Sunday, January 20, 2008

Das Amtsblatt als Stütze der Republik

Anderswo müssen Gefängnisse gestürmt werden oder Paläste, der Präsidentensitz oder eine Rundfunkanstalt: in Österreich würde es ausreichen, das gedruckte Amtsblatt abzuschaffen, und der Staat würde im Chaos versinken.
Nach Ansicht des Chefredakteurs der republikseigenen Zeitung (hier, in der Ausgabe vom 19. Jänner 2008) handeln nämlich "alle jene, die meinen, wichtige Staats- und Wirtschaftsdaten sollten in Zukunft nur noch elektronisch veröffentlicht und gespeichert werden", grob fahrlässig (fragt sich freilich: wobei?) und stehen unter dem Verdacht, "bewusst die Hintertür zu einem Staatschaos öffnen" zu wollen ("bewusst" würde allerdings Vorsatz bedeuten, nicht bloß Fahrlässigkeit!).

Ein wenig muss ich mich da schon betroffen fühlen (siehe hier), aber ich bin wenigstens nicht allein: Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl und sein stv. Generalsekretär Reinhold Mitterlehner, gemeinhin nicht als "Türöffner zum Staatschaos" bekannt, haben Ähnliches zum Beispiel schon 2004 gefordert (siehe hier: "ein gedrucktes Amtsblatt nicht mehr notwendig und könnte ohne weiters durch ein internetbasiertes Veröffentlichungssystem ... ersetzt werden.").
Nun, dank der republikseigenen Zeitung wissen wir nun nicht nur, dass in Österreich nicht einmal mehr die Menschenrechte eingefordert werden können (laut diesem vor rund drei Wochen erschienenen Beitrag, siehe dazu auch hier), sondern auch, dass uns nur mehr die Aufrechterhaltung des gedruckten Amtsblattes vor dem Staatschaos retten kann.

Wednesday, January 16, 2008

Prestigeobjekte und Professoren

Dies ist kein TW1-Watch-Blog; das nur zur Information jener, die wegen eines Beitrags im Standard erstmals hierher (vor allem wohl: dorthin) geschaut haben; nur heute noch ein letztes Posting zu diesem "Prestigeobjekt für den ORF" (laut Professor Mück). Die sicher spannende Frage, welche Nahrungsergänzungsmittel Professor Bankhofer in dieser von Professor Stamm moderierten Sendung in Professor Mücks fast öffentlich-rechtlichem Programm in der kommenden Woche empfehlen wird (in dieser Sendung empfiehlt er auch noch weitere), müssen Sie sich dann schon selbst beantworten.
Jedenfalls: mit dieser Dichte von Professoren kann die Umwandlung in ein öffentlich-rechtliches Programm wirklich nicht mehr weit sein. ORF-Stiftungsrat Medwenitsch (für den Berufstitel Professor fehlen ihm noch ein paar Lebensjahre) hat überhaupt schon erkannt, dass TW1 das eigentliche öffentlich-rechtliche Programm ist (laut Standard-Bericht).

Und warum auch nicht, denn unter der früheren Generaldirektorin gab es ja auch schon beim öffentlich-rechtlichen ORF Call-In-Quiz-Shows (siehe zum einschlägigen EuGH-Urteil hier), der Unterschied würde also auch diesbezüglich nicht so groß sein. Denn was sieht man, wenn man um diese nächtliche Uhrzeit einen Blick (Klick) auf den Livestream auf www.tw1.at wirft: Call-In-Quiz-Shows (siehe Screenshot oben).
So ganz identifiziert sich TW1 vielleicht doch nicht mit diesem Programm, denn im Programmguide steht "Channelsharing" mit der kryptischen Anmerkung "TCA-Sportquiz", und das Logo von TW1 am Bildschirm ist durch ein "TCA"-Logo ersetzt. Aber es ist der TW1-Livestream. Und jetzt bin ich auch eigens noch zum "richtigen" Fernsehgerät gegangen, auch das Teletext-Impressum zu dieser wunderbar öffentlich-rechtlichen Sendung nennt TW1.

