Tuesday, November 21, 2006

agency design, national level

Auch auf nationaler Ebene ist agency design immer wieder ein spannendes Thema. Vor der Einrichtung der Telekom-Control-Kommission im Jahr 1997 wurde darüber ebenso heftig diskutiert wie im Zusammenhang mit der Neustrukturierung 2001, die zunächst als größerer Schritt in Richtung Konvergenz angedacht war, schließlich aber nur in einer Form realisiert werden konnte, dass als nationale Regulierungsbehörde im Sinne des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens nun sogar fünf verschiedene nationale Behörden tätig werden (das Konzept der "fünf Freunde", wie ich das einmal in einem Referat bezeichnet habe[Folien]).
Dann kam der Österreich-Konvent, und mit ihm auch eine ernsthafte verfassungspolitische Auseinandersetzung zur Frage der "Strukturen besonderer Verwaltungseinrichtungen", zu denen ein wenig unscharf die Regulatoren, aber exklusive der Art 133 Z 4 B-VG Behörden, gezählt wurden. Immerhin gab es zum Abschluss einen Bericht mit Vorschlägen für eine Verankerung von weisungsungebundenen Regulatoren in der Verfassung; und auch die "Grundlinien für die geplante Integration einzelner Behörden" in das System der neu zu schaffenden Verwaltungsgerichte erster Instanz wurden in einem weiteren Ausschussbericht festgelegt.
Und nun? Die Strukturen von Regulierungsbehörden werden in den Koalitionsverhandlungen und in einem allfälligen Regierungsübereinkommen keinen prominenten Platz einnehmen.
Vor der Wahl hat die SPÖ angekündigt, die "Geschäftsapparate von Regulierungsbehörden,
Bundesvergabeamt und Bundeswettbewerbsbehörde" zusammenzulegen oder stärker zu vernetzen (Wirtschaftsprogramm, S 9), außerdem sollten den "Regulatoren des Wirtschaftslebens (z.B. EControl, RTR) wirklich effektive Aufsichts- und Kontrollrechte" übertragen werden, da mit den bestehenden Rechte eine effektive Aufsicht und Kontrolle nicht möglich sei (Justizprogramm, Abschnitt Wirtschaftsrecht, S 18).
Die ÖVP hat in ihrem "Kursbuch Zukunft (download [3,7 MB]) die Organisation der KommAustria "als unabhängiger und weisungsfreier Regulator, der die Konvergenz zwischen Medien, Telekommunikation und Informationsdiensten berücksichtigt", vorgesehen.
Zur Debatte seit den Wahlen gibt es bislang offenbar keine öffentlichen Dokumente, und so kann man sich nur auf den Ö1-Bericht vom 25.10.2006 über eine erste Verhandlungsrunde in der Gruppe Kultur/Sport/Medien beziehen. Dort heißt es:
"Während die Sozialdemokraten zudem eine Evaluierung der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) und der Medienbehörde KommAustria wollen, betonte die Volkspartei vor allem die Erhaltung von deren Unabhängigkeit."

