Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.
Art. 14 der [e-Commerce-RL] ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.
Tuesday, March 23, 2010
"Internetreferenzierungsdienst": EuGH beschreibt Google im Google-Urteil mit einem Wort, das Google (noch) nicht kennt
Es ist eine bemerkenswerte Leistung, ein Wort zu finden, das Google noch nicht kennt - und das ausgerechnet, um einen Dienst von Google (adwords) zu beschreiben - aber dem EuGH ist das in seinem heutigen Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑236/08 bis C‑238/08, Google France ua, gelungen: mit dem Begriff Internetreferenzierungsdienst. Mehr dazu im Urteil, das ansonsten - soweit Google betroffen ist - keine Überraschung bietet (ich schreibe dazu nicht mehr, weil das Markenrecht von anderen in der Blogosphäre besser behandelt wird, zB Markenblog oder IPKat). Hier nur die für Google zentralen Rechtssätze:
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