Die Anzahl der Presseaussendungen rund um eine Gesetzesnovelle ist nicht immer kongruent mit deren tatsächlicher Bedeutung. Sucht man etwa im OTS-Portal der APA unter dem Stichwort "cold calling", so findet man allein in den letzten drei Monaten 27 Aussendungen, die sich mit den am 28. April 2011 kundgemachten einschlägigen Novellen zum KSchG und zum TKG befassen. Auch die Titel beider Gesetze klingen eindrucksvoll ("Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011" und "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird" - man beachte den großen Anfangsbuchstaben bei "Unerbetene", als wäre es ein Eigenname). Die tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes dürften da nicht mithalten können (siehe im Blog schon hier, hier und hier).
Die TKG-Novelle verbietet die Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummer bei Werbeanrufen und erhöht die Strafdrohung für unerbetene Werbeanrufe. Das einzig Bemerkenswerte an dieser Novelle ist das Inkrafttreten: Nach § 137 Abs 3 in der Fassung der Novelle treten die geänderten Bestimmungen in § 107 Abs 1a und § 109 Abs 3 und 4 "mit TTMMJJJJ in Kraft".
Nach Art 49 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes treten Bundesgesetze, "soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist", mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft - und in der Praxis geht man bei derartigen Schlampigkeiten im Gesetzgebungsprozess davon aus, dass damit eben gar kein Inkrafttretensdatum bestimmt wurde. Im Rechtsinformationssystem wurde dementsprechend auch der 29.04.2011 als erster Geltungstag der neuen Fassung bestimmt (§ 107, § 109).
Ähnliche Fehler in der Gesetzgebung sind schon öfter vorgekommen, allerdings kann ich mich an keine "TTMMJJJJ"-Bestimmung erinnern, sondern nur an "XX.XXXX"; zB im Bewährungshilfegesetz. Auch in § 181 Strafvollzugsgesetz fand sich ein XX.XXXX, das aber mit einer Novelle bereinigt wurde (siehe hier, Art II Z 26a). Auch im TKG sollte man wohl mit der nächsten Novelle - die ohnehin bald ansteht - eine Bereinigung vornehmen (bei der Beschlussfassung über die Vorratsdatennovelle hat man das noch übersehen). Dennoch: ein Ruhmesblatt für die Qualität der Gesetzgebung ist die Novelle sicher nicht, und vielleicht hätten manche Abgeordnete, anstatt Presseaussendungen zu verfassen, besser einmal einen Blick in die Beschlussvorlage geworfen.
Die parallele KSchG-Novelle ist übrigens ausdrücklich mit 1. Mai 2011 in Kraft getreten (zum inhaltlichen Kompromiss, nach dem die Rechtsfolgen für anlässlich von unzulässigen Werbeanrufen abgeschlossene Verträge unterschiedlich sind, je nach der Art des Vertrages, siehe bereits hier; kurze Darstellung der Änderungen auf verbraucherrecht.at).
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Wednesday, May 04, 2011
Friday, March 18, 2011
"Cold Calling": Kompromiss bei KSchG-Novelle
Gestern einigten sich die Regierungsparteien im Konsumentenschutzausschuss des Nationalrats auf einen Kompromiss zum - selbst von der Parlamentskorrespondenz schon so genannten - "Cold-Calling"-Gesetz (Ausschussbericht, vom Ausschuss beschlossener Gesetzestext, Entschließungsantrag). Dabei handelt es sich eigentlich um eine kleine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG), mit der der Verbraucherschutz bei unzulässigen Telefonanrufen ein wenig verbessert werden soll. Hauptstreitpunkt zwischen den Regierungsparteien war die Frage, ob Verträge, die während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelt werden, absolut nichtig sein sollten (SPÖ-Position), oder ob dabei (bloß) ein Rücktrittsrecht bestehen sollte (ÖVP); in letzterem Fall wieder war strittig, wann die Frist zu laufen beginnen und wie lang sie gegebenenfalls sein sollte.