Zurück zum "Prestigeobjekt für den ORF" (laut Prof. Mück). Im Wikipedia-Beitrag zum Stichwort Prestigeobjekt heißt es:
"Gerade für geringgeachtete Menschen steigt der gefühlte soziale Status vor allem mit der öffentlichen Zurschaustellung solcher Objekte. ... Ihrerseits können solche Prestigeobjekte aber so merklich eingesetzt werden, dass sie als Werbung für die eigne Person erkannt und kritisiert ('Protz') oder ironisiert ('Gernegroß') werden."

Ob der Herr Professor den Begriff so verstanden haben wollte?

Sunday, January 13, 2008

Multiple Choice-Überwachung

Welche Daten hätten wir denn gerne? Stamm-, Vermittlungs- oder Standortdaten? IMSI? Einfach ankreuzen, bei der nächsten Frage noch den passenden Rechtsgrund dazu ankreuzen und per Fax an den Telekombetreiber geschickt - so kann die Überwachung elektronischer Kommunikation administriert werden.

Das Nachrichtenmagazin profil hat in der aktuellen Ausgabe (nicht online verfügbar) das Faksimile eines von den Sicherheitsbehörden verwendeten Fax-Anfrageformulars abgedruckt; auf einer vom grünen Abgeordneten Peter Pilz registrierten Website, die sich der Überwachung des Innenministers widmet, ist dieses Formular zum download verfügbar. Das Bild oben links ist ein Ausschnitt daraus. Schon angesichts der sehr polizeitypischen Sprache ("Die obenangeführte Behörde ersucht um Übermittlung der unter dem Anfragegrund angeführten Daten der angefragten Teilnehmernummern ...") kann man wohl davon ausgehen, dass das Formular wirklich von den Sicherheitsbehörden stammt.

Das Formular sieht drei mögliche Rechtsgründe vor: die zwei neuen Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz (§ 53 Abs 3a und § 53 Abs 3b, siehe dazu hier) und "im Dienste der Strafrechtspflege" (mit - konkret zu bezeichnender - gerichtlicher Anordnung). Ich will die Rechtsgrundlagen hier nicht kommentieren - aber die Formulargestaltung mit der Vermischung von Anfragen, die ohne richterliche Genehmigung möglich sind, und noch gravierenderen Eingriffen, die einer richterliche Anordnung bedürfen, ist jedenfalls nicht geglückt.

PS: Ich wollte zum SPG in der aktuellen Fassung verlinken - aber im Rechtsinformationssystem des Bundes ist auch knapp zwei Wochen nach dem Inkrafttreten die Aktualisierung bei der Abfrage der "geltenden Fassung" noch nicht durchgeführt worden (siehe hier den Ausdruck von heute); ich kann also auf mein voriges Post oder auf das authentische BGBl verlinken.
[PPS: Update 1.6.2008: mittlerweile ist ein entsprechender - überarbeiteter - Erlass des BMI (vom 28.1.2008) auf Grund einer parlamentarischen Anfragebeantwortung verfügbar gemacht worden.]

Saturday, January 12, 2008

Beiträge zu verkaufen - garantierte Sendezeit - und fast öffentlich-rechtlich

"Tatsächlich leistet TW1 NEU aus seinen kommerziellen Einnahmen bereits jetzt ein beachtliches öffentlich-rechtliches Programmangebot" - sagt Professor Mück, der es ja wissen muss.

Offenbar geblendet vom grundlegenden Umbau des TW1-Programms, der nun schon seit einem Jahr in Gang sein soll (siehe auch hier), habe ich vor kurzem noch gemeint, dass die die direkten Angebote zum Kauf redaktioneller Sendezeit auf TW1, einer 100% Tochter des öffentlich-rechtlichen ORF, nicht mehr im Internet verfügbar seien. Das war allerdings ein Irrtum - so grundlegend ist der Umbau offenbar nun doch nicht.

