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Wednesday, July 29, 2026

ORF-Finanzierung: kommt nach dem Budgetbegleitgesetz nun ein Antrag auf Neufestlegung des ORF-Beitrags?

Heute wurde das Budgetbegleitgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mehr als 60 Gesetze werden damit abgeändert, darunter auch das ORF-Gesetz. Ziel der Änderung ist es, ab 2027 jährlich rund 93 Mio. Euro einzusparen, die der Bund nach der bisherigen Rechtslage dem ORF als Kompensation für den seit 2024 erfolgten Entfall des Vorsteuerabzugs zu zahlen hätte. 

Dem ORF werden also ab 2027 jährlich etwa 93 Mio. Euro entgehen, auf die er nach der aktuellen Rechtslage Anspruch hätte. Ich habe zu diesem Thema, als es noch im Diskussionsstadium war, schon hier etwas geschrieben, vor allem im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG). 

Kurz zusammengefasst: für die Finanzierung des ORF bestehen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben - einerseits die "Finanzierungsverantwortung" des Gesetzgebers im Sinne der VfGH-Rechtsprechung (siehe insbesondere VfGH 18.7.2022, VfSlg 20.553/2022), und andererseits die Verpflichtung Österreichs zur Einrichtung von Finanzierungsverfahren, die sicherstellen, "dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen" nach Art. 5 Abs. 3 EMFG. Insofern sind die Ausführungen in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, wonach die Regelungen "nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union" fallen, natürlich unzutreffend.

Meines Erachtens ist die Neuregelung jedenfalls aus unionsrechtlicher, aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich. Auch die Generaldirektorin des ORF hat - als das Gesetz noch nicht beschlossen war - eine mögliche Klage angekündigt angekündigt, die Juristinnen und Juristen des ORF hätten ihr gesagt, "eine so kurzfristige Streichung ab 2027 sei 'eigentlich verfassungswidrig'." 

Allerdings ist es nicht so simpel, dass der ORF die 93 Mio. Euro einfach einklagen könnte, oder mit einer Anfechtung des Gesetzes beim VfGH bewirken könnte, dass der Anspruch gewissermaßen auf ewig besteht. Denn dem ORF steht es ja grundsätzlich frei, den ORF-Beitrag anzupassen, er könnte das entstehende Finanzierungsloch also selbst kompensieren - allerdings nicht so schnell, dass eine Erhöhung schon mit Anfang 2027 wirksam werden könnte.

In § 31 Abs. 19 ORF-G steht, dass in den Jahren 2024 bis 2029 die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen darf. Dies gilt allerdings nur "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen". Und § 31 Abs. 22 ORF-Gesetz besagt, etwas vereinfacht, dass - wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken - auch in den Jahren bis 2029 eine Neufestlegung des ORF-Beitrags (sprich: Erhöhung) möglich ist. Dazu muss allerdings ein kompliziertes Verfahren eingehalten werden:

  1. die Generaldirektorin muss die KommAustria von ihrer Erwartung (dass die Einnahmen - immer unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung - nicht ausreichen werden) in Kenntnis setzen
  2. die KommAustria muss die Prüfungskommission (derzeit KPMG und BDO) mit der Prüfung beauftragen (ob die Auffassung des ORF, dass die Einnahmen nicht ausreichen werden, stimmt)
  3. Wenn die Prüfungskommission die Auffassung des ORF bestätigt, ist das "reguläre" Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags einzuleiten, also: 
  4. Antrag der Generaldirektorin (an den Stiftungsrat) auf Neufestlegung des ORF-Beitrags 
  5. Beschluss des Stiftungsrates über diesen Antrag
  6. Genehmigung des Publikumsrates (der Publikumsrat kann innerhalb von acht Wochen ab dem Stiftungsratsbeschluss Einspruch erheben - dann ist ein Beharrungsbeschluss des Stiftungsrates notwendig)
  7. Genehmigung durch die KommAustria (innerhalb von vier Monaten ab Vorlage des Beschlusses und aller notwendigen Unterlagen); der Beschluss des Stiftungsrates kann erst mit der Genehmigung durch die KommAustria wirksam werden.

