Thursday, March 17, 2011

Generalanwalt: gesonderte Urheber-Zustimmung für Zusammenstellung von Satellitenprogramm-Bouquets

Die "Satelliten-Richtlinie" 93/83 ("Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung") sollte die - zwangsläufig grenzüberschreitende - Ausstrahlung von Satellitenrundfunkprogrammen insoweit vereinfachen, als auch für den Erwerb von Senderechten die "Heimatstaatskontrolle" eingeführt wurde: die Richtlinie bestimmte den "Ort der öffentlichen Wiedergabe" im Fall von Satellitenprogrammen als in dem Mitgliedstaat gelegen, "in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt". Daher müssen auch die notwendigen Urheber- und Leistungsschutzrechte nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erworben werden, wo immer in der Union das Programm dann auch empfangen wird.

In einem Streit zwischen einem belgischen Anbieter von Satellitenprogramm-Bouquets (und dessen konzernverbundenem technischen Dienstleister) einerseits und belgischen Vereinigungen von Rechteinhabern andererseits stellte sich nun die Frage, ob das Zusammenstellen von Programmbouquets aus Programmen, die von Sendeunternehmen zugeliefert und vom Bouquet-Anbieter (neu) codiert, komprimiert, "gemultiplexed" und sonst technisch aufbereitet werden, als Eingriff in die Übertragungskette zu sehen ist - mit der Konsequenz, dass der Bouquetanbieter sich selbst um eine Zustimmung der Urheber kümmern muss. In den heute veröffentlichten Schlussanträgen C-431/09 Airfield und Canal Digitaal und C-432/09 Airfield bringt Generalanwalt Jääskinen die Frage zunächst so auf den Punkt:
"Hinter den relativ komplexen Details der Rechtssache steht in Wirklichkeit eine ziemlich einfache Rechtsfrage. Es geht im Wesentlichen darum, wie nach der Richtlinie 93/83 ein unabhängiger Unternehmer gegenüber einem Sendeunternehmen zu behandeln ist, der in mehr oder weniger erheblichem Umfang in die Übertragungskette eingreift, die in den typischen Fällen dieses Unternehmen mit einem Publikum verbindet, das Endempfänger von über Satellit gesendeten programmtragenden Signalen ist."
Nach Untersuchung der drei vom vorlegenden Gericht aufgezeigten unterschiedlichen Fallkonstellationen kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass der Bouquet-Anbieter tatsächlich so stark eingreift, dass er die gesonderte Erlaubnis der Urheber einholen muss, und zwar auch dann, wenn die Sendeunternehmen die Übertragung zum Satellit und wieder auf die Erde selbst vornehmen, aber dabei vom Bouquet-Anbieter vorgegebene Codes verwenden müssen (die den Abonnenten des Bouquet-Anbieters dann den Zugang über ihrer Smartcard ermöglichen); er beantwortet die Vorlagefragen daher zusammenfassend so:
"Die Richtlinie 93/83/EWG [...] steht dem nicht entgegen, dass ein Anbieter von Satelliten-Bouquets verpflichtet wird, die Erlaubnis der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten für Handlungen einzuholen, bei denen ein Sendeunternehmen ihm die seine Programme tragenden Signale unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren streitigen liefert."

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