Tuesday, February 15, 2011

EGMR: Ein Buch, das kaum wer liest, dürfte die öffentliche Ordnung kaum gefährden

Der EGMR hat heute im Fall Çamyar and Berktaş gegen Türkei, Appl. no. 41959/02, einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK durch die Türkei festgestellt. 

Elif Çamyar ist Verlegerin, Nevin Berktaş Schriftstellerin (und politische Aktivistin, die - wenn man dieser Website glauben kann - schon 21 Jahre ihres Lebens in Gefängnissen verbracht hat). Beide wurden strafrechtlich verfolgt und schließlich nach einer (mittlerweile aufgehobenen) Bestimmung wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation zu einer Geld- (Çamyar) bzw einer Haftstrafe (Berktaş) verurteilt, weil sie ein Buch mit dem Titel "Hücreler" (Zellen) verlegt bzw herausgegeben und (teilweise) verfasst haben. Das Buch setzte sich sehr kritisch mit den Zuständen in Gefängnissen der Türkei auseinander, überwiegend auf Grund eigener Erfahrungen der Autorin (auf einer Unterstützungswebsite für Berktaş steht über dieses Buch: "Berktaş berichtet in dem Buch über ihre Erfahrungen als Gefangene nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 in dem Gefängnis von Adana. Sie beschreibt das grausame Regime von Isolation, Folter und Umerziehung, das die Militärjunta nach dem Putsch in den Gefängnissen gegen politische Gefangene einsetzte und den kollektiven und individuellen Widerstand gegen dieses System.") Sowohl Nevin Berktaşals auch die anderen Autoren hatten Gefängnisstrafen wegen ihrer Beteiligung an einer illegalen bewaffneten Organisation (TIKB Bolşevik) verbüßt.

Vor dem EGMR stand außer Streit, dass ein Eingriff in die Meinungsäußerunsgfreiheit vorlag und dass sich dieser Eingriff ein Gesetz stützte und ein legitimes Ziel - Verhinderung von Straftaten - verfolgte. Wieder einmal blieb "nur" zu prüfen, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der EGMR verweist auf die besondere Rolle der Presse, die auch in diesem Fall einer Bestrafung wegen einer Buchveröffentlichung zu berücksichtigen ist. Er hält fest, dass es um eine Zusammenstellung von Artikeln geht, die von tatsächlichen Begebenheiten inspiriert wurden und die eine sehr grundsätzliche Kritik des Gefängiswesens enthalten. Dennoch müsse auch berücksichtigt werden, dass bestimmte Ideen, die im Buch verbreitet würden, eine Glorifizierung des Kampfs von "Revolutionären" enthalten. Insgesamt aber konnte der EGMR keinen Aufruf zu Gewalt erkennen:
"40.  However, even though some of the passages from the book seem hostile in tone, the Court considers them to be an expression of deep distress in the face of tragic events that occurred in prisons, rather than a call to violence.
41.  Moreover, while the Government argued that the book incited hatred and hostility and praised terrorist crime, the domestic courts did not rely on the arguments that are now adduced by the Government to justify the interference in question. In other words, the national courts did not make reference to any specific passages or pages of the book which could be regarded as incitement to hatred or violence, but rather based the applicants' conviction on a review of the book as a whole."
Und dann bringt der EGMR noch ins Spiel, dass das Pamphlet wohl nicht allzu viele Menschen wirklich interessiert:
"42.  Finally, the Court takes into account the fact that the impugned articles in the book, written by private individuals, would necessarily reach a relatively narrow readership compared to views expressed by well known figures in the mass media. Accordingly, this limits the potential impact of the book on 'public order' to a substantial degree." (Hervorhebung hinzugefügt)

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