22 ORF-G (wonach zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken) braucht allerdings - und das ist durchaus bemerkenswert - keine Zustimmung des Stiftungsrates (das hat man wohl übersehen, weil niemand damit rechnete, dass so eine Mitteilung jemals gemacht werden würde). Insofern könnte so eine Mitteilung eine Dynamik in Gang setzen, der sich am Ende der Stiftungsrat auch nicht mehr entziehen könnte: denn nach dem (oben schon geschilderten) Verfahren würde ja zunächst die Prüfungskommission darüber entscheiden, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass die Einnahmen die Nettokosten nicht mehr abdecken, und dann wäre zwingend das reguläre Verfahren zur Neufestlegung einzuleiten (wahrscheinlich schon vom nächsten Generaldirektor), sodass der Stiftungsrat erst ins Spiel käme, wenn schon feststeht, dass der Beitrag neu festzulegen ist. 

Das wäre ein mögliches, aber wohl wenig wahrscheinliches Szenario. Immerhin, die amtierende Generaldirektorin hätte es allein in der Hand, dieses Verfahren in Gang zu setzen, und sie muss ja, wie sie schon mehrfach erklärt hat, nicht auf politische Befindlichkeiten Bedacht nehmen. Dennoch nehme ich an, dass sie die verfahrenseinleitende Mitteilung sinnvollerweise nur in Abstimmung mit dem designierten Generaldirektor abschicken würde, zumal dieser ab 1.1.2027 unmittelbar mit den Folgen leben müsste. Und da der neue Generaldirektor sich mit dem Stiftungsrat arrangieren muss, wird er eher wenig begeistert sein, schon zu Beginn auf Konfrontationskurs gehen zu müssen. Also, um die zu erwartende Antwort auf die Frage in der Überschrift zu geben: nein, ich erwarte nicht, dass die Generaldirektorin jetzt ernst macht und das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags in Gang setzt. 

Die Frage, ob dieses Verfahren nach § 31 Abs. 22 ORF-G nun eingeleitet wird, ist aber deshalb so wichtig, weil einer "Anfechtung" der durch das Budgetbegleitgesetz erfolgten Änderungen, sei es durch Individualantrag an den VfGH, sei es durch Bescheidbeschwerde an das BFG, jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass es dem ORF offen gestanden wäre, die Folgen dieser Änderungen selbst abzufangen oder zumindest abzufedern. 

Zwar mag auch ein unverzüglich eingeleitetes Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden können, dass der Wegfall der Kompensation sofort, well, kompensiert werden könnte. Aber wenn der ORF nicht unverzüglich das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags einleitet, um den Einnahmenverlust wettzumachen, wird er schwer argumentieren können, dass die Kürzung für ihn wirklich existentiell ist. 

Saturday, May 23, 2026

Aus aktuellem Anlass: zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zu Art. 5 Abs. 3 EMFG


Die Regierung wolle dem ORF jährlich 70 Millionen Euro streichen, heißt es derzeit in den Medien. Der Standard zitierte dazu den ÖVP Mediensprecher, der sogar "einen Beitrag in der Größenordnung von 100 Millionen" nennt, den der ORF "zur Budgetkonsolidierung" beitragen solle. Es geht um einen Betrag, den der ORF nicht aus dem ORF-Beitrag, sondern direkt aus dem Budget erhält, konkret um den Ersatz des Vorsteuerabzugs, den der ORF zu Programmentgelt-Zeiten (vor der "Haushaltsabgabe") geltend machen konnte. Dafür hat man im Zuge der Umstellung auf die Haushaltsabgabe eine Ersatzlösung gefunden, nämlich eine Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs, die in § 31 Abs. 11 bis 16 ORF-Gesetz geregelt ist. 

Die Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs

Um diese Kompensation zu erhalten, muss der ORF eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die in § 31 Abs. 11 und 12 ORF-Gesetz näher ausgeführt werden. Unter anderem geht es dabei um die Satellitenverbreitung des Sport-Spartenprogramms und die Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen in ORF 1 und 2 (beides bis Ende 2026), um den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters (ebenfalls nur bis Ende 2026), um die Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen in ORF III, die Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen und die Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen, sowie um "Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis". Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und bescheidmäßig festzustellen; erst dann wird die Kompensation gewährt (technisch ist es eine Abgabe, der Medienminister ist Abgabenbehörde, abgewickelt wird das Ganze vom Finanzamt für Großbetriebe). 

