Die Anzahl der Presseaussendungen rund um eine Gesetzesnovelle ist nicht immer kongruent mit deren tatsächlicher Bedeutung. Sucht man etwa im OTS-Portal der APA unter dem Stichwort "cold calling", so findet man allein in den letzten drei Monaten 27 Aussendungen, die sich mit den am 28. April 2011 kundgemachten einschlägigen Novellen zum KSchG und zum TKG befassen. Auch die Titel beider Gesetze klingen eindrucksvoll ("Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011" und "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird" - man beachte den großen Anfangsbuchstaben bei "Unerbetene", als wäre es ein Eigenname). Die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes dürften da nicht mithalten können (siehe im Blog schon hier, hier und hier).
Die TKG-Novelle verbietet die Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummer bei Werbeanrufen und erhöht die Strafdrohung für unerbetene Werbeanrufe. Das einzig Bemerkenswerte an dieser Novelle ist das Inkrafttreten: Nach § 137 Abs 3 in der Fassung der Novelle treten die geänderten Bestimmungen in § 107 Abs 1a und § 109 Abs 3 und 4 "mit TTMMJJJJ in Kraft".
Nach Art 49 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes treten Bundesgesetze, "soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft - und in der Praxis geht man bei derartigen Schlampigkeiten im Gesetzgebungsprozess davon aus, dass damit eben gar kein Inkrafttretensdatum bestimmt wurde. Im Rechtsinformationssystem wurde dementsprechend auch der 29.04.2011 als erster Geltungstag der neuen Fassung bestimmt (§ 107, § 109).
Ähnliche Fehler in der Gesetzgebung sind schon öfter vorgekommen, allerdings kann ich mich an keine "TTMMJJJJ"-Bestimmung erinnern, sondern nur an "XX.XXXX"; zB im Bewährungshilfegesetz. Auch in § 181 Strafvollzugsgesetz fand sich ein XX.XXXX, das aber mit einer Novelle bereinigt wurde (siehe hier, Art II Z 26a). Auch im TKG sollte man wohl mit der nächsten Novelle - die ohnehin bald ansteht - eine Bereinigung vornehmen (bei der Beschlussfassung über die Vorratsdatennovelle hat man das noch übersehen). Dennoch: ein Ruhmesblatt für die Qualität der Gesetzgebung ist die Novelle sicher nicht, und vielleicht hätten manche Abgeordnete, anstatt Presseaussendungen zu verfassen, besser einmal einen Blick in die Beschlussvorlage geworfen.
Die parallele KSchG-Novelle ist übrigens ausdrücklich mit 1. Mai 2011 in Kraft getreten (zum inhaltlichen Kompromiss, nach dem die Rechtsfolgen für anlässlich von unzulässigen Werbeanrufen abgeschlossene Verträge unterschiedlich sind, je nach der Art des Vertrages, siehe bereits hier; kurze Darstellung der Änderungen auf verbraucherrecht.at).
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Wednesday, May 04, 2011
Friday, March 18, 2011
"Cold Calling": Kompromiss bei KSchG-Novelle
Gestern einigten sich die Regierungsparteien im Konsumentenschutzausschuss des Nationalrats auf einen Kompromiss zum - selbst von der Parlamentskorrespondenz schon so genannten - "Cold-Calling"-Gesetz (Ausschussbericht, vom Ausschuss beschlossener Gesetzestext, Entschließungsantrag). Dabei handelt es sich eigentlich um eine kleine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG), mit der der Verbraucherschutz bei unzulässigen Telefonanrufen ein wenig verbessert werden soll. Hauptstreitpunkt zwischen den Regierungsparteien war die Frage, ob Verträge, die während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelt werden, absolut nichtig sein sollten (SPÖ-Position), oder ob dabei (bloß) ein Rücktrittsrecht bestehen sollte (ÖVP); in letzterem Fall wieder war strittig, wann die Frist zu laufen beginnen und wie lang sie gegebenenfalls sein sollte.
Schon die Regierungsvorlage war ein Kompromiss, der für "Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden," absolute Nichtigkeit vorsah, für andere Verträge dagegen sollten die Verträge gültig werden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte übermittelt.
