Nach dem Salzburger Tourismusgesetz unterliegen Unternehmer einer Pflichtmitgliedschaft in jenem Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte haben (die Pflichtmitgliedschaft ist natürlich auch mit einer Beitragspflicht verbunden). Nach § 2 Abs 1 des Salburger Tourismusgesetzes gelten bei Mobilfunknetzbetreibern "die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse)."
Eine doppelte gesetzliche Fiktion also: erstens wird fingiert, dass die Betriebsstätte dort ist, wo das (in aller Regel nicht im Eigentum des Netzbetreibers stehende) Handy ist, und zweitens wird fingiert, dass dieses Handy/diese Betriebsstätte sich dort befindet, wo die Rechnung zugestellt wird.
Die Mobilnetzbetreiber wollten das nicht hinnehmen und beschwerten sich beim Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerden jedoch mit Erkenntnis vom 1. März 2008, B 1458/07 ua, abwies. Der Landesgesetzgeber, so der VfGH, ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, direkt an die im betreffenden Land getätigten Umsätze anzuknüpfen:
"Die Art der Anknüpfung ist im konkreten Fall auch nicht unsachlich, da sich der im Land Salzburg entstehende Tourismusnutzen bei Mobilfunknetzbetreibern sehr wohl in der Höhe der Telekommunikationsumsätze mit den im Land Salzburg ansässigen Kunden widerspiegelt und mit Hilfe dieser Umsätze ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand messbar ist. ... Dass der Gesetzgeber den gewählten Anknüpfungspunkt als 'Betriebsstätte' bezeichnet, die er am Ort der Rechnungsadresse fingiert, ist ohne Auswirkung auf die inhaltliche Beurteilung der Vorschrift. ... Dass die Rechnungsadresse bei der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise ungeeignet wäre, die territoriale Zuordnung für Zwecke der Bestimmung des Fremdenverkehrsnutzens zu gewährleisten, kann der Gerichtshof jedenfalls nicht finden. Richtig ist, dass die Rechnungsadresse im Bundesland Salzburg nicht ausschließt, dass mit dem Mobiltelefon Gespräche auch außerhalb dieses Bundeslandes geführt werden. Derartige Umstände hindern allerdings nicht die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen".
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