Man sieht: auch wenn man das jetzt rasch angeht, würde ein Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags wohl jedenfalls über den 1. Jänner 2027 hinaus dauern; ich würde mit einer Gesamtdauer von nicht unter einem Jahr rechnen, bis eine Erhöhung wirksam würde. 

Was ich aktuell nicht einschätzen kann ist, ob die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag derzeit so laufen, dass deutlich mehr als das bisherige "Limit" von 710 Mio. Euro insgesamt eingenommen wird (im Jahr 2024 waren es rund 732 Mio. €, Zahlen für 2025 hat der ORF noch nicht veröffentlicht). Denn die Änderung des ORF-Gesetzes ermöglicht dem ORF auch, bis zu 780 Mio. Euro aus den ORF-Beiträgen zu verwenden - bisher war alles, was über 710 Mio. Euro hinausging, der Widmungsrücklage bzw. dem Sperrkonto zuzuführen. 

Sollte das aber nicht ausreichen, um die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken, so müsste man davon ausgehen, dass die überfallsartige Streichung der  Kompensation für den entfallenen Vorsteuerabzug nicht mit Art. 5 Abs. 3 EMFG vereinbar ist, zumal es nach dieser Bestimmung darauf ankommt, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über "angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel" verfügen. Wenn mit dem Budgetbegleitgesetz dem ORF rund 93 Mio. Euro entzogen werden, und dieser den Ausfall nicht mehr rechtzeitig durch eine Erhöhung des ORF-Beitrags kompensieren kann, wäre das nicht mehr "vorhersehbar" im Sinne dieser Bestimmungen. 

Wie  könnte der ORF das "einklagen"? Die bisherige "Kompensation" ist technisch eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, und der ORF muss monatlich eine Erklärung dazu beim Finanzamt für Großbetriebe einreichen; nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Kompensation mit Bescheid festzusetzen. Diese Regeln entfallen mit 1.1.2027 - wenn der ORF aber der Ansicht ist, dass dieser Entfall mit Art. 5 Abs. 3 EMFG nicht vereinbar ist, müsste er weiterhin die Erklärungen einreichen und auf den Bescheid ("Nach Ablauf des Kalenderjahres", also erst im Jahr 2028!) warten. Gegen den zu erwartenden negativen Bescheid (Abgabenbehörde ist dafür übrigens der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport) könnte der ORF Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben (und weil es um eine Rechtsposition geht, die durch das Unionsrecht eingeräumt ist, wäre auch denkbar, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um die Effektivität des Unionsrechts nicht zu gefährden). Das BFG (oder im Instanzenzug dann der Verwaltungsgerichtshof) könnte in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vorlegen, ob Art. 5 Abs. 3 EMFG einer Regelung wie jener im Budgetbegleitgesetz entgegensteht, mit der mit kurzer Vorlaufzeit die Finanzierung wesentlich gekürzt wird. 

Alternativ denkbar wäre eine Gesetzesanfechtung mit Individualantrag an den VfGH, wobei dabei zunächst zu prüfen wäre, ob nicht der Umweg über den Abgabenbescheid (und nachfolgend Bundesfinanzgericht und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den VfGH) zumutbar wäre. Sollte der VfGH die Zulässigkeit des Individualantrags bejahen, wäre es interessant, ob er einen Unterschied zu jener Situation macht, die in VfGH 27.6.2002, VfSlg 16.581/2002, zu beurteilen war: damals entfiel eine "Kompensation" des Bundes, die ca. 3,1 % der Gesamterlöse aus den Beiträgen ausmachte - das war für den VfGH ok; nun sind es deutlich über 10 %, was wohl kritischer ist. Zudem hat der VfGH seither seine Rechtsprechung zur "Finanzierungsverantwortung" weiterentwickelt, und es wäre zu erwarten, dass auch der VfGH vor dem unionsrechtlichen Hintergrund die Vorhersehbarkeit des Finanzierungseingriffs und die Möglichkeiten des ORF, sie durch Beitragserhöhungen (rechtzeitig) zu kompensieren, in seine Beurteilung, ob der Gesetzgeber seiner Finanzierungsverantwortung nachgekommen ist, einfließen lassen würde. 