Die nun im Ausschuss beschlossene Fassung ist bei der Nichtigkeit für die "Verträge ... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen" geblieben; die Aussendung der Parlamentskorrespondenz ist diesbezüglich übrigens irreführend, wenn es darin heißt: "In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass 'Cold Calling'-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind." Gerade das stand nämlich auch schon in der Regierungsvorlage.
Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist allerdings, dass alle anderen Verträge, die während unzulässiger Anrufe zustandekommen, gültig sein sollen; bei Verträgen über Dienstleistungen, die während unzulässiger Anrufe ausgehandelt werden, beginnt die Rücktrittsfrist, "sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung." Und schließlich soll - wie schon nach der Regierungsvorlage - auch in bestimmten Fällen, in denen nach dem bisherigen Fernabsatzrecht kein Rücktrittsrecht besteht, der Rücktritt ermöglicht werden, wenn der Vertrag bei einem unzulässigen Anruf zustandekommt (das betrifft Verträge über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften und Verträge über Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen).
Zur Begründung, weshalb der nunmehrige Beschluss wesentlich weniger weit geht als noch die Regierungsvorlage, heißt es im Ausschussbericht:
Schon die Regierungsvorlage war ein Kompromiss, der für "Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden," absolute Nichtigkeit vorsah, für andere Verträge dagegen sollten die Verträge gültig werden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte übermittelt.
Die nun im Ausschuss beschlossene Fassung ist bei der Nichtigkeit für die "Verträge ... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen" geblieben; die Aussendung der Parlamentskorrespondenz ist diesbezüglich übrigens irreführend, wenn es darin heißt: "In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass 'Cold Calling'-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind." Gerade das stand nämlich auch schon in der Regierungsvorlage.
Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist allerdings, dass alle anderen Verträge, die während unzulässiger Anrufe zustandekommen, gültig sein sollen; bei Verträgen über Dienstleistungen, die während unzulässiger Anrufe ausgehandelt werden, beginnt die Rücktrittsfrist, "sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung." Und schließlich soll - wie schon nach der Regierungsvorlage - auch in bestimmten Fällen, in denen nach dem bisherigen Fernabsatzrecht kein Rücktrittsrecht besteht, der Rücktritt ermöglicht werden, wenn der Vertrag bei einem unzulässigen Anruf zustandekommt (das betrifft Verträge über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften und Verträge über Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen).
Zur Begründung, weshalb der nunmehrige Beschluss wesentlich weniger weit geht als noch die Regierungsvorlage, heißt es im Ausschussbericht:
"Mit diesen beiden Neuerungen werden – konzentriert auf die im praktischen Rechtsleben weitaus wichtigsten Problemfelder – die aktuell dringlichen zivilrechtlichen Regelungsbedürfnisse im Zusammenhang mit dem verpönten Cold Calling befriedigt, ohne den auf europäischer Ebene seit Jänner 2011 für die nahe Zukunft zu erwartenden Regelungen im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie in unzweckmäßiger Weise vorzugreifen."Die Frage der Vereinbarkeit mit den vielleicht kommenden Regelungen in der neuen Richtlinie (Entwurf der Kommission, allgemeine Ausrichtung des Rates, Stellungnahme des Rechtsausschusses des EP) habe ich übrigens hier schon angesprochen.
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Monday, January 10, 2011
Cold Calling: Regierungsvorlagen für TKG- und KSchG-Novellen
Manche Vorhersagen über den Ausgang von Gesetzgebungsverfahren sind wirklich einfach: Anlässlich des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf für ein "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird" habe ich vor einem knappen halben Jahr Folgendes angemerkt: "Ich würde darauf wetten, dass zumindest das automatische Erlöschen einer Zustimmung nach drei Jahren nicht Gesetz wird." Denn der Ministerialentwurf hatte nicht nur das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für Werbeanrufe, sondern darüber hinaus auch das automatische Erlöschen einer solchen Zustimmung nach Ablauf von drei Jahren vorgesehen. Dass von diesen zwei Punkten in der dem Nationalrat schließlich zugeleiteten Regierungsvorlage nichts mehr zu finden ist, war wahrlich nicht schwer vorherzusehen.