Schon die Regierungsvorlage war ein Kompromiss, der für "Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden," absolute Nichtigkeit vorsah, für andere Verträge dagegen sollten die Verträge gültig werden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte übermittelt.
Die nun im Ausschuss beschlossene Fassung ist bei der Nichtigkeit für die "Verträge ... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen" geblieben; die Aussendung der Parlamentskorrespondenz ist diesbezüglich übrigens irreführend, wenn es darin heißt: "In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass 'Cold Calling'-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind." Gerade das stand nämlich auch schon in der Regierungsvorlage.
Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist allerdings, dass alle anderen Verträge, die während unzulässiger Anrufe zustandekommen, gültig sein sollen; bei Verträgen über Dienstleistungen, die während unzulässiger Anrufe ausgehandelt werden, beginnt die Rücktrittsfrist, "sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung." Und schließlich soll - wie schon nach der Regierungsvorlage - auch in bestimmten Fällen, in denen nach dem bisherigen Fernabsatzrecht kein Rücktrittsrecht besteht, der Rücktritt ermöglicht werden, wenn der Vertrag bei einem unzulässigen Anruf zustandekommt (das betrifft Verträge über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften und Verträge über Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen).
Zur Begründung, weshalb der nunmehrige Beschluss wesentlich weniger weit geht als noch die Regierungsvorlage, heißt es im Ausschussbericht:
Schon die Regierungsvorlage war ein Kompromiss, der für "Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden," absolute Nichtigkeit vorsah, für andere Verträge dagegen sollten die Verträge gültig werden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte übermittelt.
Die nun im Ausschuss beschlossene Fassung ist bei der Nichtigkeit für die "Verträge ... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen" geblieben; die Aussendung der Parlamentskorrespondenz ist diesbezüglich übrigens irreführend, wenn es darin heißt: "In einem von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird zudem klargestellt, dass 'Cold Calling'-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind." Gerade das stand nämlich auch schon in der Regierungsvorlage.
Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist allerdings, dass alle anderen Verträge, die während unzulässiger Anrufe zustandekommen, gültig sein sollen; bei Verträgen über Dienstleistungen, die während unzulässiger Anrufe ausgehandelt werden, beginnt die Rücktrittsfrist, "sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung." Und schließlich soll - wie schon nach der Regierungsvorlage - auch in bestimmten Fällen, in denen nach dem bisherigen Fernabsatzrecht kein Rücktrittsrecht besteht, der Rücktritt ermöglicht werden, wenn der Vertrag bei einem unzulässigen Anruf zustandekommt (das betrifft Verträge über Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Verträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften und Verträge über Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen).
Zur Begründung, weshalb der nunmehrige Beschluss wesentlich weniger weit geht als noch die Regierungsvorlage, heißt es im Ausschussbericht:
"Mit diesen beiden Neuerungen werden – konzentriert auf die im praktischen Rechtsleben weitaus wichtigsten Problemfelder – die aktuell dringlichen zivilrechtlichen Regelungsbedürfnisse im Zusammenhang mit dem verpönten Cold Calling befriedigt, ohne den auf europäischer Ebene seit Jänner 2011 für die nahe Zukunft zu erwartenden Regelungen im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie in unzweckmäßiger Weise vorzugreifen."Die Frage der Vereinbarkeit mit den vielleicht kommenden Regelungen in der neuen Richtlinie (Entwurf der Kommission, allgemeine Ausrichtung des Rates, Stellungnahme des Rechtsausschusses des EP) habe ich übrigens hier schon angesprochen.