Auch die - maßgeblich durch VfGH-Präsident Grabenwarter mitgeprägten - Positionen der Venedig-Kommission zu Finanzierungseingriffen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk könnten vom VfGH aufgegriffen werden. Demnach müssten auf der Grundlage des EMFG drei Kriterien eingehalten werden, wenn auf nationaler Ebene - zB im Rahmen allgemeiner Budgetkürzungen - Anpassungen in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind: 1. die Einhaltung eines Verfahren, in dem ein ordentliches Impact Assessment möglich ist, 2. konstruktive Konsultationen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, und 3. ausreichende Zeit, damit der Rundfunkveranstalter seine finanzielle und programmliche Planung entsprechend anpassen kann. Wie schon in meinem früheren Blogbeitrag erwähnt, sehe ich beim Budgetbegleitgesetz keines dieser Kriterien als erfüllt an.

Aber woran der ORF jedenfalls nicht vorbeikommt, sollte er den Entfall der Kompensation bekämpfen  wollen, das wäre die unverzügliche Einleitung des Verfahrens zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 22 ORF-G. Das wäre natürlich nicht populär, und nach den ersten Reaktionen von maßgeblichen Stiftungsratsmitgliedern auf den Entfall der Kompensation würde ich davon ausgehen,  dass auch im Stiftungsrat zumindest mehrheitlich keine besondere Euphorie für eine Erhöhung des ORF-Beitrags vorherrscht. [Update 05.08.2026: "keine Euphorie" war absichtsvoll untertrieben, aber dass - nach Aufgreifen dieses Blogposts zunächst im Standard, dann mit dem zu erwartenden Spin im Boulevard - das "Umfeld der Stiftungsratschefs" vorgeschickt wird, um - natürlich in Krone und Heute - solchen "kryptokommunistischen Fantasien"(!?) eine "scharfe Absage" zu erteilen, zeigt von etwas mehr Nervosität, als ich erwartet habe.]

Eine Mitteilung der Generaldirektorin an die Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 22 ORF-G (wonach zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken) braucht allerdings - und das ist durchaus bemerkenswert - keine Zustimmung des Stiftungsrates (das hat man wohl übersehen, weil niemand damit rechnete, dass so eine Mitteilung jemals gemacht werden würde). Insofern könnte so eine Mitteilung eine Dynamik in Gang setzen, der sich am Ende der Stiftungsrat auch nicht mehr entziehen könnte: denn nach dem (oben schon geschilderten) Verfahren würde ja zunächst die Prüfungskommission darüber entscheiden, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass die Einnahmen die Nettokosten nicht mehr abdecken, und dann wäre zwingend das reguläre Verfahren zur Neufestlegung einzuleiten (wahrscheinlich schon vom nächsten Generaldirektor), sodass der Stiftungsrat erst ins Spiel käme, wenn schon feststeht, dass der Beitrag neu festzulegen ist. 

Das wäre ein mögliches, aber wohl wenig wahrscheinliches Szenario. Immerhin, die amtierende Generaldirektorin hätte es allein in der Hand, dieses Verfahren in Gang zu setzen, und sie muss ja, wie sie schon mehrfach erklärt hat, nicht auf politische Befindlichkeiten Bedacht nehmen. Dennoch nehme ich an, dass sie die verfahrenseinleitende Mitteilung sinnvollerweise nur in Abstimmung mit dem designierten Generaldirektor abschicken würde, zumal dieser ab 1.1.2027 unmittelbar mit den Folgen leben müsste. Und da der neue Generaldirektor sich mit dem Stiftungsrat arrangieren muss, wird er eher wenig begeistert sein, schon zu Beginn auf Konfrontationskurs gehen zu müssen. Also, um die zu erwartende Antwort auf die Frage in der Überschrift zu geben: nein, ich erwarte nicht, dass die Generaldirektorin jetzt ernst macht und das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags in Gang setzt. 