Tatsächlich ist die Regierungsvorlage sehr knapp ausgefallen, an der etwas großspurigen Bezeichnung als "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe" hat sich allerdings nichts geändert (man beachte vor allem den Großbuchstaben bei "Unerbetene"!). Inhaltlich beschränkt sich diese Gesetzesvorlage nun darauf, bei Werbeanrufen die Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige durch den Anrufer ausdrücklich - und mit Strafandrohung - zu untersagen (ebenso untersagt ist es, den Diensteanbieter zur Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige zu veranlassen), sowie den Strafrahmen für unerbetene Werbeanrufe von bisher maximal 37.000 € auf bis zu 58.000 € zu erhöhen (eine Mindeststrafe ist weiterhin nicht vorgesehen). Für den Diensteanbieter ändert sich damit nichts (die Strafnormen richten sich an den Anrufer, allenfalls käme eine Beitragstäterschaft - § 7 VStG - in Betracht, wenn er sich vorsätzlich an der Verfälschung/Unterdrückung der Rufnummer beteiligt); die Verpflichtung zur Weiterleitung einer Caller-ID für den Diensteanbieter ergibt sich schon aus § 5 KEM-V, allerdings muss dies nicht die unmittelbare Anrufernummer sein, sondern bloß "eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat" oder, wenn es diese nicht gibt, "jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer". Die Verletzung von Verpflichtungen aus der KEM-V ist nach § 109 Abs 1 Z 9 TKG 2003 ebenfalls strafbar, mit einem Strafrahmen bis 4.000 €.
Die Gesetzesvorlage wurde im Nationalrat bereits im Ausschuss für Forschung, Innvoation und Technologie behandelt und dort einstimmig angenommen; dass der Text in dieser Form Gesetz wird, scheint damit höchst wahrscheinlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es im Plenum des Nationalrats zu einer gemeinsamen Beschlussfassung zusammen mit der Regierungsvorlage für ein Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) kommen wird. Diese Regierungsvorlage ist dem Konsumentenschutzausschuss zur Beratung zugewiesen, der aber noch nicht dazu getagt hat. Der Entwurf für das KSchRÄG 2011 sieht im Wesentlichen vor, dass ein während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelter Vertrag nur gültig wird, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche ab dem Anruf eine Bestätigung mit den wesentlichen Vertragsinhalten entsprechend den Bestimmungen über den Fernabsatz übermittelt. Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die bei einem unzulässigen Werbeanruf ausgehandelt wurden, sollen überhaupt nichtig sein.
Zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht verweist die Regierungsvorlage darauf, dass die Fernabsatz-RL 97/7/EG die im Entwurf behandelten Vertriebspraktiken nicht regelt und diese RL zudem für Verbraucher günstigere Regelungen zulässt. Das könnte sich allerdings in den nächsten Jahren ändern: der derzeit in Verhandlung stehende Richtlinienvorschlag der Kommission über Rechte der Verbraucher würde ein Ende der "Mindestharmonisierung" bedeuten (Artikel 4 des Vorschlags: "Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.").Der Wegfall der "Mindestklausel" ist freilich eines der am heftigsten umstrittenen Themen im EU-Gesetzgebungsverfahren zur RL über Rechte der Verbraucher - und jedenfalls derzeit steht die Fernabsatz-RL dem österreichischen Vorhaben, das Verbraucherschutzniveau bei Verträgen, die bei unzulässigen Werbeanrufen zustandekommen, anzuheben, nicht entgegen.
Als Inkrafttretenstermin für die neuen Bestimmungen ist der 1. März 2011 vorgesehen.
Update 25.1.2011: Der nächste Ausschusstermin des Konsumentenschutzausschusses wurde für den 22.02.2011 festgelegt; nächster Plenartag des Nationalrats ist der 01.03.2011 - man kann also davon ausgehen, dass der Inkrafttretenstermin nach hinten verschoben wird.