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Tuesday, February 22, 2011
Vermischtes: Vorratsdaten, Cold Calling, "Kompetenzzentrum" Internetgesellschaft
Aktuelle Zwischenstands-Meldungen, für mehr reicht weder meine Zeit noch mein aktueller Informationsstand:
1. Vorratsdaten
Die Umsetzung der RL 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in Österreich kommt nun offenbar doch ernsthaft in Gang: im Ministerrat wurde heute die entsprechende Regierungsvorlage für eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2003 beschlossen, in der die Verpflichtungen der Netzbetreiber für die Speicherung festgelegt werden (Ministerratskommuniqué). Zusätzlich wurden auch die Regierungsvorlagen für die korrespondierenden Novellen zur Strafprozessordnung und zum Sicherheitspolizeigesetz beschlossen, mit denen der Zugriff von Justiz und Polizei auf die Daten geregelt wird. Soweit bekannt ist, wird die Speicherdauer 6 Monate betragen, der Zugriff darf zur Aufklärung schwerer Straftaten mit einer Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und grundsätzlich nur mit richterlicher Zustimmung erfolgen; beides mit Ausnahmen.
Der - soweit das aktuell zu überblicken ist - solideste aktuelle Medienbericht dazu ist hier auf help.orf.at zu finden (mit näheren Informationen zum Inhalt der beschlossenen Regelungen); auf andere, oft unscharfe Medienberichte und die oft eher skurrilen Presseaussendungen gehe ich lieber nicht näher ein ("Damit wird auch einem EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich rechtzeitig vorgebeugt" heißt es - mehr als ein halbes Jahr nach der Verurteilung im Vertragsverletzungsverfahren - origineller Weise zB in dieser Presseaussendung; auch der Beschluss einer Regierungsvorlage hindert übrigens ein Vertragsverletzungsverfahren natürlich nicht).
Die im Ministerrat beschlossenen Texte sind noch nicht offiziell online verfügbar; sie werden aber in den nächsten Tagen hier auf der Website des Parlaments zu finden sein (update 23.2.2011: die Entwüre samt Erläuterungen sind nun abrufbar: TKG-Novelle, StPO- und SPG-Novelle).
Zu den immer wieder erwähnten Hoffnungen auf erstens eine Reform der Richtlinie "in Brüssel" und zweitens eine "Anfechtung" der Richtlinie durch ein irisches Gericht ist nur knapp festzuhalten, dass die Kommission noch nicht einmal einen Entwurf für eine Änderung vorgelegt hat (sodass eine Änderung zumindest innerhalb der nächsten etwa zwei, wahrscheinlich eher drei Jahre jedenfalls so gut wie ausgeschlossen ist) und dass auch die schon lange angekündigte Vorlage des irischen High Court bis jetzt noch nicht erfolgt ist. Vor dem EuGH ist derzeit ein Verfahren anhängig, in der eine Auslegung der Vorratsdaten-RL gefragt ist: C-461/10 Bonnier Audio AB ua.
2. "Kompetenzzentrum" Internetgesellschaft
Tatsächlich gibt es nun mehr als ein Jahr nach der Gründung dieses sogenannten Kompetenzzentrums (mehr dazu hier) erstmals auch einen Ministerratsbeschluss über einen Bericht dieser Einrichtung. Auch dieser Bericht ist jedenfalls bis jetzt nicht online zu finden. Zu finden ist nur eine Presseaussendung der sogenannten "Internetoffensive Österreich" (ich verzichte hier auf die penetrante Großschreibung dieser Bezeichnung), die sich darüber freut, dass erstmals "von der Internetoffensive Östereich initiierte Maßnahmen in einem Ministerratsvortrag enthalten [sind], die eine gemeinsame Umsetzung zwischen Politik und Wirtschaft garantieren." Die Presseaussendung zählt dann auf:
Ich habe beim Bundeskanzleramt um Übermittlung des gesamten Berichts des sogenannten "Kompetenzzentrums Internetgesellschaft" ersucht, da ich mir unter anderen von der Internetoffensive Österreich verkündeten Projekten wie "Indexpflege" noch wenig vorstellen kann. Ich bin einmal gespannt, wann ich den Bericht bekomme (aber da der private "Förderverein Internetoffensive Österreich" den Bericht offenbar schon hat, sollte es wohl kein Problem sein, diesen zu veröffentlichen - update 28.02.2011: offenbar doch ein Problem: hier ist die Antwort des BKA, die sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die RTR erschöpft).
