jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen besitzt"Was beim ersten Blick auf diese Liste auffällt, ist die Meldung des Bayerischen Rundfunks als zuständige Behörde, die als eine von insgesamt 17 Behörden für die Durchsetzung der die Fernsehrichtlinie umsetzenden nationalen Gesetze in Deutschland zuständig ist. Als Nichtdeutscher kann man sich da nur einmal wundern, wenngleich mit ein bisschen Phantasie der Rundfunkrat gewisse behördlichenähnliche Aufgaben erfüllt - "Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt", heißt es Art 6 Abs 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes.
Bemerkenswert ist die Sache freilich insoweit, als der Bayerische Rundfunk sonst ja nicht gerade Wert darauf legt, allzu nahe am Staat anzustreifen. Und in rund zwei Wochen, am 13. Dezember 2007, wird der EuGH darüber sein Urteil sprechen, ob der Bayerische Rundfunk - wie die anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - als öffentlicher Auftraggeber im Vergaberecht zu beurteilen ist. Nein, meint der BR, es fehle an der staatlichen Aufsicht und der staatlichen Finanzierung; Ja, meint der Generalanwalt (Details in den Schlussanträgen: Rs C-337/06).
Aber der Bayerische Rundfunk ist nicht allein in Europa: auch in Irland ist die RTE (Radio Teilifís Éireann) offenbar nicht nur Fernsehveranstalter, sondern auch gleich Kontrollbehörde.
Update 10.07.2012: Auch 2012 ist der Bayerische Rundfunk immer noch zuständige Behörde (siehe die Veröffentlichung der Kommission im EU-Amtsblatt C vom 23.06.2012), die bei sich selbst die audiovisuelle MediendiensteRL durchsetzen soll; in Irland hat man aber zwischenzeitig die Rechtslage geändert und eine vom Rundfunkveranstalter verschiedene Aufsichtsbehörde eingeführt.
Update 06.02.2015: Auch mit Stand 18.10.2014 hat Deutschland wieder einmal den Bayerischen Rundfunk als zuständige Behörde nach Brüssel gemeldet (Veröffentlichung der Kommission im ABl C 23 vom 23.01.2015).
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