Tatsächlich ist die Regierungsvorlage sehr knapp ausgefallen, an der etwas großspurigen Bezeichnung als "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe" hat sich allerdings nichts geändert (man beachte vor allem den Großbuchstaben bei "Unerbetene"!). Inhaltlich beschränkt sich diese Gesetzesvorlage nun darauf, bei Werbeanrufen die Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige durch den Anrufer ausdrücklich - und mit Strafandrohung - zu untersagen (ebenso untersagt ist es, den Diensteanbieter zur Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige zu veranlassen), sowie den Strafrahmen für unerbetene Werbeanrufe von bisher maximal 37.000 € auf bis zu 58.000 € zu erhöhen (eine Mindeststrafe ist weiterhin nicht vorgesehen). Für den Diensteanbieter ändert sich damit nichts (die Strafnormen richten sich an den Anrufer, allenfalls käme eine Beitragstäterschaft - § 7 VStG - in Betracht, wenn er sich vorsätzlich an der Verfälschung/Unterdrückung der Rufnummer beteiligt); die Verpflichtung zur Weiterleitung einer Caller-ID für den Diensteanbieter ergibt sich schon aus § 5 KEM-V, allerdings muss dies nicht die unmittelbare Anrufernummer sein, sondern bloß "eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat" oder, wenn es diese nicht gibt, "jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer". Die Verletzung von Verpflichtungen aus der KEM-V ist nach § 109 Abs 1 Z 9 TKG 2003 ebenfalls strafbar, mit einem Strafrahmen bis 4.000 €.
Die Gesetzesvorlage wurde im Nationalrat bereits im Ausschuss für Forschung, Innvoation und Technologie behandelt und dort einstimmig angenommen; dass der Text in dieser Form Gesetz wird, scheint damit höchst wahrscheinlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es im Plenum des Nationalrats zu einer gemeinsamen Beschlussfassung zusammen mit der Regierungsvorlage für ein Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) kommen wird. Diese Regierungsvorlage ist dem Konsumentenschutzausschuss zur Beratung zugewiesen, der aber noch nicht dazu getagt hat. Der Entwurf für das KSchRÄG 2011 sieht im Wesentlichen vor, dass ein während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelter Vertrag nur gültig wird, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche ab dem Anruf eine Bestätigung mit den wesentlichen Vertragsinhalten entsprechend den Bestimmungen über den Fernabsatz übermittelt. Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die bei einem unzulässigen Werbeanruf ausgehandelt wurden, sollen überhaupt nichtig sein.
Zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht verweist die Regierungsvorlage darauf, dass die Fernabsatz-RL 97/7/EG die im Entwurf behandelten Vertriebspraktiken nicht regelt und diese RL zudem für Verbraucher günstigere Regelungen zulässt. Das könnte sich allerdings in den nächsten Jahren ändern: der derzeit in Verhandlung stehende Richtlinienvorschlag der Kommission über Rechte der Verbraucher würde ein Ende der "Mindestharmonisierung" bedeuten (Artikel 4 des Vorschlags: "Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.").Der Wegfall der "Mindestklausel" ist freilich eines der am heftigsten umstrittenen Themen im EU-Gesetzgebungsverfahren zur RL über Rechte der Verbraucher - und jedenfalls derzeit steht die Fernabsatz-RL dem österreichischen Vorhaben, das Verbraucherschutzniveau bei Verträgen, die bei unzulässigen Werbeanrufen zustandekommen, anzuheben, nicht entgegen.
Als Inkrafttretenstermin für die neuen Bestimmungen ist der 1. März 2011 vorgesehen.
Update 25.1.2011: Der nächste Ausschusstermin des Konsumentenschutzausschusses wurde für den 22.02.2011 festgelegt; nächster Plenartag des Nationalrats ist der 01.03.2011 - man kann also davon ausgehen, dass der Inkrafttretenstermin nach hinten verschoben wird.
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Wednesday, July 21, 2010
Drei TKG-Novellen: einmal wirklich, einmal angekündigt, einmal (fast) vergessen
1. Verwirklicht: TKG-Novelle im ORF-Gesetz
Mit dem "neuen ORF-Gesetz" - wie die am 19.7.2010 kundgemachte Novelle zu insgesamt 8 Gesetzen in den Medien meist kurz genannt wird - wurde auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Entgegen dem Regierungsabkommen kommt es freilich nicht zur Integration auch der Telekomangelegenheiten in die neue KommAustria (aber einen Menschen, der ernsthaft an diese Ankündigung geglaubt hat, muss ich erst einmal finden); die Änderungen betreffen im Wesentlichen verfahrenstechnische Details, insbesondere auch zur leichteren Abwicklung von Verfahren mit vielen Parteien. Gegenüber der Regierungsvorlage (siehe dazu schon meinen früheren einschlägigen Beitrag) wurde die TKG-Novellierung - abgesehen von der Korrektur eines Redaktionsversehens - nicht geändert. Auch die TKG-Änderungen treten erst am 1. Oktober 2010 in Kraft.
