Die Beschränkung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist der Kommission ein Dorn im Auge, und so ist sie mit Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland (C-387/06), Polen (C-227/07) und Deutschland (C-424/07) vorgegangen, denen sie jeweils vorwarf, nicht ausreichende Befugnisse für die Behörden vorgesehen zu haben.
Im Verfahren gegen Finnland musste die Kommission nun eine Niederlage einstecken: sie hat dem Gerichtshof nicht ausreichend dargelegt, warum gerade die von ihr angegriffene Bestimmung (Artikel 43 des finnischen Gesetzes über den Kommunikationsmarkt) eine Einschränkung der Befugnisse der Regulierungsbehörden bewirkt. Die spannende Frage, welche Befugnisse den nationalen Regulierungsbehörden jedenfalls zukommen müssen, wurde in diesem Urteil (derzeit nur in französischer und finnischer Sprache verfügbar) damit nicht inhaltlich behandelt.
Friday, January 11, 2008
EuGH: Befugnisse der finnischen Regulierungsbehörde - Kommission unterliegt
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