Der Deal: niedrigere Haushaltsabgabe, dafür Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug

Diese Regelung war Teil des Deals, der anlässlich der Umstellung auf die Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) auf politischer Ebene getroffen wurde. Damit wurde es auch möglich, dass die Höhe des ORF-Beitrags niedriger ausgefallen ist als das frühere Programmentgelt, ohne dass der öffentlich-rechtliche Auftrag eingeschränkt wurde. 

Die politisch verkaufte Beitragshöchstgrenze für den ORF-Beitrag von 15,30 € wurde auch ins ORF-Gesetz geschrieben: Nach § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sollte - zunächst "nur" in den Jahren 2024 bis 2026 - "die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen". 

Eine der ersten Handlungen der 2025 neu angetretenen Koalition war es dann, die Regeln über die Gremienbestellung nach dem einschlägigen VfGH-Erkenntnis (in einer Minimalversion) zu reparieren und dabei auch gleich mit großer Geste den ORF-Beitrag für weitere Jahre nominell einzufrieren, nämlich nicht mehr nur für die Jahre 2024 bis 2026, sondern gleich bis einschließlich 2029 (BGBl. I Nr. 16/2025). 

Allerdings gilt dies nicht unbeschränkt, sondern nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen", und dazu zählt unter anderem auch § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz. Diese Bestimmung ermöglicht es - ganz grob vereinfacht - dem ORF, den Beitrag (in einem kompliziert ausgestalteten Verfahren) zu erhöhen, wenn die 15,30 € einfach nicht mehr ausreichen, um die Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken. 

[Im Detail lautet diese Bestimmung wie folgt: 

"Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."]

Wenn der Deal platzt: könnte der ORF den ORF-Beitrag erhöhen?

Der ORF hätte es also in der Hand, den ORF-Beitrag zu erhöhen, um den angedrohten Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug auszugleichen. Dazu bräuchte es allerdings nicht nur einen Antrag der Generaldirektorin (nach Durchlaufen des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde und der Prüfungskommission), sondern vor allem auch einen Beschluss des Stiftungsrates, und bislang hatte man nicht den Eindruck, dass der Stiftungsrat geneigt gewesen wäre, politikfern zu entscheiden. 

Man kann also kaum erwarten, dass sich der Stiftungsrat trauen würde, eine Erhöhung des ORF-Beitrags zu beschließen, wenn die Politik so deutlich signalisiert hat, dass der Beitrag bis 2029 gleich bleiben soll. Aber gesetzlich möglich wäre es - und vielleicht muss man sogar sagen: so ein Antrag wäre geboten, wenn die Kompensation tatsächlich wegfällt (und nicht zugleich der öffentlich-rechtliche Auftrag entsprechend reduziert wird).

[Dass § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz so im Gesetz steht, obwohl niemand realistisch davon ausgeht, dass davon Gebrauch gemacht werden könnte, hat einen einfachen Grund: es wäre unionsrechtlich (und zwar beihilfenrechtlich) nicht zulässig, die Beitragsfinanzierung des ORF allein politisch bestimmen zu lassen, ohne auf die Nettokosten de Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Bedacht zu nehmen. Also muss man so einen Mechanismus vorsehen (auch wenn realpolitisch auszuschließen ist, dass er zur Anwendung kommt).]

Was sagt das Verfassungsrecht?

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft den Gesetzgeber eine "Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk" (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und dieser kommt er durch § 31 ORF-Gesetz und das ORF-Beitrags-Gesetz wohl nach. Dass der ORF (durch GD und/oder Stiftungsrat) vielleicht aus politischen Erwägungen die ihm in § 31 ORF-G in die Hand gegebenen Möglichkeiten nicht ausschöpft, wird man dem Gesetzgeber wohl eher nicht anlasten können.

