Thursday, July 08, 2010

EuGH zu Portierungsentgelten für Verbraucher: Kosten sind zu berücksichtigen, können aber auch unterschritten werden

Am 1.7.2010 hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C-99/09 Polska Telefonia Cyfrowa / UKE zur Frage der "abschreckenden Gebühren" für Verbraucher im Zusammenhang mit der Rufnummernübertragung verkündet (mehr zum Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens und zu den Schlussanträgen hier). Generalanwalt Bot hatte dazu weit ausgeholt und - für mich nicht in allen Punkten nachvollziehbar - auf verschiedenste, auch bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zurückgegriffen; sein Ergebnis war, dass die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) die den Telekom-Unternehmen bei der Nummernübertragbarkeit entstehenden Kosten "als Indiz in der von ihnen für geeignet gehaltenen Weise zu berücksichtigen haben, wenn sie die abschreckende Wirkung der Gebühr beurteilen, die vom Teilnehmer insoweit erhoben werden kann".

Der EuGH hat sich diesem Ergebnis im Wesentlichen angeschlossen, leitet dies aber nicht wie der Generalanwalt eher weitwendig aus anderen Rechtsvorschriften her, sondern aus einer knappen systematischen Auslegung des Art 30 Abs 2 der UniversaldienstRL 2002/22/EG selbst. Dort wird ja zunächst festgehalten, dass die NRB dafür sorgen, "dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind" (was das Verhältnis der Telcos untereinander betrifft), und danach wird - für das Verhältnis gegenüber den Endkunden - verlangt, dass die NRB auch dafür sorgen, dass "etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen." Der EuGH sagt dann (in RNr 25-27) wörtlich:
"25 Aus der Systematik der Universaldienstrichtlinie ergibt sich somit, dass es Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörde ist, mittels einer objektiven und verlässlichen Methode sowohl die den Betreibern im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehenden Kosten als auch die Gebührenschwelle zu ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten.
26 Im Anschluss an diese Prüfung muss die nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls der Anwendung einer direkten Gebühr widersprechen, die, obwohl sie im Verhältnis zu den genannten Kosten steht, unter Berücksichtigung aller der nationalen Regulierungsbehörde zur Verfügung stehenden Daten abschreckende Wirkung auf den Verbraucher hätte.
27 In diesem Fall kann die nationale Regulierungsbehörde zu dem Befund gelangen, dass die direkte Gebühr, die vom Verbraucher verlangt werden kann, niedriger sein muss, als sie es wäre, wenn sie allein anhand der mittels einer objektiven und verlässlichen Methode ermittelten Kosten bestimmt würde, die den Betreibern im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit entstehen."
Im Tenor der Entscheidung wird der EuGH dann deutlicher als der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen und macht klar, dass die Kosten zwar zu berücksichtigen sind, aber nicht den alleinigen Maßstab der Entscheidung bilden:
"Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde die Kosten berücksichtigen muss, die den Betreibern von Mobilfunknetzen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen, wenn sie beurteilt, ob die von den Verbrauchern für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung zu zahlende direkte Gebühr abschreckend wirkt. Sie bleibt aber befugt, den Höchstbetrag der Gebühr, die die Betreiber verlangen können, unterhalb der diesen entstehenden Kosten festzusetzen, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen."

No comments :