2. Geplant: Maßnahmen gegen unerbetene Werbeanrufe
Kaum war diese Novelle beschlossen, hat das BMVIT schon einen Entwurf für eine weitere Änderung des TKG in Begutachtung geschickt: das "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe" soll den Schutz gegen "cold calling" in § 107 TKG 2003 weiter ausbauen. Werbeanrufe sollen demnach nur mehr nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Teilnehmers erfolgen dürfen (bisher wurde auch eine mündliche oder schlüssige Einwilligung akzeptiert). Bemerkenswert ist das im Entwurf vorgesehene automatische Erlöschen einer Zustimmung nach Ablauf von drei Jahren. Ist Gefahr im Verzug und die Forsetzung der cold calls wahrschehinlich, kann das Fernmeldebüro auch eine vorläufige Rufnummernsperre aussprechen; bei Verurteilung ist die Nummer endgültig zu sperren, was demnach einer Art "Nebenstrafe" nahekommt. Das scheint mir insofern ein wenig unsystematisch, als die Rufnummernverwaltung im Übrigen von der RTR gemacht wird, aber die Entwurfsverfasser sahen die größere Sachnähe wohl bei den Fernmeldebüors als Strafbehörden.
Neben der TKG-Novelle sind - vom Justizministerium - auch im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Änderungen im Zusammenhang mit unerbetener Werbung geplant (zum Begutachtungsentwurf). Kommt ein Vertrag "während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande", so soll generell ein Rücktrittsrecht bestehen; die Rücktrittsfrist soll jedenfalls erst mit Erhalt einer Vertragsurkunde samt Informationen über die Zahlungspflichten (schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger) beginnen
Was von diesen beiden Entwürfen umgesetzt wird, ist - schon angesichts der Sommertheater-reifen innerkoalitionären Streitigkeiten darüber (zB hier, hier, hier, hier, hier und hier) - noch nicht abzusehen. Ich würde darauf wetten, dass zumindest das automatische Erlöschen einer Zustimmung nach drei Jahren nicht Gesetz wird.
Als kleines PS zu den Werbeanrufen: ob unerbetene Anrufe von Politikern (in automatisierter Form) als Werbeanrufe gelten, wurde in Österreich noch nicht ausjudiziert: die nach einer entsprechenden "Umfrage"-Aktion im Jahr 2008 über "die Wiener SPÖ" (richtig wohl: über einen Verantwortlichen der Wiener SPÖ) verhängte Geldstrafe wurde nach Berufung vom UVS Wien "kassiert" und das Verfahren eingestellt (die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, die Medienberichte sind ungenau; in der Wiener Zeitung heißt es: "Nähere Gründe werden in dem Bescheid keine genannt"). Im UK werden Anrufe von Politikern als unerbetene Werbeanrufe beurteilt: der dafür zuständige Information Commissioner hat jüngst "ordered Labour to ensure that no further automated direct marketing calls are made without consent, warning that failure to comply would be a criminal offence which could lead to prosecution." (siehe zB hier und hier)
3. Vorratsdaten: zwei Entwürfe, noch immer keine Regierungsvorlage - und kommende Woche die Verurteilung durch den EuGH
Österreich ist mit der Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24) säumig. Zwar gab es im vergangenen September einen neuen (zweiten) Entwurf, der auch in Begutachtung gegangen ist (Übersichtsseite, Gesetzestext, Vorblatt, Erläuterungen). Eine Regierungsvorlage gibt es allerdings noch immer nicht - offensichtlich wollte man zunächst einmal die Verurteilung durch den EuGH abwarten. Diese steht in der kommenden Woche bevor (C-189/09 Kommission / Österreich, Urteilsverkündung am 29. Juli 2010).