Update 23.02.2011: Tatsächlich gibt es seit 30.12.2010 einen "Förderverein Internetoffensive Österreich" (ZVR-Zahl 741900401); im Vereinsnamen wurde offenbar auf die Großschreibung vergessen, obwohl der Vereinssitz in den Räumen der Lobbying-Agentur ist, die auch bisher die "Internetoffensive" betreut hat.
3. KSchG-Novelle zum "Cold Calling"
Dass sich der geplante Inkrafttretenstermin 1. März 2011 für die beiden Gesetzesnovellen (TKG und KSchG) zur Verbesserung des Schutzes vor unerbetenen Telefonanrufen nicht mehr ausgehen würde, war schon länger abzusehen (siehe im Blog dazu zuletzt hier), nun dürfte es sich auch mit April nicht mehr ausgehen: in der heutigen Sitzung des Konsumentenschutzausschusses des Nationalrats wurde nämlich keine Einigung über die Novelle zum KSchG erzielt (Presseaussendung des Parlaments). Was genau die Einigung verhindert hat, geht aus der Presseaussendung nicht hervor, angeblich gehe es darum, "noch einige Punkte zu präzisieren" (gut wär's, wenn es denn stimmen sollte). Nächster Anlauf im Konsumentenschutzausschuss soll am 17.03.2011 sein; es ist wohl davon auszugehen, dass auch die parallele Ergänzung des TKG 2003, die bereits im Ausschuss beschlossen wurde, bis dahin nicht dem Nationalratsplenum vorgelegt wird.
Vielleicht könnte diese Änderung dann auch gleich mit der Beschlussfassung über die TKG-Novelle zur Vorratsdatenspeicherung zusammengelegt werden. In jedem Fall sollte es nicht die letzte TKG-Novelle in nächster Zeit sein: die Umsetzung des EU-Reformpakets für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wäre eigentlich bis 25.05.2011 erforderlich. Allerdings: den Menschen, der auf eine fristgerechte Umsetzung dieses Pakets in Österreich wetten würde, habe ich bislang nicht kennengelernt.
Die Justizministerin kündigte im Konsumentenschutz-Ausschuss übrigens die Schaffung von Straftatbeständen bezüglich "Cyber Grooming" und "Happy Slapping" an (nicht aber für "Cyber Mobbing").
1. Vorratsdaten
Die Umsetzung der RL 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten in Österreich kommt nun offenbar doch ernsthaft in Gang: im Ministerrat wurde heute die entsprechende Regierungsvorlage für eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes 2003 beschlossen, in der die Verpflichtungen der Netzbetreiber für die Speicherung festgelegt werden (Ministerratskommuniqué). Zusätzlich wurden auch die Regierungsvorlagen für die korrespondierenden Novellen zur Strafprozessordnung und zum Sicherheitspolizeigesetz beschlossen, mit denen der Zugriff von Justiz und Polizei auf die Daten geregelt wird. Soweit bekannt ist, wird die Speicherdauer 6 Monate betragen, der Zugriff darf zur Aufklärung schwerer Straftaten mit einer Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und grundsätzlich nur mit richterlicher Zustimmung erfolgen; beides mit Ausnahmen.
Der - soweit das aktuell zu überblicken ist - solideste aktuelle Medienbericht dazu ist hier auf help.orf.at zu finden (mit näheren Informationen zum Inhalt der beschlossenen Regelungen); auf andere, oft unscharfe Medienberichte und die oft eher skurrilen Presseaussendungen gehe ich lieber nicht näher ein ("Damit wird auch einem EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich rechtzeitig vorgebeugt" heißt es - mehr als ein halbes Jahr nach der Verurteilung im Vertragsverletzungsverfahren - origineller Weise zB in dieser Presseaussendung; auch der Beschluss einer Regierungsvorlage hindert übrigens ein Vertragsverletzungsverfahren natürlich nicht).