Die Frage, ob dieses Verfahren nach § 31 Abs. 22 ORF-G nun eingeleitet wird, ist aber deshalb so wichtig, weil einer "Anfechtung" der durch das Budgetbegleitgesetz erfolgten Änderungen, sei es durch Individualantrag an den VfGH, sei es durch Bescheidbeschwerde an das BFG, jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass es dem ORF offen gestanden wäre, die Folgen dieser Änderungen selbst abzufangen oder zumindest abzufedern. 

Zwar mag auch ein unverzüglich eingeleitetes Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden können, dass der Wegfall der Kompensation sofort, well, kompensiert werden könnte. Aber wenn der ORF nicht unverzüglich das Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags einleitet, um den Einnahmenverlust wettzumachen, wird er schwer argumentieren können, dass die Kürzung für ihn wirklich existentiell ist. 

Tuesday, July 01, 2025

VfGH: ORF-Beitrag ist verfassungskonform

Seit 1. Jänner 2024 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich nicht mehr aus dem "Programmentgelt" finanziert, das an das Vorhandensein eines Radio- oder TV-Empfangsgerätes anknüpfte, sondern aus dem ORF-Beitrag, der von Privatpersonen pro Haushalt und von Unternehmen in einer bestimmten Staffelung in Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht zu leisten ist (genauer gesagt: rund zwei Drittel der Finanzierung des ORF erfolgt durch den ORF-Beitrag, das letzte Drittel aus Werbung und sonstigen Einnahmen). 

Diese Umstellung von einem gerätebezogenen Entgelt auf die sogenannte "Haushaltsabgabe" war die Reaktion des Gesetzgebers (BGBl. I Nr. 112/2023) auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser im Jahr 2022 - mit Frist Ende 2023 - wesentliche Bestimmungen zum Programmentgelt aufgeboben hatte (VfSlg 20.553/2022). 

Mit der Umstellung mussten ab 2024 jene, die kein "klassisches" Radio- oder TV-Gerät hatten, nun ORF-Beitrag zahlen. Dafür wurde es für jene, die zuvor bereits Programmentgelt gezahlt hatten, billiger: Die monatliche Beitragshöhe wurde - in einem politisch gefundenen Kompromiss - im Gesetz mit 15,30 € festgelegt (mit im Detail komplizierten - auch beihilferechtlich notwendigen - Anpassungsmöglichkeiten). Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung versucht, dem VfGH-Erkenntnis Rechnung zu tragen. 

Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass der Verfassungsgerichtshof in einem heute veröffentlichten Erkenntnis (Pressemitteilung des VfGH) das System des ORF-Beitrags nicht als verfassungswidrig beurteilt hat. Zu betonen ist allerdings, dass damit nicht zwingend jedes Detail der Regelung zwingend verfassungskonform ist, denn formal hat der VfGH vorerst nur Rechtsfragen zur "Haushaltsabgabe" im engeren Sinn (nämlich jene für Privatpersonen nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz) beantwortet, nicht aber zB Fragen zur Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-Gesetz).

Der VfGH hatte die Regelung über "Massenverfahren" angewendet, weil eine erhebliche Anzahl von Beschwerden mit gleichartigen Rechtsfragen anhängig war (im März 2025 waren es 18; zahlreiche weitere Beschwerden waren aufgrund der vielen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu erwarten). In Spruchpunkt I. des  Erkenntnisses beantwortet der VfGH nun die Rechtsfragen, die sich in den anhängigen Verfahren stellen. Dieser Spruch des Erkenntnisses ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen [Update 07.07.2025: heute erfolgte die Kundmachung im BGBl II Nr. 153/2025]; ab der Veröffentlichung sind auch die inzwischen unterbrochenen Verfahren (auch am Bundesverwaltungsgericht) wieder - unter Berücksichtigung der nun vom VfGH gelösten Rechtsfragen - fortzusetzen.

