In seinen Schlussanträgen setzt sich der Generalanwalt eingehend mit dem Vorteilsbegriff im Sinne des Beihilfenrechts im konkreten Fall einer steuerrechtlichen Sondervorschrift für ein damals zu mehr als 50% in Staatsbesitz stehendes Unternehmen, sowie mit behaupteten Verfahrensmängeln und Verletzungen allgemeiner Rechtsgrundsätze auseinander - mit dem Ergebnis, dass dem EuG keine Rechtsfehler vorzuwerfen seien und das Rechtsmittel zurückzuweisen sein werde.
Interessant sind die an den Schluss gestellten "ergänzenden Bemerkungen zum Status des Begünstigten im Zusammenhang mit der Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen im Unionsrecht". Hier befasst sich der Generalanwalt vor allem mit der Frage, welche Einwendungen ein Unternehmen gegen die Rückforderung einer Beihilfe durch den Mitgliedstaat im nationalen gerichtlichen Verfahren machen kann (Fußnoten weggelassen, Hervorhebung hinzugefügt):
"186. Wenn im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission, die eine staatliche Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung anordnet, durch ein Urteil des Gerichtshofs bestätigt wird, ist nach den Rechtsschutzmöglichkeiten zu fragen, die für die eventuell durch die Beihilfe Begünstigten in diesem Stadium eröffnet sein können. [...]
188. Ein Mitgliedstaat, der zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, frei, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts.
189. Es ist unstreitig, dass der Begriff des Unionsrechts die Grundrechte umfasst, die Einzelnen durch die Grundrechtecharta verliehen werden. Daraus folgt, dass das Vorliegen einer absoluten Pflicht zur Rückforderung für die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Personen, denen die von den nationalen Behörden unter Verstoß gegen den Vertrag gewährten Maßnahmen zugutekommen können, nicht beeinträchtigen darf.
190. Insoweit erfordert die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe, dass der Begünstigte den Vorteil erstattet, den er durch die gewährte Beihilfe erhalten hat. Es handelt sich somit um eine Eigentumsübertragung vom Begünstigten auf den Mitgliedstaat. Eine solche Handlung kann, wenn der Begünstigte sie nicht freiwillig akzeptiert, nur zu einer Anfechtung vor Gericht führen, das nach einem fairen Verfahren gegen den betroffenen Begünstigten entscheidet.
191. Folglich kann, sobald die von der Grundrechtecharta gewährleisteten Rechte, wie der Schutz des Eigentumsrechts, ins Spiel kommen, die für den Mitgliedstaat bestehende unbedingte Pflicht zur Rückforderung nicht automatisch zu einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung der Einzelnen führen.
192. Im Gegenteil, es ist meines Erachtens nicht zu bestreiten, dass eine Pflicht zur Rückzahlung im Rahmen eines fairen Verfahrens vom Begünstigten anfechtbar sein muss, und es muss ihm möglich sein, in den Genuss aller Verfahrensgarantien und aller materiell-rechtlichen Garantien, die sich aus der Grundrechtecharta und der EMRK ergeben, zu kommen.
193. Zwar ist der Begünstigte nicht mehr berechtigt, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe oder ihre Rechtswidrigkeit als solche zu bestreiten. Jedoch steht es dem Begünstigten meines Erachtens frei, seine Rückzahlungspflicht sowie den Umfang dieser Verpflichtung anzufechten, selbst wenn die Gültigkeit der streitigen Entscheidung auch durch ein Urteil des Gerichts bestätigt worden ist."
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