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Tuesday, March 19, 2013

EuGH - Bouygues: auch nicht angenommenes Anbot einer staatlichen "Kreditlinie" (Aktionärsvorschuss) ist Beihilfe

Mit dem heutigen Urteil in den Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues, (Pressemitteilung des EuGH) hat der EuGH das Urteil des EuG vom 21.05.2010 in den Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich ua/Kommission (im Blog dazu hier), aufgehoben. Allein das Anbot einer staatlichen Kreditlinie kann demnach bereits einen dem Beihilfenrecht unterliegenden Vorteil für das solcherart begünstigte Unternehmen darstellen.

Im Verfahren ging es um eine Beihilfenentscheidung der Kommission (C(2004)3060), wonach der "Aktionärsvorschuss, den Frankreich France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR gewährt hat, [...] vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe dar[stellt], die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist." Das EuG hatte diese Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt (bzw, um genau zu sein: das EuG hatte Art 1 der Entscheidung für nichtig erklärt und die Anträge, Art 2 der streitigen Entscheidung - die Beihilfe nicht zurückzufordern - für nichtig zu erklären, als erledigt beurteilt).

Zur Vorgeschichte: 
France Télécom (FT), im Jahr 2002 noch zu 56,45 % im Eigentum des französischen Staates, wies für 2001 einen Verlust von 8,3 Mrd Euro aus und hatte Nettoschulden von 63,5 Mrd Euro. Die Ratingagenturen stuften das Rating für FT herab, der Aktienkurs fiel erheblich. Daraufhin erklärte der Wirtschaftsminister im Juli 2002 in einem Interview, dass der Staat, sollte FT Finanzprobleme haben, die für die Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen werde. Ähnliche Erklärungen wurden im September und Oktober wiederholt. Die Ratingagenturen berücksichtigten diese Erklärungen bei ihren Einstufungen als positiv. Am 04.12.2002 stellte der neue Vorstand von FT den Plan "Ambition 2005" vor, der eine Kapitalerhöhung uim 15 Mrd Euro vorsah. Am selben Tag wurde eine Pressemitteilung des Wirtschaftsministers veröffentlicht, in der die Unterstützung des Staates für den Plan "Ambition 2005" bekräftigt wurde. Der Staat werde sich an der Kapitalerhöhung mit 9 Mrd Euro beteiligen und sei bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines befristeten Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen. (Der Plan Ambition 2005 einschließlich des Aktionärsvorschusses wurde ebenfalls am 04.12.2002 der Kommission notifiziert.)

Mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen als eine einzige Maßnahme?
Der EuGH sieht einen Rechtsfehler des EuG zunächst in dessen Ansicht, die Kommission sei verpflichtet, bei jedem staatlichen Eingriff einzeln zu prüfen, ob damit ein spezifischer Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Er hält dazu fest:
103   Da die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, wie die Unternehmen Bouygues und die Kommission zutreffend ausführen, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.
104   Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 1980, Kommission/Italien, 72/79, Slg. 1980, 1411, Randnr. 24).
Im konkreten Fall ist die Lage für den EuGH jedenfalls hinsichtlich der Erklärung vom 04.12.2002 und dem darin auch erwähnten Aktionärsvorschuss klar:
131   Es ist offensichtlich, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 nicht von dem in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro angebotenen Aktionärsvorschuss, der in dieser Ankündigung ausdrücklich erwähnt wird, getrennt werden kann. Außerdem erfolgte die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 am selben Tag wie die Anmeldung des Aktionärsvorschusses bei der Kommission.
Verringerung eines Postens im Staatshaushalt muss nicht dem gewährten Vorteil für das begünstigte Unternehmen entsprechen
Der EuGH teilt auch die Auffassung des EuG nicht, wonach nur eine Verringerung eines Postens im Staatshaushalt oder ein hinreichend konkretes, diesen Haushalt belastendes wirtschaftliches Risiko, das eng mit einem auf diese Weise festgestellten Vorteil verknüpft ist und ihm entspricht, der Voraussetzung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV genüge:
109   Die Kommission muss daher zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun [...].
110   Entgegen der Ansicht des Gerichts ist dagegen weder erforderlich, dass eine solche Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspricht oder ihm gleichwertig ist, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenübersteht, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel ist, denen er entspringt.
Auch in diesem Punkt kommt der EuGH daher zu einem anderen Ergebnis als das EuG und bestätigt die Vorgangsweise der Kommission. Dass die mit dem angebotenen Aktionärsvorschuss eröffnete "Kreditlinie" schließlich von FT nicht angenommen wurde (weil die Kapitalerhöhung schon bald darauf durchgezogen wurde und wohl auch weil allein die Ankündigung die Ratingagenturen schon beruhigt hatte), schadet dabei nicht:
137   In Bezug auf die Voraussetzung der Bindung staatlicher Mittel, die ebenfalls in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt wird, ist festzustellen, dass der Aktionärsvorschuss die Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro bedeutet. Zwar hat FT die ihr vorgelegte Vorschussvereinbarung nicht unterzeichnet, doch hätte sie [...] sie jederzeit unterzeichnen können und damit Anspruch auf sofortige Überweisung des Betrags von 9 Mrd. Euro gehabt.
138   Ferner hat die Kommission in Fn. 116 der streitigen Entscheidung angeführt, dass FT am 5. Dezember 2002 in einer Präsentation für die Investoren die „Kreditlinie“ des französischen Staates als sofort verfügbar beschrieben habe, S & P am selben Tag angekündigt habe, dass der französische Staat sofort einen Aktionärsvorschuss gewähren werde, dass dem Finanzausschuss der französischen Nationalversammlung mitgeteilt worden sei, dass FT „bereits ein Aktionärsvorschuss zur Verfügung gestellt“ worden sei, und dass Moody’s am 9. Dezember 2002 erklärt habe, es sei bestätigt, dass „eine Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt wurde“.
139   In Anbetracht zum einen der potenziellen zusätzlichen Belastung der staatlichen Mittel in Höhe von 9 Mrd. Euro und zum anderen der in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass der in Randnr. 132 des vorliegenden Urteils beschriebene Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurde.