Was steht nun im VfGH-Erkenntnis? 

Um diese Frage zu beantworten, muss man trennen zwischen dem Spruch, der klar formulierte Antworten auf bestimmte Rechtsfragen enthält, und der Begründung, aus der man dann noch einiges mehr herauslesen kann (was aber nicht unmittelbar verbindlich wird). Zunächst also die Antworten auf die Rechtsfragen:

1. Die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

2. Dass die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt werden und von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist (§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

3. Die Festlegung des ORF-Beitrags in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G entspricht den Anforderungen des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG). 

4. Die Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit der Erhebung des ORF-Beitrags und der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgliederung und Beleihung nach Art. 20 Abs. 1 B-VG.

5. Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK.

6. Die Bestimmungen über die Datenübermittlung (u.a.) vom BMI an die OBS in § 13 und von der OBS an einen für das Inkasso herangezogenen Dritten (Inkassobüro) in § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

Und nun die Details:

Der ORF-Beitrag ist keine Abgabe (im finanzverfassungsrechtlichen Sinn)

Kompetenzrechtliche Grundlage für die Regelung des ORF-Beitrags ist Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen). Da mit dem ORF-Beitrag "dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird" und somit "die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird", handelt es sich nicht um eine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. 

Sachlichkeitsanforderungen (die sich u.a. aus dem BVG Rundfunk ergeben) erfüllt

Aus diesem Grund sind auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Abgaben (sowohl im Hinblick auf die Kompetenz als auch die konkrete Ausgestaltung) zu prüfen, sondern jene Sachlichkeitsanforderungen, die für die Materienregelung relevant sind. Dazu verweist der VfGH auf sein Erkenntnis zum Programmentgelt, wonach zum einen der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleisten muss, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert, und zum anderen die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen hat. 

Diese Anforderungen sieht der VfGH durch die Regeln zum ORF-Beitrag erfüllt, zumal der Beitrag einerseits so festzulegen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der (gesetzlich festgelegte) öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann, und zum anderen mit jener Höhe begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten dieses öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken.

"Objektive Möglichkeit der Teilnahme" aufgrund einer inländischen Adresse - keine Gleichheitswidrigkeit

Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen (Rn. 47). Der VfGH kommt daher zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, "wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht."

Beitragspflicht im betrieblichen Bereich dem Grunde nach verfassungskonform

Spannend ist der nachfolgende Satz (in Rn. 48): "Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können." Mit anderen Worten: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform - was aber nicht notwendiger Weise auch für die konkrete Ausgestaltung gelten muss (sonst würde nicht stehen "dem Grunde nach"). Ob also die Anknüpfung an die Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die Kommunalsteuer zu entrichten ist, verfassungskonform ist oder die Staffelung der Beitragshöhe in Anknüpfung an die Summe der Arbeitslöhne - da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. 

Kein Gebot, den Beitrag an die tatsächliche Inanspruchnahme oder an die Höhe des Einkommens zu knüpfen 

Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch eine Beitragspflicht für Personen nicht aus, die am Wohnsitz oder im Betrieb über keine Empfangseinrichtung verfügen, schon weil eine Nutzungsmöglichkeit "auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann" (Rn. 51). 

Der Gesetzgeber kann auch typisieren und auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen. Dass der Beitrag je Adresse nur einmal zu entrichten ist, ist unbedenklich. Dass dabei "die Beitragslast je Person je nach Haushaltsgröße variiert, vermag die Sachlichkeit der Regelung schon in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrags nicht in Frage zu stellen." Mit anderen Worten: es geht ja nicht um Riesenbeträge, da wäre eine streng an der Anzahl der Personen in einem Haushalt orientierte Abrechnung wohl zu aufwendig in der Verwaltung. 

