Sunday, January 28, 2007
Opernball und Rundfunkrecht, Teil 2
Kann ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (siehe hier) zugleich im Sinne von § 10 Abs 12 ORF-G "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen"?
Diese Frage könnte sich für den ORF bei der Übertragung des Opernballs stellen, zumindest für den Fall, dass auch der diesjährige bezahlte Gast des Baumeisters interviewt werden sollte. Denn - wie schon berichtet - stellt es nach Ansicht der amerikanischen Regulierungsbehörde FCC ein ziemlich großes Risiko dar, sich bei dieser Person darauf zu verlassen, dass sie vulgäre Sprache vermeiden würde ("Relying on Ms. [H.] and Ms. [R] to avoid vulgar language, however, involved asubstantially greater risk.").
Und außerdem - auch darauf weist die FCC ausdrücklich hin - werden DVDs mit Ms. H und Ms. R im Handel so beworben: “They’re Rich. They’re Sexy. They’re TOTALLY-OUT-OF CONTROL!”
Doch im Ernst: die Maßstäbe der FCC scheinen aus österreichischer Sicht doch recht überzogen, und die Gefahr, ein Interview mit Ms. H aus Jugendschutzgründen blockieren zu müssen, dürfte gering sein. Der bislang einzige Fall, in dem das "f-word" in Österreich rundfunkrechtlich auffällig geworden ist, betraf denn auch im Kern nicht die Frage des Jugendschutzes, sondern der (Miss-)Achtung religiöser Gefühle, da das inkriminierte Wort in Bezug auf "die Mutter Gottes im Himmel" verwendet worden war; der Bundeskommunikationssenat stellte eine Verletzung des § 10 Abs 1 ORF-G (Mißachtung der Grundrechte anderer) fest, wobei er bei der Auslegung dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Jugendschutz-Norm des § 10 Abs 12 ORF-G berücksichtigte (BKS 26.4.2004, 611.927/0006-BKS/2004); der Anlassfall beschäftigte übrigens auch den - bekannt religiösen - (ehemaligen) Volksanwalt Mag. Stadler, der die mangelnde Strafverfolgung des Autors und Sprechers nach § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) kritisierte.
Direkt herangezogen hat der Bundeskommunikationssenat § 10 Abs 12 ORF-G zur Verurteilung der "Darstellung einer sadomasochistischen Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem eigenen Sohn und Schilderung der von der Mutter an ihrem Sohn vollzogenen sadomasochistischen Praktiken" - in einer Nachmittagsshow des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (BKS 26.1.2006, 611.942/0004-BKS/2005).
Aber auch in den Verienigten Staaten ist das letzte Wort zum f- und s-word noch nicht gesprochen. Fox Television hat die FCC in dieser Sache zu Gericht zitiert, und die erste Anhörung im Court of Appeal for the 2nd Circuit hat kurz vor Weihnachten stattgefunden. Die gesamte Gerichtsverhandlung kann auf C-SPAN angeschaut werden (das Video ist zu finden unter der Rubrik America & the Courts, Sendung vom 23. Dezember 2006, Fox Television v. FCC). "TV Barn" schreibt dazu:
"You, too, can enjoy the spectacle of an outmatched FCC lawyer perspiring his way through hostile questioning by two of the three judges. Also, it's just fun to hear the F-word on basic cable. Even the judges, at times, seemed kind of giddy about it. And if that's not enough, the Fox lawyer will actually make you feel good about Rupert Murdoch again."
(Wer dafür nicht eine volle Stunde Zeit hat: besonders empfehlenswert ist der Schlagabtausch zwischen dem FCC-Anwalt und der Richterbank etwa ab Minute 27!)
PS: Ich habe den Namen des angekündigten Opernball-Gastes absichtlich nicht genannt; nicht weil es nach Product Placement klingen würde, sondern weil ich den Internet-Nutzern, die in Google Abfragen nach "[Name des Opernball-Gastes] barfuß" eingeben, die Enttäuschung ersparen will, auf meinem Blog zu landen, wo ich zufällig auch den Generaldirektor für Wettbewerb erwähnt habe (das ist laut Suchanfragen-Auswertung zumindest viermal passiert).