Der VfGH hat auch schon früher einmal den Entfall einer aus Budgetmitteln dem ORF gewährten Kompensation (damals für die "gebührenbefreiten" Haushalte) nicht als verfassungswidrig beurteilt, gerade unter Hinweis auf die Möglichkeiten des ORF, nach § 31 ORF-G das (damalige) Programmentgelt entsprechend anzupassen. Allerdings ging es damals "nur" um - umgerechnet - knapp 12 Mio. Euro, und der VfGH wies auch besonders darauf hin, dass dieser Betrag nur 3,1% der Gesamterlöse aus dem Programmentgelt ausmachte (VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002). 

Mag sein, dass die Dimension, die nun im Raum steht (10 % oder mehr der Erlöse aus dem ORF-Beitrag), zu einer anderen Sichtweise führen könnte - aber sehr sicher wäre ich mir da nicht. Allerdings hätte auch der VfGH, falls der angedrohte Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug bei ihm landen sollte, die mittlerweile geänderte Unionsrechtslage bei seinen Erwägungen zu berücksichtigen (auch wenn das Unionsrecht nicht der Prüfmaßstab des VfGH ist).

Und was sagt das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG)?

Art. 5 Abs. 3 EMFG (ich habe mich jetzt dazu durchgerungen, statt wie bisher EMFA nun die deutschsprachige Abkürzung EMFG zu verwenden) lautet wie folgt: 

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird." [Hervorhebung hinzugefügt]

Da die Bestimmung über die Kompensation des Vorsteuerabzugs erst 2024 wirksam wurde, zugleich mit der Umstellung auf die Finanzierung mittels Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) und der Festlegung auf 15,30 €, von der nur in einem komplexen Verfahren abgewichen werden kann, könnte man schon auf die Idee kommen, dass ein nun in dem Raum gestellter - allerdings erst gesetzlich festzulegender - Entfall der Kompensation für den Vorsteuerabzug an unionsrechtliche Grenzen stoßen könnte. 

Eine solche Regelung wäre nämlich  jedenfalls am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 EMFG zu prüfen

Es könnte sich die Frage stellen, ob diese Bestimmung des Unionsrechts, insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über nachhaltige und vorhersehbare Mittel verfügen, so auszulegen ist, dass sie einem (2026 festgelegten?) Entfall einer Budgetfinanzierung des ORF entgegensteht, die erst 2024 als Abgeltung für eine bisher bestehende Vorsteuerabzugsmöglichkeit eingeführt wurde (und die im Konnex mit einer bestimmten (Maximal-)Höhe des ORF-Beitrags steht). 

Die Auslegung des Unionsrechts obliegt dem EuGH. Acte clair - also eine klare Rechtslage, bei der nationale Gerichte, die allenfalls mit dieser Frage befasst werden, eine Auslegungsfrage des Unionsrechts nicht dem EuGH vorlegen müssten - kann man für den (derzeit noch hypothetischen) Fall einer Streichung der Kompensation des Vorsteuerabzugs wohl nicht annehmen. 

Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks derzeit in vielen EU-Mitgliedstaaten unter Druck ist, würde es mich nicht überraschen, wenn dem EuGH demnächst einschlägige Vorabentscheidungsersuchen zum EMFG vorgelegt werden, die auch die Finanzierungsfrage betreffen (das aktuell anhängige Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichtshofes betrifft im Wesentlichen Organisationsfragen, die im Übrigen auch für Österreich interessant sind). Es wird spannend, aus welchem Mitgliedstaat die ersten solchen Vorabentscheidungsersuchen kommen werden. 