agency design, ten years after

Natürlich war schon mit der Veröffentlichung des Konsultationspapiers zum "Review 2006" klar, dass die Diskussion um eine europäische Regulierungsbehörde wieder kommen wird, auch wenn dort noch verschämt bloß von "Gemeinschaftsmaßnahmen" bei der Genehmigung von gesamteuropäischen Diensten und von einer Ausdehnung des Vetorechts der Kommission im Artikel 7-Verfahren gesprochen wurde.
Erst nach Ablauf der Konsultationsfrist hat nun Kommissionsmitglied Viviane Reding in einer Rede ausdrücklich die Einführung einer unabhängigen europäischen "Telekom-Behörde" (sic! Und was ist mit den Rundfunkübertragungsdiensten?) vorgeschlagen:
"For me it is clear that the most effective and least bureaucratic way to achieve a real level playing field for telecom operators across the EU would be to replace the present game of 'ping pong' between national regulators and the European Commission by an independent European telecom authority that would work together with national regulators in a system similar to the European System of Central Banks."
Neu sind die Überlegungen, eine Regulierungsbehörde auf europäischer Ebene einzurichten, keineswegs. So hat sich vor zehn Jahren etwa John Temple Lang, damals Direktor in der Generaldirektion Wettbewerb, in einer Rede eingehend damit befasst. Seine Ansicht war:
"It may come to be considered that telecommunications cannot be satisfactorily
regulated, to whatever extent may be thought necessary, by national regulators
working closely together and acting within a Community law framework. If this
conclusion is finally reached, a choice will have to be made between the more
radical options mentioned above [an Authority independent of the Community
institutions or a legal framework giving the Commission regulatory powers]."
In der Folge (bzw auch schon zuvor) gab es dann noch die eine oder andere Studie, bis die Kommission im "1999 Review" doch zum (vorläufigen) Ergebnis kam, keine europäische Behörde vorzuschlagen:
"The Commission considers at this stage that the creation of a European
Regulatory Authority would not provide sufficient added value to justify the
likely costs."
Damit war eine erste Phase des "agency design" vorerst einmal abgeschlossen, aber schon in der Studie von NERA und Denton Hall, Issues Associated with the Creation of a European Regulatory Authority for Telecommunications, im Jahr 1997 hatte es geheißen:
"The creation of a regulatory body for telecommunications at the level of the
European Union is likely to be an organic process, with regulatory functions
added to a new body as the need to do so becomes clearer."
Dass die europäische Regulierungsbehörde nun im aktuellen Anlauf wirklich kommt, scheint unwahrscheinlich, der Wink damit dürfte eher taktisch motiviert sein, um mehr Verhandlungsdruck für die Ausweitung der Vetomöglichkeiten der Kommission aufzubauen.

Interessant wäre freilich, wie John Temple Lang heute zu einer Stärkung der Kommission bzw zur Schaffung eines europäischen Regulators steht: Temple Lang, der sein Studium am Trinity College 1957 abgeschlossen hat, ist zuletzt - gewissermaßen unter dem Motto "alter Mann und neuer Markt" - als Gutachter für die Deutsche Telekom im Streit um die "Regulierungsferien" für nach Ansicht der Telekom neue Märkte hervorgetreten (siehe etwa diesen Spiegel-Bericht); eine Position, die in deutlichem Widerspruch zu jener der Kommission steht.

PS: Die oben gezeigte Skizze stammt aus der Studie von Analysys Ltd und Squire, Sanders & Dempsey L.L.P., "Adapting the EU Telecommunications Regulatory Framework to the developing multimedia environment" aus dem Jahr 1998 (Executive summary, Main report, Annex1, Annex2a, Annex2b, Annex2c).

Sunday, November 19, 2006

die ersten 100 EuGH-Fälle ...

zum Recht der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sind erreicht: Wolf-Dietrich Grussmann von der Generaldirektion Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission berichtete anlässlich eines Workshops an der Technischen Universität Wien am 16. November 2006 von den "Lead Cases in Electronic Communications Regulation".
44 Fälle sind schon im "Guide to the Case Law of the European Court af Justice in the field of Telecommunications" aus dem Jänner 2003 dokumentiert. Seither sind - so die Aufzählung Grussmanns - 21 Vertragsverletzungsverfahren, 11 Vorabentscheidungsverfahren, 5 Nichtigkeitsklagen und 5 Fälle, die mit dem Rechtsrahmen sonst in Zusammenhang stehen dazugekommen (siehe auch die ergänzende Aufstellung der Kommission aus 2006 zu "Recent case law in telecommunications"). Zählt man noch die 14 derzeit anhängigen Verfahren hinzu, kommt man auf die runde Zahl 100.

Spannende derzeit anhängige Verfahren sind:
T-109/06 - Vodafone - zu Art 7 Rahmenrichtlinie
C-262/06 - Deutsche Telekom - zu Art 27 Rahmenrichtlinie und Art 16 Universaldienstrichtlinie
C-426/05 - Tele2UTA - zu Art 4 und Art 16 Rahmenrichtlinie
C-366/06 - DNA Verkot - zu Art 4 und Art 7 der Rahmenrichtlinie
C-64/06 - Ceský Telecom - zu Art 8 Zugangsrichtlinie und Art 6, 7 und 16 Rahmenrichtlinie
C-190/06 - Belgacom - zu Art 5 und 10 Genehmigungsrichtlinie, Art 7 FuTEE-Richtlinie, Art 2, 4 und 13 Zugangsrichtlinie und Art 8 Rahmenrichtlinie

Der Workshop - organisiert vom Continuing Education Center der TU Wien - wurde geleitet von Univ.-Prof. Dr. Heinrich Otruba, der im kommenden Jahr wieder von Brüssel nach Wien zurückkehrt und (unter anderem) als akademischer Leiter des neuen "Executive MBA Regulation"-Programms an der TU Wien tätig sein wird.

