Ich will die Äußerungen nicht kommentieren, sondern nur kurz aus luftfahrtrechtlicher Sicht eine Anmerkung zu dem von Generaldirektor Ametsreiter angestellten Vergleich ergänzen. Ametsreiter sagte (laut WSJ-Blog):
"If an airline buys a Boeing 777 no one tells them who should be allowed on it."Egal, ob ein österreichisches Luftfahrtunternehmen eine Boeing oder einen Airbus kauft, es darf beispielsweise (unter anderem) beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen - also auch bei Beförderungen im Luftverkehr - weder nach dem Geschlecht noch nach der ethnischen Zugehörigkeit diskriminieren (§§ 31, 38, 40b Gleichbehandlungsgesetz); auch besteht nach Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Beförderungspflicht für behinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und schließlich sieht § 115 Luftfahrtgesetz eine Beförderungspflicht für Postsendungen vor. Deutsche Fluglinien unterliegen überhaupt einem generellen Kontrahierungszwang (§ 21 Abs 2 deutsches Luftverkehrsgesetz).
Das Prinzip der diskriminierungsfreien Beförderung ist also auch im Luftverkehr nicht ganz unbekannt.
1 comment :
...ein aus der Luft gegriffenes Beispiel könnte man also sagen! :-)
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