Denn noch ist Hopfen & Malz nicht verloren: wollen Sie einen TV-Beitrag mit 4 Minuten, zweimal "3,30 Minuten", oder gleich garantierte Sendezeit von 10 Minuten? Mit fixem Sendeplatz auf TW1 und Interviews nach Ihrer Wahl? Nähere Infos hier und dort (das Angebot stammt natürlich nicht von TW1 selbst, sondern aus dem Umfeld eines Produktionsunternehmens; UPDATE 16.1.2008: der Produzent der Sendung hat mich informiert, dass der Text nicht von ihm stammt; außerdem handelt es sich nach seinen Angaben bei Hopfen & Malz um eine Werbesendung, für die Werbezeit von TW1 gekauft wird).

PS (das habe ich schon einmal irgendwo erwähnt): § 17 Abs 7 ORF-G gilt eigentlich auch für TW1. Und dass Werbesendungen, auch wenn sie schon einmal 10 Minuten dauern und sich als Bericht tarnen, nach § 13 Abs 3 ORF-Gesetz gekennzeichnet sein müssen, hat TW1 auch schon einmal vom Bundeskommunikationssenat erklärt bekommen: nämlich hier (Spruchpunkt II).

PPS (Update 18.1.2008): seit neuem (gestern oder heute) ist in der Sendungsübersicht auf der TW1-Website bei mehreren Sendungen, unter anderem auch bei Hopfen und Malz, angegeben, dass es sich um Werbesendungen handelt. Bei Professor Bankhofers Sendung übrigens nicht (die wäre mit einer halben Stunde ja auch zu lang dafür) - also glauben wir weiterhin fest daran, dass selbstverständlich kein Nahrungsergänzungsmittelerzeuger irgendeine Leistung dafür erbringt, um in dieser Sendung vorzukommen.

Friday, January 11, 2008

EuGH: Befugnisse der finnischen Regulierungsbehörde - Kommission unterliegt

Die Beschränkung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist der Kommission ein Dorn im Auge, und so ist sie mit Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland (C-387/06), Polen (C-227/07) und Deutschland (C-424/07) vorgegangen, denen sie jeweils vorwarf, nicht ausreichende Befugnisse für die Behörden vorgesehen zu haben.

Im Verfahren gegen Finnland musste die Kommission nun eine Niederlage einstecken: sie hat dem Gerichtshof nicht ausreichend dargelegt, warum gerade die von ihr angegriffene Bestimmung (Artikel 43 des finnischen Gesetzes über den Kommunikationsmarkt) eine Einschränkung der Befugnisse der Regulierungsbehörden bewirkt. Die spannende Frage, welche Befugnisse den nationalen Regulierungsbehörden jedenfalls zukommen müssen, wurde in diesem Urteil (derzeit nur in französischer und finnischer Sprache verfügbar) damit nicht inhaltlich behandelt.

Thursday, January 10, 2008

Konsultation der Kommission: öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Beihilfenrecht

Die Europäische Kommission plant eine Anpassung der Rundfunkmitteilung aus dem Jahr 2001, die derzeit der beihilfenrechtlichen Beurteilung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zugrunde gelegt wird (eine Zusammenstellung der bisherigen Kommissionsentscheidungen in Beihilfensachen ist hier verfügbar). In einem heute veröffentlichten Konsultationsdokument (siehe dazu auch das Explanatory Memorandum und die Pressemitteilung) werden zahlreiche Fragen gestellt, zu den in den kommenden zwei Monaten Stellung genommen werden kann. Im zweiten Halbjahr soll dann - "gegebenenfalls" - ein Vorschlag für eine überarbeitete Rundfunkmitteilung vorliegen, die im Sommer 2009 in Kraft treten könnte.

