"Die Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten 60/60 bzw 60/30 bei bestimmten Tarifen für Mobiltelefonie ist ... weder unsachlich noch unfair. ... Die Taktungsregelung steht aber auch nicht im Widerspruch zu redlichen Verkehrsgepflogenheiten." Mit Urteil vom 11. März 2008, 4 Ob 5/08a, hat der Oberste Gerichtshof eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die von der mobilkom austria AG verwendeten Entgeltbedingungen, soweit diese eine Abrechnung nach Takten (Zeiteinheiten) von 60/30 vorsehen, abgewiesen.
Die Klage war auf § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG gestützt, bezog sich also auf die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen und nicht auf eine allfällige Irreführung nach § 2 UWG. Der OGH führte im Urteil dazu wörtlich aus:
"Dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen kann, ist im hier zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung."
Insofern kann es jedenfalls für Angebote, die eine 90/30-Taktung vorsehen und trotzdem mit Minutenentgelten beworben werdne, noch spannend werden, denn der VKI geht gegen solche Angebote nach einer Presseaussendung auch mit Verbandsklage nach dem UWG vor.[Update: Der VKI hat nun ein entsprechendes Verfahren gegen Tele2 in erster Instanz gewonnen]
Die Taktungsfrage ist übrigens auch Thema der Roaming-Konsultation der Europäischen Kommission. Die Fragen 17 und 18 des Konsultationsdokuments befassen sich mit dem Problem des Unterschieds zwischen tatsächlichen und verrechneten Minuten, wobei die Kommission vor allem Information darüber möchte, wie sich die Verrechnungspraktiken seit Einführung der Roaming-Verordnung geändert haben.
Und zurück zum VKI: Dieser hatte in einer anderen Mobilfunk-Sache zuletzt einen Zwischenerfolg: das OLG Wien als Berufungsgericht hat eine "fair use"-Klausel von One, die sich letztlich de facto als fixe 1500-Minutengrenze entpuppte, als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Monday, May 12, 2008
Eine Frage des Takts: OGH zur Zulässigkeit von Taktungsklauseln
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