Saturday, November 18, 2006

der bescheidzersetzende Vertrag ...

... ist so etwas wie der contrarius actus zum vertragsersetzenden Bescheid.
Christoph Bezemek hat diesen Begriff in seinem Referat beim Symposion "Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren" an der Wirtschaftsuniversität Wien am 17. November 2006 geprägt. Er bezeichnet damit jene vertraglichen Vereinbarungen, die einem vorangegangenen vertragsersetzenden Bescheid - etwa einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 - seine Wirksamkeit nehmen.

Vertragsersetzende Bescheide sind etwa in § 18 Abs 3 TKG 2003 ("Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.") oder § 121 Abs 3 TKG 2003 ("Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.") ausdrücklich vorgesehen, ähnlich zB auch in § 53c Abs 5, § 72 Abs 5 und § 73 Abs 5 Eisenbahngesetz oder in § 13 Abs 4 und § 19 Abs 3 PrTV-G. Nicht ganz so deutlich ausgesprochen wird der vertragsersetzende Charakter der behördlichen Entscheidung in § 20 PrTV-G (Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen) und § 5 Abs 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (Recht auf Kurzberichterstattung - zuletzt besonders umstritten zwischen Premiere und ORF im Zusammenhang mit der Fußball-Bundesliga, vgl etwa die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 3. Februar 2006). Rechtswissenschaftlich hat sich Bernhard Raschauer in einem Beitrag in der Festschrift Krejci im Jahr 2001 näher mit dem vertragsersetzenden Bescheid befasst.

Der Begriff des "bescheidzersetzenden Vertrages" ist der Rechtsprechung natürlich noch fremd; die damit beschriebene Wirkung einer nachträglichen vertraglichen Einigung der Streitparteien nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das in einem Beschluss vom 18. März 2004, 2004/03/0247, so ausgedrückt:
"Da diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert ('vertragsersetzenderBescheid'), können die darin getroffenen Regelungen auch durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden."

Friday, November 17, 2006

Marrakesch 2002 / Wien, BGBl 2006 / Antalya 2006

Auch in der hektischen Welt der Telekommunikation gibt es Oasen der Ruhe und Langsamkeit. Vor mehr als vier Jahren wurden anlässlich der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in Marrakesch (Plenipotentiary Conference, im Jargon meist kurz als "Plenipot" bezeichnet) Änderungen der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion beschlossen und unterzeichnet. Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Jänner 2004.
Es dauert gut zweieinhalb Jahre, bis dieser Staatsvertrag in Österreich seinen Weg ins Parlament findet: am 16. Juni 2005 wird dort das Einlangen vermerkt (1001 BlgNR 22. GP). Gleich nach dem Sommer ist die Sache im Nationalrat; die Debatte beschränkt sich auf eine Wortmeldung der Abg. Rest-Hinterseer ("Diese Aufgaben [der ITU] sind eine gute Gelegenheit, die Fragen des Mobilfunks wieder in Erin­nerung zu rufen.") .
Der Bundesrat beschließt am 13. Oktober 2005, keinen Einspruch zu erheben - und dann vergeht mehr als ein Jahr, bis es nun endlich zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl III 2006/170 - mit dem Text der Änderungen in der Anlage) kommt.

Dabei kommt die Kundmachung gerade noch rechtzeitig, bevor die nächsten Änderungen beschlossen werden: die Plenipot 2006 findet derzeit gerade in Antalya statt. Rund 2000 Teilnehmer zelebrieren die hohe Schule der internationalen Diplomatie - und sogar in den offiziellen Pressemeldungen heißt es gelegentlich: "After a protracted exchange on how to proceed ..."

Immerhin sind die Wahlen mittlerweile abgeschlossen - nicht nur der Chef der deutschen Regulierungsbehörde, Matthias Kurth, hat es nicht geschafft, zum Generalsekretär gewählt zu werden, auch die erste Frau, die jemals für dieses Amt kandidiert hat, ist nicht erfolgreich gewesen. Mit nur fünf (von 156) Stimmen ist Muna Nijem schon im ersten Wahlgang ausgeschieden. Bemerkenswert ist immerhin, dass die erste Herausforderung für den ITU-Männerbund ausgerechnet von einem arabischen Staat ausgegangen ist: Muna Nijem war Chefin der jordanischen Regulierungsbehörde und hat das Arab ICT Regulators' Network ins Leben gerufen.