Aus österreichischer Sicht sind sicher Ausführungen zur Frage nach den "Schwierigkeiten kleinerer Mitgliedstaaten" (Punkt 2.8 des Konsultationsdokuments) besonders interessant.

Und aus aktuellem Anlass schlage ich für die Beantwortung der Frage:
"Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag erteilt wird."
einen Multiple-Choice-Test für TW1-Geschäftsführer Werner Mück vor:
a) Ausschussfeststellung
b) Gesetz
c) Stille Post

Professor Mücks Phantom der Gesetzgebung: TW1 als öffentlich-rechtliches Programm

TW1 ist das einzige Fernsehprogramm eines österreichischen Rundfunkveranstalters, das weder dem Privatfernsehgesetz unterliegt, noch allen wesentlichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, vor allem auch nicht jenen, in denen der öffentlich-rechtliche Auftrag des ORF festgelegt ist (siehe dazu schon hier).

Auch der Auftrag, sich um Qualität zu bemühen(!), wie er in § 10 Abs 3 ORF-G für den ORF festgelegt ist, gilt für TW1 nicht. Dafür bemüht sich TW1-Geschäftsführer Professor Werner Mück um etwas anderes: den Umbau zum öffentlich-rechtlichen Sparten-Sender - und das seit einem Jahr, jedenfalls wird das in einer Presseaussendung von TW1 heute behauptet: "Vor einem Jahr", so heißt es dort, "hat mit der Übernahme der Geschäftsführung von TW1 durch Prof. Werner Mück ein grundlegender Umbau ... in Richtung öffentlich-rechtlicher Sparten-TV-Sender" begonnen.
Wie das im Detail aussieht, kann man - wenn man wie ich gerade Urlaub hat und das Wetter schlecht ist - an den laufenden TW1-Produktionen gut erkennen (eine Auswahl davon gibt es nicht nur auf der TW1-Seite, sondern auch - von einem Produzenten dort eingestellt - auf YouTube); empfehlenswert sind zB die "Haus&Bau"-Sendungen, in denen kritisch und unabhängig über tolle Innovationen berichtet wird, zufälligerweise von jenen Unternehmen, die die Sendung auch unterstützen (zB hier).
Aber nachdem nun ja klar ist, dass auch Dokumentationen im öffentlich-rechtlichen ORF 1 inhaltlich dadurch bestimmt werden, wer zur Entstehung einen finanziellen Beitrag leistet, ist TW1 vielleicht wirklich nicht mehr allzu weit von diesem Verständnis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entfernt ("rund um die Uhr Promotionmöglichkeiten" heißt es auf der TW1-Website, ein wenig in Verkennung des Umstandes, dass TW1 gar nicht rund um die Uhr sendet).
Die Presseaussendung von TW1 (mit einer Einladung zu einer Pressekonferenz am 14.1.) demonstriert eindrucksvoll einen Stille Post-Effekt - bei Professor Mück ist nämlich Folgendes angekommen:
"... verfolgt TW1 NEU die in der ORF-Gesetznovelle 2007 vorgesehene Umwandlung in einen öffentlich-rechtlichen Spartensender für Information und Kultur."
Gemeint ist wahrscheinlich die Novelle BGBl I 2007/52, die aber - wie auch die zweite ORF-G-Novelle des Jahres 2007 - keine Bestimmungen enthält, aus denen das in der TW1-Aussendung Behauptete entnommen werden könnte.
Was Mück wahrscheinlich meint, ist eine Feststellung im Bericht des Verfassungsausschusses zu dieser Novellierung. Dort heißt es:
„Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
Der Ausschuss stellt fest, dass gemäß Regierungsprogramm nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben TW1 ehest möglich zu einem öffentlich rechtlich finanzierten Spartenkanal umgewandelt werden soll, dessen Programm insbesondere Information, Kultur und Wissenschaft umfassen soll.“
Was der Ausschuss feststellt, hat freilich keine Gesetzeskraft. Abgesehen davon ist die Feststellung nicht einmal richtig. Im Regierungsprogramm steht nämlich Folgendes:
„Falls der Spartenkanal TW 1 öffentlich-rechtlich finanziert werden soll, so besteht die Möglichkeit, ihn zu einem Spartenkanal, für Kultur und Information umzubauen.“
Gut, dass für TW1 auch das Gebot zur umfassenden und objektiven Information (§ 10 Abs 4 ORF-G) nicht gilt!