Keine Bedenken hat der VfGH auch im Hinblick auf die Erklärung der an einer Adresse eingetragenen Personen zu Gesamtschuldnern: der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass zwischen diesen Personen ein wirtschaftliches und tatsächliches Band besteht; zudem ist ein zivilrechtlicher Regress zwischen den Gesamtschuldnern möglich. 

Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum entspricht dem Legalitätsprinzip

Etwas ausholen muss der VfGH zur Frage, ob die Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum 2024 bis 2026 dem Legalitätsprinzip entspricht. Dazu wurde ja in der Beschwerde die Auffassung vertreten, das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt und damit der ORF-Beitrag nicht rechtmäßig festgesetzt worden. Diese Auffassung wird vom VfGH nicht geteilt. Im Detail führt er dazu unter Rückgriff auf systematische und teleologische Erwägungen sowie die Materialien näher aus, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber (unmittelbar) für den Übergangszeitraum eine Festlegung zur Beitragshöhe getroffen hat und diese Festlegung auch den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt.  

OBS-Ausgliederung und Beleihung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen

Für die Ausgliederung und Beleihung privater Rechtsträger mit hoheitlichen Aufgaben (hier: der Bescheiderlassung und der Eintreibung des ORF-Beitrags) hat der VfGH  in seiner Rechtsprechung mehrere Kriterien aufgestellt, die bei der OBS erfüllt sind. Das war - außer in der polit-getriebenen Kampagne gegen den ORF-Beitrag - nicht strittig: die der OBS übertragenen hoheitlichen Aufgaben sind "nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben", der Leitungs- und Verantwortungszusammenhang zu einem obersten Organ ist durch das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen (und dessen weitere Eingriffsmöglichkeiten) gegeben. 

Keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz 

Die OBS kann vom BMI Meldedaten bekommen und sie kann auch in bestimmte Datenbanken (Firmenbuch, GISA, Vereinsregister etc.) automationsunterstützt Einsicht nehmen. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz bietet dafür eine geeignete Rechtsgrundlage: Es ist nicht zu erkennen, dass die Datenübermittlungen über jenes Maß hinausgehen, die für die Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrag erforderlich sind; die Ausgestaltung ist auch verhältnismäßig. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Rechtsgrundlage (§ 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz), die es der OBS ermöglicht, bestimmte Daten an ein Inkassobüro weiterzugeben.

Keine Verletzung des Art. 10 EMRK

Wenn "die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird", wird laut VfGH die durch Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen "nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt" (Rn. 100). Auch wenn man den ORF-Beitrag zahlen muss, kann man schließlich ohne Zwang selbstbestimmt entscheiden, welche Medien man unterstüzt. 

Kein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht

Ein vom VfGH aufzugreifender offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht ist für den VfGH schon im Hinblick auf das EuGH-Urteil zur deutschen Haushaltsabgabe (EuGH 13.12.2018, C-492/17, Rittinger u.a.) nicht ersichtlich. 

Fazit

Wenig überraschend hat der VfGH das System der "Haushaltsabgabe" nicht als verfassungswidrig beurteilt. Die Beitragspflicht im privaten Bereich ist damit wohl endgültig verfassungsgerichtlich abgesegnet (was nicht ausschließt, dass einzelne Details noch releviert werden könnten, etwa im Hinblick auf die Befreiungsbestimmungen; und was natürlich ebenso nicht ausschließt, dass einzelne Bescheide der OBS aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sein könnten). 

Für den betrieblichen Bereich ist die Frage nach dem "ob" zwar auch beantwortet: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform. Die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht (Anknüpfung an bestimmte Betriebsstätten und Bemessungsgrundlagen) in jedem Aspekt gleichheitsrechtlich unbedenklich ist, ist damit aber noch nicht beantwortet.