Exkurs: Was die Venedig-Kommission zu Litauen sagt

In Litauen wird derzeit der Umbau des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters vorangetrieben, und die Venedig Kommission des Europarates ("Europäische Kommission für Demokratie durch Recht") ist darob einigermaßen alarmiert. Im März dieses Jahres hat die Venedig-Kommission dazu die Opinion No. 1270/2025 angenommen, die maßgeblich vom Kommissionsmitglied (und VfGH-Präsident) Christoph Grabenwarter ausgearbeitet wurde (weiters von David A. Kaye, Adele Matheson Mestad und Tanja Kerševan). Zur Finanzierung interessant - auch aus österreichsicher Sicht - sind dazu insbesondere die Absätze 53 und 54, die ich hier auszugsweise wiedergebe:

"Measures that undermine a public broadcaster's financial sustainability may therefore raise issues under Article 10 of the ECHR, which imposes positive obligations on States to create conditions conducive to media pluralism and independent public service broadcasting. When a State has established a public service broadcasting system, it has voluntarily assumed positive obligations under Article 10 to protect its independence and ensure adequate conditions for its functioning. The ECtHR has held that the State must establish a legislative framework to guarantee genuine pluralism, editorial independence, and protection from political and economic pressure. The Commission therefore considers that measures that undermine these safeguards – whether through funding or governance – may constitute a failure to fulfil these positive obligations. [...]

EMFA Article 5(3) explicitly requires member States to ensure adequate, sustainable, and predictable funding for public service media, which can only be achieved if such funding is ensured through proper decision-making processes. Accordingly, where the national authorities consider it necessary to revise public service media funding − whether as part of overall public sector budget cuts, or to respond to fiscal pressures − such adjustments must be carried out through a process that allows a proper assessment of their impact (in particular on the ability to fulfil its public service mandate in the digital era), include meaningful consultation with the broadcaster [...] (including regarding the elaboration of the formula) and provides sufficient time for the institution to adapt its budgetary planning and programming accordingly." 

Es geht in diesem Bericht um Litauen, aber ich denke, es lassen sich auch Schlüsse für Österreich daraus ziehen. 

Update 10.06.2026: Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 

Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (523 BlgNR 28. GP) sieht nun konkret den Entfall der Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug ab dem 1.1.2027 vor. In den erläuterungen wird das nur sehr kursorisch begründet, nach dem Motto: wir brauchen das Geld (wörtlich: "Es findet ansonsten keine ausreichende Budgetkonsolidierung statt, sollte das Vorhaben nicht umgesetzt  werden."). 

Die Venedig-Kommission hat in ihrer oben bereits zitierten Opinion zu Litauen auf der Grundlage des EMFG drei Kriterien festgehalten, die notwendigerweise einzuhalten sind, wenn auf nationaler Ebene - zB im Rahmen allgemeiner Budgetkürzungen oder um einen finanziellen Engpass zu reagieren - Anpassungen in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind:

  1. die Einhaltung eines Verfahren, in dem ein ordentliches Impact Assessment möglich ist
  2. konstruktive Konsultationen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter 
  3. ausreichende Zeit, damit der Rundfunkveranstalter seine finanzielle und programmliche Planung entsprechend anpassen kann

Keines der drei Kriterien wird hier erfüllt: 

  1. ein Impact Assessment wurde erkennbar nicht durchgeführt, bis zur Beschlussfassung im Parlament ist dies auch realistisch nicht mehr nachzuholen. 
  2. Konsultationen mit dem ORF haben ebenfalls nicht stattgefunden.
  3. Und zuletzt ermöglicht das Inkrafttreten mit 1.1.2027 kaum, das Verfahren nach § 31 Abs. 22 ORF-G zur Neufestsetzung des ORF-Beitrags so rechtzeitig durchzuführen und abzuschließen, dass eine Anhebung des ORF-Beitrags noch zu Beginn des Jahres 2027 wirksam werden könnte.*) Eine Anpassung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist auch nicht vorgesehen. Damit kann der ORF wohl weder seine finanzielle noch seine programmliche Planung rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Änderung umsetzen.   

*) dazu muss zuerst die Regulierungsbehörde informiert werden, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat; wenn die Prüfungskommission bestätigt, dass die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht mehr gedeckt werden können, dann beginnt das "normale" Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G: Antrag der Generaldirektorin auf Neufestsetzung, Stiftungsrat, Publikumsrat, Genehmigung durch Regulierungsbehörde, allenfalls nach Aufträgen an die Prüfungskommission)wurden nicht geführt, In sechs Monaten ist dieses Verfahren nicht durchführbar.