Auch für die sonstigen hauptberuflichen Funktionen gab es übrigens nur eine weitere weibliche Kandidatin: Najat Rochdi aus Marokko hat es bei der Wahl für die Leitung des Telecommunication Development Bureau immerhin in die zweite Runde geschafft.

PS: zu Ehren der arabischsprachigen Kandidatinnen: das Bild oben zeigt den Titel der - authentischen - arabischen Sprachfassung des Marrakesch-Vertragswerks in der im BGBl veröffentlichten Form.

Wednesday, November 15, 2006

Product Placement Presidency

Product Placement ist ein heißes Thema bei der Revision der "Fernsehen ohne Grenzen"-Richtlinie. In der Sitzung des Rats "Bildung, Jugend und Kultur" am 13. November 2006 hat man sich auf eine "allgemeine Ausrichtung" ("general approach") geeinigt, die in der Presseaussendung im Hinblick auf Product Placement so beschrieben wird:

"The general approach would introduce into the Directive rules on the issue of product placement. In principle such a practice would be forbidden, but Member States would be free to derogate from this prohibition for certain categories of programmes and subject to strict conditions to protect the viewer."

Die allgemeine Ausrichtung kam gegen die Stimmen Schwedens, Irlands, Lettlands, Belgiens, Litauens Luxemburgs und Österreichs zustande.

Was Product Placement betrifft, hat Österreich durchaus einige Erfahrung - besonders umstritten war etwa die deutliche Präsenz ua von Kelly's Produkten in der ersten Starmania-Staffel des ORF (siehe dazu zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2006, 2004/04/0114; Presseaussendung).

Jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie - wie auch immer er letztlich festgelegt werden wird - dürfte ein anderes "product placement" von Kelly's bleiben: jenes anlässlich der österreichischen Ratspräsidentschaft - auf der Website von Kelly's so beschrieben:

Sunday, November 12, 2006

Kuhmist und Kommunikationsrecht: it's not so freaking simple


ModeratorInnen von (beinahe) live im Fernsehen übertragenen Award-Verleihungen sollten mit Bedacht ausgewählt werden. Während in Österreich politische Äußerungen für Aufregung und Gerichtsverfahren sorgten (siehe die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats und des Verfassungsgerichtshofs - Nachtrag 4.12.2006: nun auch des Verwaltungsgerichtshofs - im Zusammenhang mit den Reden von André Heller und Andrea Eckert bei der "Nestroy-Gala 2002"), hatte sich die US-amerikanische Regulierungsbehörde FCC mit Kuhmist und Pradataschen auseinanderzusetzen: Die FCC Order 06-166 vom 6. November 2006 (Order, Pressetext) beschäftigt sich auf 32 Seiten (mit über 200 Fußnoten) detailreich mit der kontextuellen Analyse von drei bis vier Schimpfworten in vier Sendungen.
Die Entscheidung der FCC, dass die Übertragung der Billboard Music Awards 2003 "indecent and profane material" enthalten und damit gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, gründet sich auf den folgenden Wortwechsel zwischen den Moderatorinnen Paris Hilton und Nicole Richie, den Protagonistinnen der Doku-Soap "The Simple Life":

Paris Hilton: Now Nicole, remember, this is a live show, watch the bad language.
Nicole Richie: Okay, God.
Paris Hilton: It feels so good to be standing here tonight.
Nicole Richie: Yeah, instead of standing in mud and [audio blocked]. Why do they even call it “The Simple Life?” Have you ever tried to get cow shit out of a Prada purse? It’s not so fucking simple.

Der Rundfunkveranstalter (Fox) wandte auch ein, dass die Sendung live war und das Skript weder das “F-Word” noch das “S-Word” enthalten habe:

In the sentences at issue here, Ms. Richie was scripted to say “Have you ever tried to get cow manure out of a Prada purse? It’s not so freaking simple.”