Die im Ministerrat beschlossenen Texte sind noch nicht offiziell online verfügbar; sie werden aber in den nächsten Tagen hier auf der Website des Parlaments zu finden sein (update 23.2.2011: die Entwüre samt Erläuterungen sind nun abrufbar: TKG-Novelle, StPO- und SPG-Novelle).
Zu den immer wieder erwähnten Hoffnungen auf erstens eine Reform der Richtlinie "in Brüssel" und zweitens eine "Anfechtung" der Richtlinie durch ein irisches Gericht ist nur knapp festzuhalten, dass die Kommission noch nicht einmal einen Entwurf für eine Änderung vorgelegt hat (sodass eine Änderung zumindest innerhalb der nächsten etwa zwei, wahrscheinlich eher drei Jahre jedenfalls so gut wie ausgeschlossen ist) und dass auch die schon lange angekündigte Vorlage des irischen High Court bis jetzt noch nicht erfolgt ist. Vor dem EuGH ist derzeit ein Verfahren anhängig, in der eine Auslegung der Vorratsdaten-RL gefragt ist: C-461/10 Bonnier Audio AB ua.
2. "Kompetenzzentrum" Internetgesellschaft
Tatsächlich gibt es nun mehr als ein Jahr nach der Gründung dieses sogenannten Kompetenzzentrums (mehr dazu hier) erstmals auch einen Ministerratsbeschluss über einen Bericht dieser Einrichtung. Auch dieser Bericht ist jedenfalls bis jetzt nicht online zu finden. Zu finden ist nur eine Presseaussendung der sogenannten "Internetoffensive Österreich" (ich verzichte hier auf die penetrante Großschreibung dieser Bezeichnung), die sich darüber freut, dass erstmals "von der Internetoffensive Östereich initiierte Maßnahmen in einem Ministerratsvortrag enthalten [sind], die eine gemeinsame Umsetzung zwischen Politik und Wirtschaft garantieren." Die Presseaussendung zählt dann auf:
"Konkret sind heute im Ministerrat folgende IKT-Projekte beschlossen worden:Die "Best Practise Plattform" ist offenbar in einer Beta-Version freigeschaltet, verantwortet wird sie laut Impressum von der Rundfunk und Telekom-Regulierungs GmbH (deren Unternehmensgegenstand übrigens falsch mit "Erfüllung der Aufgaben nach § 9 KOG" angegeben wird, wahrscheinlich hat man nicht mitbekommen, dass das KOG im letzten Jahr gravierend geändert wurde; nun sollte wohl auf § 20 KOG Bezug genommen werden, was allerdings auch nicht der gesamte Unternehmensgegenstand der RTR ist). Wieweit die Tätigkeit der RTR-GmbH als Website-Redaktionsteam zur Präsentation unter anderem finnischer Tourismusprojekte unmittelbar aus dem Kompetenzzentrumsauftrag gemäß § 20 KOG abzuleiten ist, könnte vielleicht auch noch näher untersucht werden.
* Best Practise Plattform: iktprojekte.at
* Handysignatur für jeden Bürger
* Tarifsituation im Index überprüfen
* Klimaschutz jetzt: Green ICT
* Öffentliche Verwaltung - öffentliche Daten
* Venture Capital für High-Tech-Unternehmen
* Elektronische Rechnungen an den Bund
* Unternehmensserviceportal - Phase 1
* Breitbandförderung in entlegenen Gebieten
* KIG Informationsstrategie
* Zentrale Digitale Bildungsservices
* Indexpflege
* Personenstandregister
* Förderung von innovativen Dienstleistungsprojekten mit Schwerpunkt auf dem Bereich IKT"
Ich habe beim Bundeskanzleramt um Übermittlung des gesamten Berichts des sogenannten "Kompetenzzentrums Internetgesellschaft" ersucht, da ich mir unter anderen von der Internetoffensive Österreich verkündeten Projekten wie "Indexpflege" noch wenig vorstellen kann. Ich bin einmal gespannt, wann ich den Bericht bekomme (aber da der private "Förderverein Internetoffensive Österreich" den Bericht offenbar schon hat, sollte es wohl kein Problem sein, diesen zu veröffentlichen - update 28.02.2011: offenbar doch ein Problem: hier ist die Antwort des BKA, die sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die RTR erschöpft).
