Vor allem britische Gastwirte nützten den deutlichen Preisunterschied aus und zeigten ihren Kunden britische Spiele mit einer griechischen Decoderkarte. Die Football Association versucht gegen diese Pubs vorzugehen, gestützt unter anderem auf die Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitungs-RL (93/83/EWG), die RL zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) und die Zugangskontroll-RL (98/84/EG). In den daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten hat der High Court of Justice (Chancery Division einerseits, Queen's Bench andererseits) dem EuGH recht umfassende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (verbundene Rechtssachen C-403/08 Football Association Premier League u.a. und C-429/08 Murphy)
Heute hat Generalanwältin Kokott dazu ihre Schlussanträge erstattet und die Exklusivitätsvereinbarungen als schwerwiegende Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit beurteilt, für die keine Rechtfertigung bestehe. Es gebe - so die Pressemitteilung des Gerichts - "kein spezifisches Recht, in jedem Mitgliedstaat andere Preise für eine Leistung zu verlangen. Vielmehr liege es in der Logik des Binnenmarktes, dass Preisunterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten durch Handel ausgeglichen werden. Die Vermarktung von Senderechten auf der Grundlage territorialer Exklusivität liefe darauf hinaus, aus der Ausschaltung des Binnenmarktes Gewinn zu erzielen. Im Ergebnis rechtfertige daher der spezifische Gegenstand der Rechte an der Übertragung von Fußballspielen keine Aufteilung des Binnenmarkts und somit auch nicht die gegebene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit." Unterschiedliche Bedingungen für die private Wiedergabe und die Wiedergabe in Gaststätten wären aber zulässig. Hier die aus meiner Sicht interessantesten Antworten (
"Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG) steht Regelungen entgegen, die es aus Gründen des Schutzes von geistigem Eigentum verbieten, in einem Mitgliedstaat Zugangskontrollvorrichtungen für verschlüsseltes Satellitenfernsehen zu verwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Sendung in Verkehr gebracht wurden. Ob diese Vorrichtungen in dem anderen Mitgliedstaat durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift beschafft und/oder aktiviert wurden, ist unerheblich. Auch eine einzelvertragliche Vereinbarung, die Decoderkarten nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, ändert an diesem Ergebnis nichts."Update: mehr dazu bei informationoverlord, bei rapidhammer (TV-Bosman ante portas) und auf contentandcarrier (letzter Absatz: Überlegungen zu möglichen Auswirkungen auf Österreich); update 07.02.2011: siehe auch bei Charles Russell; und (08.02.2011) bei Kartellblog und schließlich (15.08.2011) Thomas Graf im Kluwer Competition Law Blog.
"Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, so sind diese Lizenzvereinbarungen geeignet, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Sie sind daher mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar; der Nachweis, dass solche Wirkungen tatsächlich eingetreten sind, ist nicht erforderlich."
1 comment :
Premier League Statement zu den Schlussanträgen:
"The ECJ is there to enforce the law, not change it."
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