Das überzeugte die FCC nicht:

Such a script might have posed minimal risk in the hands of some performers. Relying on Ms. Hilton and Ms. Richie to avoid vulgar language, however, involved a substantially greater risk. As Fox well knew, Ms. Richie frequently used indecent language in inappropriate contexts. For example, during the three episodes of “The Simple Life” that it broadcast in the days leading up to the “The 2003 Billboard Music Awards,” Fox felt it necessary to bleep expletives (the “F-Word” or “S-Word”) uttered by Ms. Richie no fewer than nine times.

Zum Weiterlesen: Eine umfassende Aufarbeitung der Rechtsfragen zum F-Word von Christopher M. Fairman, Professor am Moritz College of Law der Ohio State University, ist auf SSRN abrufbar.
Eine gute Übersicht über "taste und decency" als Kriterien der Rundfunkregulierung im europäischen Kontext (mit Berücksichtigung der Erfahrungen Australiens, Kanadas und Neuseelands) bietet eine Studie der Irischen Rundfunkkommission.

Friday, November 10, 2006

VfGH: keine Verordnungserlassung durch Kollegialbehörden

Mit soeben veröffentlichtem Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 151-153/05-17, V 115-117/05-17, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass (unter anderem) § 22 Abs 5
des Übernahmegesetzes, BGBl I 1998/127, verfassungswidrig war. Nach dieser Bestimmung hatte die Übernahmekommission - eine unabhängige Kollegialbehörde im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG - durch Verordnung nähere Voraussetzungen für das Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung zu umschreiben.
Schon die Presseaussendung des VfGH weist darauf hin, dass es sich dabei um eine "Grundsatzentscheidung des VfGH zu Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" handelt - es liegt daher nahe, sich die möglichen Auswirkungen auch für die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anzusehen. Wörtlich führt der VfGH aus:
"Kollegialbehörden iSd Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG sind ungeachtet ihrer gerichtsähnlichen Einrichtung Verwaltungsbehörden. Nach Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Der Wirkungsbereich von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag ist aber [...] kraft Verfassung auf 'Entscheidungen in oberster Instanz' beschränkt."
Und unter den Begriff "Entscheidungen" fallen in diesem Zusammenhang, wie der VfGH näher darlegt, "bloß individuelle Verwaltungsakte". Die Einräumung einer Verordnungsermächtigung an Kollegialbehörden würde auch in die Leitungsbefugnis der obersten Organe eingreifen und damit Art 20 Abs 1 B-VG verletzen.
"Im Übrigen ist es auch im Sinne des die Rechtsordnung beherrschenden demokratischen Gedankens bedenklich, die Schaffung genereller Normen, also von Akten der materiellen Gesetzgebung unabhängigen Organen zu übertragen, die - anders als bei der Verordnungserlassung durch oberste Organe und deren weisungsgebundenen nachgeordneten Organen - weder der unmittelbaren noch der mittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen."
Die Einräumung von Verordnungsermächtigungen an solche Kollegialbehörden ist daher verfassungsrechtlich nicht zulässig (es sei denn, sie wäre, wie bei der Energie-Control-Kommission, verfassungsrechtlich abgesichert, siehe § 16 E-RBG). Soweit im TKG 2003 Verordnungsermächtigungen für Regulierungsbehörden bestehen (siehe den Anhang zu dieser Übersicht), sind diese aber einerseits der RTR-GmbH, also einer dem Verkehrsminister weisungsgebundenen Behörde, und andererseits der KommAustria, einer dem Bundeskanzler weisungsgebundenen Behörde, eingeräumt. Die im Telekommunikationsbereich vorgenommene Trennung der Verordnungskompetenz für die Marktdefinition (nach § 36 TKG 2003 ist dafür die RTR-GmbH zuständig) von der Entscheidungsbefugnis in der Marktanalyse (Telekom-Control-Kommission) erweist sich somit insofern (wenn auch eher unbeabsichtigt) als vorausschauend.
Eine (minder bedeutsame) Verordnungsermächtigung für die Telekom-Control-Kommission, die im Licht der VfGH-Entscheidung nun zu prüfen wäre, besteht allerdings in § 10 Abs 6 KommAustria-Gesetz zur Festlegung von Umsatzgrenzen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Regulierungsbehörde durch Finanzierungsbeiträge von Unternehmen (siehe die SVO-TK 2006).

eines wahren Winkeladvokaten würdig ...