Update 23.02.2011: Tatsächlich gibt es seit 30.12.2010 einen "Förderverein Internetoffensive Österreich" (ZVR-Zahl 741900401); im Vereinsnamen wurde offenbar auf die Großschreibung vergessen, obwohl der Vereinssitz in den Räumen der Lobbying-Agentur ist, die auch bisher die "Internetoffensive" betreut hat.
3. KSchG-Novelle zum "Cold Calling"
Dass sich der geplante Inkrafttretenstermin 1. März 2011 für die beiden Gesetzesnovellen (TKG und KSchG) zur Verbesserung des Schutzes vor unerbetenen Telefonanrufen nicht mehr ausgehen würde, war schon länger abzusehen (siehe im Blog dazu zuletzt hier), nun dürfte es sich auch mit April nicht mehr ausgehen: in der heutigen Sitzung des Konsumentenschutzausschusses des Nationalrats wurde nämlich keine Einigung über die Novelle zum KSchG erzielt (Presseaussendung des Parlaments). Was genau die Einigung verhindert hat, geht aus der Presseaussendung nicht hervor, angeblich gehe es darum, "noch einige Punkte zu präzisieren" (gut wär's, wenn es denn stimmen sollte). Nächster Anlauf im Konsumentenschutzausschuss soll am 17.03.2011 sein; es ist wohl davon auszugehen, dass auch die parallele Ergänzung des TKG 2003, die bereits im Ausschuss beschlossen wurde, bis dahin nicht dem Nationalratsplenum vorgelegt wird.
Vielleicht könnte diese Änderung dann auch gleich mit der Beschlussfassung über die TKG-Novelle zur Vorratsdatenspeicherung zusammengelegt werden. In jedem Fall sollte es nicht die letzte TKG-Novelle in nächster Zeit sein: die Umsetzung des EU-Reformpakets für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wäre eigentlich bis 25.05.2011 erforderlich. Allerdings: den Menschen, der auf eine fristgerechte Umsetzung dieses Pakets in Österreich wetten würde, habe ich bislang nicht kennengelernt.
Die Justizministerin kündigte im Konsumentenschutz-Ausschuss übrigens die Schaffung von Straftatbeständen bezüglich "Cyber Grooming" und "Happy Slapping" an (nicht aber für "Cyber Mobbing").
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Monday, January 10, 2011
Cold Calling: Regierungsvorlagen für TKG- und KSchG-Novellen
Manche Vorhersagen über den Ausgang von Gesetzgebungsverfahren sind wirklich einfach: Anlässlich des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf für ein "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird" habe ich vor einem knappen halben Jahr Folgendes angemerkt: "Ich würde darauf wetten, dass zumindest das automatische Erlöschen einer Zustimmung nach drei Jahren nicht Gesetz wird." Denn der Ministerialentwurf hatte nicht nur das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für Werbeanrufe, sondern darüber hinaus auch das automatische Erlöschen einer solchen Zustimmung nach Ablauf von drei Jahren vorgesehen. Dass von diesen zwei Punkten in der dem Nationalrat schließlich zugeleiteten Regierungsvorlage nichts mehr zu finden ist, war wahrlich nicht schwer vorherzusehen.