Wednesday, January 09, 2008

Sarkozy: Handy- und Internetsteuer zur Rundfunkfinanzierung?

Eine gewisse "Schizophrenie des service publique", des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, konstatierte Nicolas Sarkozy gestern in einer Pressekonferenz (siehe zB hier), "eingezwängt zwischen kulturellem Streben und kommerziellen Zielen".

Um das zu ändern, soll jegliche Werbung aus dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen verbannt werden. Als Ersatz dafür soll eine Abgabe auf die Werbeeinnahmen der privaten Rundfunkbetreiber dienen und eine geringfügige Steuer auf neue Kommunikationstechniken wie Internetzugang und Mobiltelefonie ("une taxe infinitésimale sur les chiffres d’affaires des nouveaux moyens de communication comme l’accès à Internet ou la téléphonie mobile.").

Was genau er sich unter "infinitesimal" vorstellt (im mathematischen Sinn kann er es ja wohl nicht gemeint haben) und was letzendlich Steuergegenstand sein soll, hat Sarkozy noch nicht preisgegeben. Auch ist jedenfalls mir nicht klar, weshalb gerade Mobiltelefonie besteuert werden soll und wie dies technologieneutral/nichtdiskriminierend bzw. nicht wettbewerbsverzerrend gestaltet werden sollte. Eine Art "Frequenzabgabe" kann es ja wohl kaum sein, denn die würde jedenfalls gegen Art 12 der Genehmigungsrichtlinie verstoßen.

Sunday, January 06, 2008

ORF-Zählweise: wenn zwei schon viele sind

Kleine Kinder (und nicht nur sie) zählen angeblich "eins, zwei, viele". Im ORF, dessen journalistische Regeln uns Kommunikationschef Pius Strobl gelegentlich nahezubringen versucht, gilt offenbar eine andere Zählweise: "eins, viele, noch mehr". Laut APA hat Pius Strobl ja gesagt, der ORF sei beim "Pausenfilm" zum Neujahrskonzert (siehe dazu hier) "lediglich ein Koproduzent unter vielen" gewesen (und habe mit dem Umstand, dass die Beiträge in diesem Pausenfilm gegen Bezahlung stattfanden, "insofern nichts zu tun, als er nicht Auftraggeber des Films gewesen sei.").

Der Screenshot zeigt, wie viele (in altmodischer Nicht-ORF-Zählweise: zwei) Koproduzenten da am Werk waren. Die Credits weisen auch "Produktion ORF Michael Heinzl Redaktion Heidelinde Rudy Leitung Martin Traxl" aus, was wohl ebenfalls sicherstellt, dass der ORF mit der Sache "insofern nichts" zu tun hatte.

Und am Ende des Films gibt es sogar eine Sponsor-Einblendung (siehe unten), die vor allem eine Frage aufwirft: haben die anderen im Film gezeigten Einrichtungen und Unternehmen (z.B. Diamond Aircraft) wirklich nichts dafür gezahlt, dass sie vorkamen? Und auch keine sonstige Gegenleistung erbracht (zB bei den Flugaufnahmen, die ja schon bei einem früheren Neujahrskonzert einmal auch unter Verwendung von Diamond Aircraft Flugzeugen gemacht wurden, wie auf Seite 19 dieser Veröffentlichung nachgelesen werden kann)?