Thursday, April 05, 2012

EGMR zu französischem Mobilfunk-Kartell, geleakten Verfahrensakten und Unschuldsvermutung

Wenn ich in diesem Blog über Wettbewerbssachen im Telekom-Bereich schreibe, dann meist zu Urteilen des EuG oder EuGH (zuletzt etwa zu den Urteilen des EuG in den Telefónica-Fällen hier). Und wenn Entscheidungen des EGMR behandelt werden, dann in der Regel Mediensachen nach Art 10 EMRK, oft in Abwägung mit Art 8 EMRK (zuletzt zum Fall Kaperzyński hier).

Nun aber gibt es ausnahmsweise Gelegenheit, auch einmal über ein Telekomkartell vor dem Hintergrund einer dazu ergangenen EGMR-Entscheidung zu schreiben: Mit Entscheidung vom 13.03.2012, Société Bouygues Telecom gegen Frankreich (Appl. no. 2324/08), hat der EGMR nämlich eine auf Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) gestützte Beschwerde der Société Bouygues Telecom als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen.

Bouygues, einer von damals drei französischen Mobilfunk-Betreibern, war mit Entscheidung der französischen Wettbewerbskommission vom 30.11.2005 zu einer Geldbuße von 58 Mio € verurteilt worden (Orange musste 256 Mio € bezahlen, SFR 220 Mio €; zur Entscheidung der Wettbewerbskommission siehe auch deren Presseaussendung). Im Wesentlichen wurden den Unternehmen strategischer Informationsaustausch (Monat für Monat waren detailierte Informationen zu Vertragssschlüssen und Kündigungen ausgetauscht worden) und Absprachen über einer Stabilisierung der Marktanteile vorgeworfen; unter anderem waren Aufzeichnungen über eine "Befriedung des Marktes" ("pacification du marché") oder ein "Jalta der Marktanteile" ("Yalta des parts de marché") gefunden worden.

Leaks und Unschuldsvermutung
Noch vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission war der vertrauliche Untersuchungsbericht der DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) geleakt worden; mehrere Zeitungen druckten Auszüge daraus ab (eine Zeitung erwartete zB "gesalzene Strafen"), auch Radio, TV und Online-Medien berichteten. Am Abend vor der Entscheidung der Wettbewerbskommission berichteten einige Zeitungen, dass die Unternehmen verurteilt würden und nannten auch schon die Geldbußen, die verhängt werden würden. Die Wettbewerbskommission veröffentlichte daraufhin eine Presseerklärung, dass es sich um reine Spekulationen der Journalisten handle, dass noch keine Entscheidung der Wettbewerbskommission gebe und dass die Betroffenen bis zur Verkündung der Entscheidung Anspruch auf die Respektierung der Unschuldsvermutung hätten. Wer den Bericht geleakt hatte, wurde trotz eingeleiteter Untersuchungen nie herausgefunden.