Tatsächlich ist die Regierungsvorlage sehr knapp ausgefallen, an der etwas großspurigen Bezeichnung als "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe" hat sich allerdings nichts geändert (man beachte vor allem den Großbuchstaben bei "Unerbetene"!). Inhaltlich beschränkt sich diese Gesetzesvorlage nun darauf, bei Werbeanrufen die Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige durch den Anrufer ausdrücklich - und mit Strafandrohung - zu untersagen (ebenso untersagt ist es, den Diensteanbieter zur Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige zu veranlassen), sowie den Strafrahmen für unerbetene Werbeanrufe von bisher maximal 37.000 € auf bis zu 58.000 € zu erhöhen (eine Mindeststrafe ist weiterhin nicht vorgesehen). Für den Diensteanbieter ändert sich damit nichts (die Strafnormen richten sich an den Anrufer, allenfalls käme eine Beitragstäterschaft - § 7 VStG - in Betracht, wenn er sich vorsätzlich an der Verfälschung/Unterdrückung der Rufnummer beteiligt); die Verpflichtung zur Weiterleitung einer Caller-ID für den Diensteanbieter ergibt sich schon aus § 5 KEM-V, allerdings muss dies nicht die unmittelbare Anrufernummer sein, sondern bloß "eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat" oder, wenn es diese nicht gibt, "jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer". Die Verletzung von Verpflichtungen aus der KEM-V ist nach § 109 Abs 1 Z 9 TKG 2003 ebenfalls strafbar, mit einem Strafrahmen bis 4.000 €.
Die Gesetzesvorlage wurde im Nationalrat bereits im Ausschuss für Forschung, Innvoation und Technologie behandelt und dort einstimmig angenommen; dass der Text in dieser Form Gesetz wird, scheint damit höchst wahrscheinlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es im Plenum des Nationalrats zu einer gemeinsamen Beschlussfassung zusammen mit der Regierungsvorlage für ein Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) kommen wird. Diese Regierungsvorlage ist dem Konsumentenschutzausschuss zur Beratung zugewiesen, der aber noch nicht dazu getagt hat. Der Entwurf für das KSchRÄG 2011 sieht im Wesentlichen vor, dass ein während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelter Vertrag nur gültig wird, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche ab dem Anruf eine Bestätigung mit den wesentlichen Vertragsinhalten entsprechend den Bestimmungen über den Fernabsatz übermittelt. Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die bei einem unzulässigen Werbeanruf ausgehandelt wurden, sollen überhaupt nichtig sein.
Zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht verweist die Regierungsvorlage darauf, dass die Fernabsatz-RL 97/7/EG die im Entwurf behandelten Vertriebspraktiken nicht regelt und diese RL zudem für Verbraucher günstigere Regelungen zulässt. Das könnte sich allerdings in den nächsten Jahren ändern: der derzeit in Verhandlung stehende Richtlinienvorschlag der Kommission über Rechte der Verbraucher würde ein Ende der "Mindestharmonisierung" bedeuten (Artikel 4 des Vorschlags: "Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.").Der Wegfall der "Mindestklausel" ist freilich eines der am heftigsten umstrittenen Themen im EU-Gesetzgebungsverfahren zur RL über Rechte der Verbraucher - und jedenfalls derzeit steht die Fernabsatz-RL dem österreichischen Vorhaben, das Verbraucherschutzniveau bei Verträgen, die bei unzulässigen Werbeanrufen zustandekommen, anzuheben, nicht entgegen.
Als Inkrafttretenstermin für die neuen Bestimmungen ist der 1. März 2011 vorgesehen.
Update 25.1.2011: Der nächste Ausschusstermin des Konsumentenschutzausschusses wurde für den 22.02.2011 festgelegt; nächster Plenartag des Nationalrats ist der 01.03.2011 - man kann also davon ausgehen, dass der Inkrafttretenstermin nach hinten verschoben wird.