Saturday, January 05, 2008

Wer zahlt, kommt vor: "entspricht journalistischen Regeln"

"... und das ganze Land spielt im 'ersten Fußballspiel quer über die Alpen' mit", hieß es in der Programmankündigung des ORF zum Pausenfilm beim Neujahrskonzert (siehe Bild links, für eine größere Ansicht bitte anklicken). Das "ganze Land" umfasste aber weder das Burgenland noch die Steiermark, und von Kärnten kam auch nur die Hypo Alpe-Adria Bank so richtig ins Bild. Der naheliegende Grund: gezeigt wird nur, wenn auch gezahlt wird.

Ein entsprechender Bericht im Standard wurde vom ORF auch gar nicht dementiert, im Gegenteil. Nach der heutigen Ausgabe des Standard sieht der ORF die Sache als "nicht problematisch", außerdem habe der ORF, so wird ORF-Kommunikationschef Pius Strobl zitiert, "damit insofern nichts zu tun, als er nicht Auftraggeber des Films gewesen" sei, sondern (?) "lediglich ein Koproduzent unter vielen."

Dass die Vorgangsweise, wonach ein Auftragsproduzent (wie hier die Produktionsfirma von Georg Riha) Geld für die Realisierung einer Produktion aufstellen muss, üblich ist, worauf Strobl auch hinweist, ist bekannt; dass der ORF dies als "rechtlich gedeckt" ansieht, auch (da es beim "location placement" nicht um die "Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen" geht, wird es nicht von den Product Placement-Regeln des § 14 Abs 5 ORF-G erfasst - Grenzen setzt freilich § 17 Abs 7 ORF-G, wonach die "Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt" unzulässig ist).

Im konkreten Fall ist aber bemerkenswert, dass nicht nur die ohnehin bekannten Zahlungen bestätigt wurden, sondern auch, dass die Zahlungsbereitschaft der Länder bzw Städte direkten Einfluss auf den Inhalt der als "Dokumentation" angekündigten Produktion hatte. Dies, so ORF-Kommunikationschef Pius Strobl, "entspricht journalistischen Regeln" (so zitiert aufgrund einer APA-Meldung zB im Standard und der Kleinen Zeitung).

Wer sonst als der Kommunikationschef des größten österreichischen Medienunternehmens sollte über die journalistischen Regeln Bescheid wissen? Zwar heißt es in Punkt 1.4.10. der ORF-Programmrichtlinien:

"Die Einflussnahme Außenstehender auf Inhalt und Form von Programmelementen ist unzulässig."

Aber wir wissen nun, dass es den im ORF angewandten journalistischen Regeln entspricht, wenn der Inhalt einer vom öffentlich-rechtlichen ORF koproduzierten und im ORF ausgestrahlten Dokumentation davon abhängig ist, wer bereit ist, dafür zu bezahlen.

PS: dass mit "location placement" gelegentlich auch "politician placement" verbunden werden kann, hat der ORF vor ein paar Jahren schon gezeigt, allerdings nicht in einer Dokumentation, sondern einem Fernsehfilm. Das Land Niederösterreich zahlte 100.000 Euro dafür, dass der "Ferienarzt" in der Wachau spielte; dass Landeshauptmann Erwin Pröll in diesem Film auch einen Auftritt hatte (und - wie immer - sich selbst spielte), hatte aber mit dem Beitrag des Landes Niederösterreich sicher nichts zu tun.

PPS: Das war natürlich auch ein Beitrag in der Serie "Mit dem Rundfunkrecht durch die Jahreszeiten", hier: Neujahr (zuletzt: Winter)

Friday, January 04, 2008

Rückwirkend aufgeräumt: die Bundesverfassung

Mit BGBl I 2008/2 wurde heute eine B-VG-Novelle und das
Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG) kundgemacht.