Mit dem "neuen ORF-Gesetz" - wie die am 19.7.2010 kundgemachte Novelle zu insgesamt 8 Gesetzen in den Medien meist kurz genannt wird - wurde auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Entgegen dem Regierungsabkommen kommt es freilich nicht zur Integration auch der Telekomangelegenheiten in die neue KommAustria (aber einen Menschen, der ernsthaft an diese Ankündigung geglaubt hat, muss ich erst einmal finden); die Änderungen betreffen im Wesentlichen verfahrenstechnische Details, insbesondere auch zur leichteren Abwicklung von Verfahren mit vielen Parteien. Gegenüber der Regierungsvorlage (siehe dazu schon meinen früheren einschlägigen Beitrag) wurde die TKG-Novellierung - abgesehen von der Korrektur eines Redaktionsversehens - nicht geändert. Auch die TKG-Änderungen treten erst am 1. Oktober 2010 in Kraft.
2. Geplant: Maßnahmen gegen unerbetene Werbeanrufe
Kaum war diese Novelle beschlossen, hat das BMVIT schon einen Entwurf für eine weitere Änderung des TKG in Begutachtung geschickt: das "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe" soll den Schutz gegen "cold calling" in § 107 TKG 2003 weiter ausbauen. Werbeanrufe sollen demnach nur mehr nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Teilnehmers erfolgen dürfen (bisher wurde auch eine mündliche oder schlüssige Einwilligung akzeptiert). Bemerkenswert ist das im Entwurf vorgesehene automatische Erlöschen einer Zustimmung nach Ablauf von drei Jahren. Ist Gefahr im Verzug und die Forsetzung der cold calls wahrschehinlich, kann das Fernmeldebüro auch eine vorläufige Rufnummernsperre aussprechen; bei Verurteilung ist die Nummer endgültig zu sperren, was demnach einer Art "Nebenstrafe" nahekommt. Das scheint mir insofern ein wenig unsystematisch, als die Rufnummernverwaltung im Übrigen von der RTR gemacht wird, aber die Entwurfsverfasser sahen die größere Sachnähe wohl bei den Fernmeldebüors als Strafbehörden.
Neben der TKG-Novelle sind - vom Justizministerium - auch im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Änderungen im Zusammenhang mit unerbetener Werbung geplant (zum Begutachtungsentwurf). Kommt ein Vertrag "während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande", so soll generell ein Rücktrittsrecht bestehen; die Rücktrittsfrist soll jedenfalls erst mit Erhalt einer Vertragsurkunde samt Informationen über die Zahlungspflichten (schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger) beginnen
Was von diesen beiden Entwürfen umgesetzt wird, ist - schon angesichts der Sommertheater-reifen innerkoalitionären Streitigkeiten darüber (zB hier, hier, hier, hier, hier und hier) - noch nicht abzusehen. Ich würde darauf wetten, dass zumindest das automatische Erlöschen einer Zustimmung nach drei Jahren nicht Gesetz wird.
Als kleines PS zu den Werbeanrufen: ob unerbetene Anrufe von Politikern (in automatisierter Form) als Werbeanrufe gelten, wurde in Österreich noch nicht ausjudiziert: die nach einer entsprechenden "Umfrage"-Aktion im Jahr 2008 über "die Wiener SPÖ" (richtig wohl: über einen Verantwortlichen der Wiener SPÖ) verhängte Geldstrafe wurde nach Berufung vom UVS Wien "kassiert" und das Verfahren eingestellt (die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, die Medienberichte sind ungenau; in der Wiener Zeitung heißt es: "Nähere Gründe werden in dem Bescheid keine genannt"). Im UK werden Anrufe von Politikern als unerbetene Werbeanrufe beurteilt: der dafür zuständige Information Commissioner hat jüngst "ordered Labour to ensure that no further automated direct marketing calls are made without consent, warning that failure to comply would be a criminal offence which could lead to prosecution." (siehe zB hier und hier)
3. Vorratsdaten: zwei Entwürfe, noch immer keine Regierungsvorlage - und kommende Woche die Verurteilung durch den EuGH
Österreich ist mit der Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24) säumig. Zwar gab es im vergangenen September einen neuen (zweiten) Entwurf, der auch in Begutachtung gegangen ist (Übersichtsseite, Gesetzestext, Vorblatt, Erläuterungen). Eine Regierungsvorlage gibt es allerdings noch immer nicht - offensichtlich wollte man zunächst einmal die Verurteilung durch den EuGH abwarten. Diese steht in der kommenden Woche bevor (C-189/09 Kommission / Österreich, Urteilsverkündung am 29. Juli 2010).
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