... sei die Argumentation Deutschlands, wonach für "neue Märkte" eine Regelungslücke im EU-Rechtsrahmen bestünde - ungewöhnlich scharfe Worte hat Kommissionsmitglied Viviane Reding für den deutschen Versuch gefunden, Regulierungsferien zugunsten der Deutschen Telekom auszurufen. In einer Rede am 8. November 2006 bezog sich Reding auf eine Anhörung im Deutschen Bundestag zum Gesetzesentwurf der Deutschen Bundesregierung für eine TKG-Novelle, der eine Regulierungsfreistellung für neue Märkte ermöglichen soll. Der kritisierte Entwurf sieht einen neuen § 9a für das deutsche TKG mit folgendem Wortlaut vor:
„§ 9a - Neue Märkte
Die Einbeziehung neuer Märkte in die Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils soll in der Regel nur erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit nach § 10 und der Auferlegung von Maßnahmen nach diesem Teil hat die Bundesnetzagentur die Verhältnismäßigkeit der Festlegungen unter besonderer Berücksichtigung der Ziele, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, zu berücksichtigen.“
Diese Bestimmung soll im Ergebnis das VDSL-Netz der Deutschen Telekom von der Regulierung ausnehmen - die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist allerdings fraglich. Dabei steht rechtlich nicht die Frage im Mittelpunkt, ob auf dem angeblich "neuen Markt" eine konkrete Wettbewerbssituation vorliegt, die die Anwendung bestimmter Regulierungsinstrumente rechtfertigt oder nicht, sondern wer (auf welcher Grundlage) darüber entscheidet. Der EU-Rechtsrahmen sieht vor, dass Marktdefinition, Marktanalyse und allfällige Vorschreibung von "spezifischen Verpflichtungen" Aufgabe der Regulierungsbehörde zu sein hat - eine gesetzliche Festschreibung, dass bestimmte Märkte nicht reguliert werden sollen, ist nicht vorgesehen.
Dass der Staatsanteil an der Deutschen Telekom, die von den Regulierungsferien profitieren soll, immerhin noch mehr als 30% beträgt, sorgt für zusätzliche Skepsis. Reding im O-Ton:
"Die Bundesregierung ist mit dem Vorschlag des Paragraphen 9a nicht zufällig in den Verdacht geraten, damit eine „Lex Telekom“ zu schaffen. Das liegt nicht nur an der uns allen nur allzu gut bekannten Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, für deren strategisch kluge Vorformulierung den Juristen der Deutschen Telekom mein ganzer Respekt gilt."
Die Kommission wird wohl nicht kampflos aufgeben, denn, so Reding:
"Wir haben ja auch in der Kommission den einen oder anderen guten Juristen."

Wednesday, November 08, 2006

Roaming: eine andere Art der Marktanalyse

Kaum zu glauben: wären die (Roaming-)Preise attraktiver, so würden immerhin 59% (!) aller EuropäerInnen ihr Mobiltelefon im Ausland häufiger benutzen (Quelle: Special Eurobarometer 269, November 2006) .

Angesichts solcher vollkommen überraschender Ergebnisse seriöser Marktforschung liegt doch eine weitere Frage nahe: sollte nicht die EU sicherstellen, dass die Kosten für Anrufe von und zu Mobiltelefonen im EU-Ausland nicht um vieles höher ("a lot higher") sind als im Inland?

Wie praktisch, dass zufällig auch diese Frage schon in der Eurobarometer-Umfrage enthalten war, die von Kommissionsmitglied Viviane Reding am 7. November 2006 vorgestellt wurde. Und wiederum gänzlich unvorhergesehen stimmte eine Mehrheit der EuropäerInnen (70%) dieser Frage zu.

Nun kann man tatsächlich schwer argumentieren, dass Roaming derzeit deutlich zu billig wäre. Interessant ist aber dennoch, was die Kommission aus dieser Umfrage macht. In einer Presseaussendung vom 7. November 2006 (IP/06/1515) heißt es dazu:
"Eine überwältigende Mehrheit der Befragten (70%) spricht sich für eine
EU-Verordnung zur EU-weiten Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger aus."

Eine Frage "Sollte eine EU-Verordnung zur Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger erlassen werden?" wäre aber wohl sogar für eine Eurobarometer-Umfrage zu suggestiv gewesen, und so lautete die tatsächlich gestellte Frage - laut offizieller Eurobarometer-Publikation - anders:
"Please tell me to what extent you agree with the following statements.
The EU should make sure that prices for making and receiving calls on mobile phones when travelling in other EU countries are not a lot higher than those at home."