Das Jahresende wird ja häufig zum Aufräumen genützt, aber nicht jeder hat es dabei so leicht wie der Gesetzgeber, der auch rückwirkend sauber machen kann: die "Rechtswirkungen" des 1. BVRBG treten nämlich nach dessen § 8 (überwiegend) schon rückwirkend zum 1. Jänner 2008 ein. Aus telekom- und rundfunkrechtlicher Sicht ist nichts Spannendes dabei, dennoch hier eine Dokumentation der Aufräumarbeiten:

Bisher als verfassungsändernd beurteilte Bestimmungen in Staatsverträgen werden zu einfachen Bestimmungen degradiert ("ihres Verfassungsrangs entkleidet"); betroffen sind davon aus telekomrechtlicher Sicht:

"Art. VII lit. c Z iii und viii, Artikel VIII lit. b Z ii und vi, Art. X lit. a Z xxvi, Art. XVI lit. b Z i und ii, Art. XVII lit. c, d und e, Art. 21 lit. c, d und e und Art. 22 lit. c, d und e des Betriebsübereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT", BGBl 1973/343"

"Pkt. 6 des Beschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste, Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) mit Anhängen, samt Schlußakte und Beschlüssen, BGBl. Nr. 1/1995"
(im neuen RIS ist das BGBl derzeit bemerkenswerter Weise nicht auffindbar, wohl aber in der alten Version; für alle, die nicht das gesamte WTO-Abkommen durchsuchen wollen, um die weltbewegende Änderung zu finden hier der Wortlaut der zitierten Bestimmung:
"6. Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.")

Aus rundfunkrechtlicher Sicht könnte man sogar eine Schlagzeile basteln: "Kontrolle des ORF durch den Rechnungshof eingeschränkt" - denn tatsächlich kann man aus der Aufhebung des

"Art. IV der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des
Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 379/1984"

herauslesen, dass die Rechnungshofkontrolle des ORF wegfällt: nämlich für den Zeitraum vor 1981. Die aufgehobene Bestimmung lautete:

Saturday, December 29, 2007

SPG-Novelle: bei Gefahrensituation IP-Adressen für die Polizei

Angeblich war's ja früher auch schon so, nun wird es - mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 - jedenfalls auf eine gesetzliche Grundlage gestellt: die Weitergabe von IP-Adressen durch Provider an die Sicherheitsbehörden (ohne richterlichen Auftrag oder Genehmigung), "wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen". Die entsprechende Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz wurde mit BGBl I 2007/114 am 28. Dezember 2007 kundgemacht.

§ 53 Abs 3a und 3b SPG lauten demnach:

"(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach § 7 Z 4 der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen."

Die parlamentarische Behandlung dieser Novelle war insofern ungewöhnlich, als zwar eine Regierungsvorlage (272 BlgNR 23. GP) eingebracht worden war, die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates aber auf Grund eines Fristsetzungsantrags ohne vorangegangene Beratung im Innenausschuss erfolgte. Dass dann in der Plenarsitzung mittels Abänderungsantrag noch wesentliche Veränderungen gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen wurden, hat die Skepsis der Oppositionsparteien nicht gerade verringert (zur parlametarischen Behandlung siehe die Ausendung der Parlamentskorrespondenz). In der Regierungsvorlage war nämlich insbesondere noch keine Beauskunftung von IP-Adressen und keine Offenlegung der IMSI vorgesehen gewesen.

Aus rechtstechnischer Sicht bemerkenswert ist auch, dass am selben Tag gleich zwei Novellen des Sicherheitspolizeigesetzes beschlossen wurden, die nun auch am selben Tag im BGBl kundgemacht wurden (BGBl I 2007/113 und BGBl I 2007/114). Beide Novellen treten am selben Tag - 1.1.2008 - in Kraft. Wenn ich nun nicht irgendwo noch eine dritte Änderung des SPG übersehen habe, die auch am 1.1.2008 in Kraft treten soll, dann entsteht jedenfalls eine echte "Gesetzeslücke": denn mit der Novelle BGBl I 2007/113 wird dem § 94 SPG ein Abs 22 angefügt, mit der Novelle BGBl I 2007/114 ein Abs 24 - ein Abs 23 ist nicht zu finden.