Tatsächlich ist die Regierungsvorlage sehr knapp ausgefallen, an der etwas großspurigen Bezeichnung als "Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe" hat sich allerdings nichts geändert (man beachte vor allem den Großbuchstaben bei "Unerbetene"!). Inhaltlich beschränkt sich diese Gesetzesvorlage nun darauf, bei Werbeanrufen die Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige durch den Anrufer ausdrücklich - und mit Strafandrohung - zu untersagen (ebenso untersagt ist es, den Diensteanbieter zur Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige zu veranlassen), sowie den Strafrahmen für unerbetene Werbeanrufe von bisher maximal 37.000 € auf bis zu 58.000 € zu erhöhen (eine Mindeststrafe ist weiterhin nicht vorgesehen). Für den Diensteanbieter ändert sich damit nichts (die Strafnormen richten sich an den Anrufer, allenfalls käme eine Beitragstäterschaft - § 7 VStG - in Betracht, wenn er sich vorsätzlich an der Verfälschung/Unterdrückung der Rufnummer beteiligt); die Verpflichtung zur Weiterleitung einer Caller-ID für den Diensteanbieter ergibt sich schon aus § 5 KEM-V, allerdings muss dies nicht die unmittelbare Anrufernummer sein, sondern bloß "eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat" oder, wenn es diese nicht gibt, "jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer". Die Verletzung von Verpflichtungen aus der KEM-V ist nach § 109 Abs 1 Z 9 TKG 2003 ebenfalls strafbar, mit einem Strafrahmen bis 4.000 €.
Die Gesetzesvorlage wurde im Nationalrat bereits im Ausschuss für Forschung, Innvoation und Technologie behandelt und dort einstimmig angenommen; dass der Text in dieser Form Gesetz wird, scheint damit höchst wahrscheinlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es im Plenum des Nationalrats zu einer gemeinsamen Beschlussfassung zusammen mit der Regierungsvorlage für ein Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 (KSchRÄG 2011) kommen wird. Diese Regierungsvorlage ist dem Konsumentenschutzausschuss zur Beratung zugewiesen, der aber noch nicht dazu getagt hat. Der Entwurf für das KSchRÄG 2011 sieht im Wesentlichen vor, dass ein während eines unzulässigen Werbeanrufs ausgehandelter Vertrag nur gültig wird, wenn der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche ab dem Anruf eine Bestätigung mit den wesentlichen Vertragsinhalten entsprechend den Bestimmungen über den Fernabsatz übermittelt. Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die bei einem unzulässigen Werbeanruf ausgehandelt wurden, sollen überhaupt nichtig sein.
Zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht verweist die Regierungsvorlage darauf, dass die Fernabsatz-RL 97/7/EG die im Entwurf behandelten Vertriebspraktiken nicht regelt und diese RL zudem für Verbraucher günstigere Regelungen zulässt. Das könnte sich allerdings in den nächsten Jahren ändern: der derzeit in Verhandlung stehende Richtlinienvorschlag der Kommission über Rechte der Verbraucher würde ein Ende der "Mindestharmonisierung" bedeuten (Artikel 4 des Vorschlags: "Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.").Der Wegfall der "Mindestklausel" ist freilich eines der am heftigsten umstrittenen Themen im EU-Gesetzgebungsverfahren zur RL über Rechte der Verbraucher - und jedenfalls derzeit steht die Fernabsatz-RL dem österreichischen Vorhaben, das Verbraucherschutzniveau bei Verträgen, die bei unzulässigen Werbeanrufen zustandekommen, anzuheben, nicht entgegen.
Als Inkrafttretenstermin für die neuen Bestimmungen ist der 1. März 2011 vorgesehen.
Update 25.1.2011: Der nächste Ausschusstermin des Konsumentenschutzausschusses wurde für den 22.02.2011 festgelegt; nächster Plenartag des Nationalrats ist der 01.03.2011 - man kann also davon ausgehen, dass der Inkrafttretenstermin nach hinten verschoben wird.
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