Von der geplanten Verordnung oder einem anderen konkreten Mittel, mit dem die Kommission das sicherstellen soll (vielleicht durch mehr Transparenz mit der Information über Roaming-Entgelte auf der Website?), ist hier also keine Rede (aus gutem Grund: denn auch nur eine ungefähre Ahnung möglicher Mittel kann bei der Mehrheit der Befragten wohl nicht vorausgesetzt werden). Gibt es nicht ein sektorspezifisches Wettbewerbsrecht, mit dem einem Marktversagen entgegengewirkt werden könnte - und das nicht nur bei der Definition länderübergreifender Märkte, sondern auch in der Definition und Analyse nationaler Märkte der Kommission - über das "Artikel 7-Verfahren" - beträchtliche Möglichkeiten der Einwirkung eröffnet? Und gibt es nicht auch ein allgemeines Wettbewerbsrecht, das konsequent und nachhaltig angewandt werden könnte? Auch wenn die nun vom Bürgerbeauftragten untersuchten Vorwürfe von O2 über die angeblich fehlerhafte Abwicklung der Untersuchung nicht zutreffen müssen: dass seit 2000 untersucht wurde und keine wirklich greifbaren Ergebnisse erzielt wurden, überzeugt nicht wirklich.

Wenn nun die nationalen Regulierungsbehörden mit den von ihnen durchzuführenden Marktanalysen nach der Rahmenrichtlinie nicht vorankommen sollten - könnten sie dann vielleicht auch eine Umfrage in Auftrag geben? Etwa mit der Frage:
"Stimmen Sie der folgenden Aussage zu? Die Regulierungsbehörde sollte etwas unternehmen, um Telefonate in fremde Netze billiger zu machen."

Würden auf dieser Basis Terminierungsentgelte festgelegt, so wäre der Nulltarif wohl bald erreicht.

Sunday, November 05, 2006

zum Behufe der telephonischen Correspondenz...

Das Festnetz scheint immer öfter ein Fall für's Museum zu werden: vor drei Jahren waren es "100 Jahre Telefonzelle", nun stehen "125 Jahre Festnetz" am Ausstellungsplan: für 10. bis 12. November ist eine Ausstellung der Telekom Austria angekündigt (Lassallestraße 9, 1020 Wien, jeweils 10.00 bis 17.00 Uhr, Eintritt frei).

Was übrigens privat begonnen hatte - mit einer 1881 der Wiener Privat-Telegraphengesellschaft erteilten Konzession - wurde schon 1887 eingeschränkt (siehe die Verordnung oben), und 1895 wurden auch die Telefonanlagen der ersten Wiener Privat-Telegraphengesellschaft verstaatlicht.

Einige Probleme freilich begleiten das Festnetz seit den Anfangstagen:

