Die Richtlinien 2002/21/EG [...] (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG [...] (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa – Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) [...], wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen.Die Richtlinie 2005/29/EG [...] (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.
Thursday, March 11, 2010
EuGH: generelles Verbot von Bündelangeboten zwar mit UniversaldienstRL, nicht aber mit UGP-RL vereinbar
Zum heutigen Urteil in der Rs C-522/08, Telekomunikacja Polska, hier die Beantwortung der Vorlagefragen (mehr dazu bei contentandcarrier):
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