Die betroffenen Unternehmen erhoben Rechtsmittel, die nur teilweise erfolgreich waren; letztlich wurde die Entscheidung der Wettbewerbskommission im hier wesentlichen Umfang betreffend Bouygues auch vom Berufungsgericht und Kassationsgericht bestätigt (Links zu den Entscheidungen finden sich hier, unten).

Verletzung des Art 6 EMRK?
In der Beschwerde an den EGMR machte Bouygues drei Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend:
  • Waffengleichheit: Bouygues sei im gerichtlichen Verfahren mehreren Anklägern gegenübergestanden, nämlich den Vertretern zweier Ministerien und auch der Wettbewerbskommission selbst, die ihre Entscheidung verteidigt habe.
  • Öffentlichkeit des Verfahrens: das Verfahren vor der Wettbewerbskommission sei nicht öffentlich gewesen, die Überprüfung durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof sei nicht ausreichend, da diese keine Untersuchungsgewalt hätten.
  • Unschuldsvermutung: rund zwanzig Zeitungen hätten Bouygues schon vor der Entscheidung als schuldig hingestellt.
Zur Unschuldsvermutung betont der EGMR, dass die Berichterstattung differenziert war. Auch wenn die satirische Zeitschrift Le Canard Enchaîné die Schuld der Beschwerdeführerin als sicher hinstellte, war dies in anderen Zeitungen nicht der Fall. Global betrachtet ("globalement considérée") habe die Presse die Schuld der Beschwerdeführerin nicht als sicher hingestellt und der aufmerksame Leser konnte nicht im Irrtum über die Tatsache sein, dass noch keine Entscheidung vorlag. Der EGMR berücksichtigt auch den Umtand, dass von staatlicher Seite Schritte zur Wahrung der Unschludsvermutung gesetzt worden waren (Verständigung des Staatsanwaltes zur Untersuchung des "Leaks" und Presseerklärung mit Betonung der Unschuldsvermutung). Die Beschwerde wegen Verletzung der Unschuldsvermutung wurde daher als offensichtlich unbegründet angesehen.

Die Waffengleichheit hät der EGMR ebenfalls nicht für verletzt. Ausdrücklich hält er allerdings fest, dass er nicht darüber zu entscheiden habe, ob die unabhängige Verwaltungsbehörde als Vertreterin der Verfolgungsbehörde ("administration poursuivante") anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die Vertreter der Ministerien und der Wettbewerbsbehörde in irgendeiner Weise im Verfahren privilegiert gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe auch zu jedem Vorbringen Stellung nehmen können. Es gebe daher keinen Anhaltspunkt, dass das Prinzip der Waffengleichkeit verletzt worden sei, auch nicht nach dem äußeren Anschein. Das gelte auch im Hinblick auf die Wettbewerbsbehörde; der Gerichtshof sei sich des Umstands bewusst, dass der Ansicht der Wettbewerbsbehörde besondere Autorität zukomme; es obliege aber dem Richter, die Bedeutung der Anmerkungen dieser Behörde unter Bedachtnahme auf deren technische Kompetenz und deren Willen, dass ihre Entscheidung nicht abgeändert werde, zu würdigen.

Zur Öffentlichkeit stellt der EGMR fest, dass das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung vor der Wettbewerbskommission durch die doppelte gerichtliche Kontrolle durch das Berufungsgericht und den Kassationsgerichtshof kompensiert werde. Für die Wettbewerbskommission als unabhängige Verwaltungsbehörde sei anders als im normalen Strafverfahren keine mündliche Verhandlung in erster Instanz (und in der Berufungsinstanz) erforderlich. Das Berufungsgericht habe volle Kognition gehabt ("pleine juridiction") und in der Sache entscheiden können, es habe auch die Rechtsmittel detailliert geprüft. Die Beschwerdeführerin könne nicht entkräften, dass sowohl das Berufungsgericht als auch der Kassationsgerichtshof die streitige Entscheidung einer genauen und effektiven Kontrolle unterzogen hätten ("un examen minutieux et efficace").