Thursday, November 02, 2006

"fair comment": wenn Gerichtsberichterstattung zur politischen Satire wird


Die Ausübung der in Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung ist nicht schrankenlos: sie kann (unter anderem) bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind.
Dass sich die Einschätzung der in Österreich in Mediensachen entscheidenden Gerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Reichweite der möglichen Einschränkung im Einzelfall nicht immer deckt, kann in einer ganzen Reihe von Entscheidungen des EGMR nachgelesen werden, und so sind Medienrechtlern zB Lingens, Oberschlick (und nochmal Oberschlick) oder Scharsach nicht nur als Journalisten ein Begriff, sondern auch als Kurzbezeichnung für einschlägige Entscheidungen des EGMR.
Mit drei am 2.11.2006 verkündeten Urteilen steigen nun auch Samo Kobenter (Der Standard) und Katharina Krawagna-Pfeifer (ehemals Der Standard) in den Kreis jener JournalistInnen auf, die ein nach ihnen benanntes EGMR-Urteil vorweisen können. In beiden Fällen hat der EGMR entschieden, dass durch eine in Österreich erfolgte Verurteilung wegen übler Nachrede eine Verletzung des Art. 10 MRK stattgefunden hat.
Das dritte am 12.11.2006 verkündete Urteil trägt den Namen des Journalisten nicht im Titel, da das medienrechtliche Verfahren in Österreich nur gegen den Medieninhaber (auch hier: Der Standard) gerichtet war. Immerhin aber wird Daniel Glattauer, dessen Bericht von einer Gerichtsverhandlung Auslöser des Verfahrens war, im Urteil als "well-known court room reporter" vorgestellt. In seiner Gerichtsgeschichte hatte er über eine Verhandlung berichtet: angeklagt war ein (ehemaliger) Abgeordneter zum Nationalrat (und dessen Bruder), im Zeugenstand der ehemalige Klubobmann dieser Partei (der nach Zwischenstationen in der Niederösterreichischen Landesregierung und als Volksanwalt nun wieder Abgeordneter zum Nationalrat ist).
Glattauer beschrieb im wesentlichen, dass dieser Ex-Klubobmann, "member of Jörg Haider's former chicken coop" (so wird das im EGMR-Urteil wiedergegeben), sich nicht an allzuviel erinnern konnte, obwohl der angeklagte Ex-Abgeordnete behauptet habe, ihm alle Dokumente übergeben zu haben. Nach dem Protokoll der Verhandlung hatte aber der Ex-Abgeordnete nicht behauptet, die Dokumente direkt dem Ex-Klubobmann übergeben zu haben, sondern einem anderen (nicht genannten, aber wohl mittlerweile auch Ex-)Politiker, den er im Büro des Ex-Klubobmannes getroffen habe.
Der Ex-Klubobmann klagte, der Standard wurde nach § 6 Abs 1 Mediengesetz zu einem Entschädigungsbetrag von 15.000 Schilling verurteilt. Der EGMR erkannte darin eine Verletzung des Art 10 MRK - gewissermaßen ein Routinefall, und (ebenso wie die beiden anderen Entscheidungen Kobenter und Krawagna-Pfeifer) keine wirkliche Überraschung. Die Äußerungen waren "fair comment on matters of public interest." Bemerkenswert ist Absatz 51 des EGMR-Urteils:

"The Court is not convinced by the domestic courts' approach. It disregards the
nature of the article as a political satire and its main thrust which was to
cast doubt on the Freedom Party's ignorance of Mr Rosenstingl's machinations."
Liest man sich den Artikel (er wird im EGMR-Urteil zur Gänze - in englischer Übersetzung - wiedergegeben) durch, so fallen zwar gewisse sarkastische oder ironische Färbungen auf, für die der Autor - wie ihm schon das OLG Wien attestiert hatte - bekannt ist. Dass aber der gesamte - sonst tatsächlich über den Verlauf der Verhandlung berichtende - Artikel als politische Satire eingestuft wurde, gibt schon zu denken: wenn die Berichterstattung nur mehr als Satire verstanden werden kann, was sagt uns das über den konkreten Gegenstand dieser Berichterstattung?

Als PS: im Zusammenhang mit der Strafsache, über die Daniel Glattauer berichtete, steht auch das EGMR-Urteil vom 13.12.2005 in Sachen Wirtschafts-Trend Zeitschriften-VerlagsgmbH gegen Österreich - dort war es um die Lebensgefährtin des angeklagten (Ex-)Abgeordneten gegangen, die sich nicht mit Bonnie (in "Bonnie & Clyde") vergleichen lassen wollte. Der OGH (13.9.1999, 4 Ob 163/99w) sah das ein:
"Eine Gleichsetzung der Klägerin und Peter R*****s mit Bonnie und Clyde in dem beanstandeten Artikel läßt [...] (auch) das Interpretationsergebnis zu, daß der Klägerin damit unterstellt wird, in die Machinationen Peter R*****s verstrickt zu sein oder unter dem Verdacht sonst begangener strafbarer Handlungen zu stehen."

Der EGMR konnte dem nicht folgen:
"The Court, therefore, finds that the conclusion that Mrs G.’s comparison
with 'Bonnie' implied an accusation of her involvement in criminal offences
far-fetched. Given the article’s content and ironical style and the fact that
the term 'Bonnie' was always used together with its correlative 'Clyde', the
Court rather considers that the average reader would have understood 'Bonnie and
Clyde' as a synonym for a couple on the run."
Anders als die wahren Bonnie & Clyde, die im Feuergefecht mit der Polizei verstarben, ist das als niederösterreichische Mutation von Bonnie und Clyde bezeichnete Paar immerhin noch am Leben und glücklich vereint.