Diese Frage könnte sich für den ORF bei der Übertragung des Opernballs stellen, zumindest für den Fall, dass auch der diesjährige bezahlte Gast des Baumeisters interviewt werden sollte. Denn - wie schon berichtet - stellt es nach Ansicht der amerikanischen Regulierungsbehörde FCC ein ziemlich großes Risiko dar, sich bei dieser Person darauf zu verlassen, dass sie vulgäre Sprache vermeiden würde ("Relying on Ms. [H.] and Ms. [R] to avoid vulgar language, however, involved asubstantially greater risk.").
Und außerdem - auch darauf weist die FCC ausdrücklich hin - werden DVDs mit Ms. H und Ms. R im Handel so beworben: “They’re Rich. They’re Sexy. They’re TOTALLY-OUT-OF CONTROL!”
Doch im Ernst: die Maßstäbe der FCC scheinen aus österreichischer Sicht doch recht überzogen, und die Gefahr, ein Interview mit Ms. H aus Jugendschutzgründen blockieren zu müssen, dürfte gering sein. Der bislang einzige Fall, in dem das "f-word" in Österreich rundfunkrechtlich auffällig geworden ist, betraf denn auch im Kern nicht die Frage des Jugendschutzes, sondern der (Miss-)Achtung religiöser Gefühle, da das inkriminierte Wort in Bezug auf "die Mutter Gottes im Himmel" verwendet worden war; der Bundeskommunikationssenat stellte eine Verletzung des § 10 Abs 1 ORF-G (Mißachtung der Grundrechte anderer) fest, wobei er bei der Auslegung dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Jugendschutz-Norm des § 10 Abs 12 ORF-G berücksichtigte (BKS 26.4.2004, 611.927/0006-BKS/2004); der Anlassfall beschäftigte übrigens auch den - bekannt religiösen - (ehemaligen) Volksanwalt Mag. Stadler, der die mangelnde Strafverfolgung des Autors und Sprechers nach § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) kritisierte.
Direkt herangezogen hat der Bundeskommunikationssenat § 10 Abs 12 ORF-G zur Verurteilung der "Darstellung einer sadomasochistischen Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem eigenen Sohn und Schilderung der von der Mutter an ihrem Sohn vollzogenen sadomasochistischen Praktiken" - in einer Nachmittagsshow des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (BKS 26.1.2006, 611.942/0004-BKS/2005).
Aber auch in den Verienigten Staaten ist das letzte Wort zum f- und s-word noch nicht gesprochen. Fox Television hat die FCC in dieser Sache zu Gericht zitiert, und die erste Anhörung im Court of Appeal for the 2nd Circuit hat kurz vor Weihnachten stattgefunden. Die gesamte Gerichtsverhandlung kann auf C-SPAN angeschaut werden (das Video ist zu finden unter der Rubrik America & the Courts, Sendung vom 23. Dezember 2006, Fox Television v. FCC). "TV Barn" schreibt dazu:
"You, too, can enjoy the spectacle of an outmatched FCC lawyer perspiring his way through hostile questioning by two of the three judges. Also, it's just fun to hear the F-word on basic cable. Even the judges, at times, seemed kind of giddy about it. And if that's not enough, the Fox lawyer will actually make you feel good about Rupert Murdoch again."
(Wer dafür nicht eine volle Stunde Zeit hat: besonders empfehlenswert ist der Schlagabtausch zwischen dem FCC-Anwalt und der Richterbank etwa ab Minute 27!)
PS: Ich habe den Namen des angekündigten Opernball-Gastes absichtlich nicht genannt; nicht weil es nach Product Placement klingen würde, sondern weil ich den Internet-Nutzern, die in Google Abfragen nach "[Name des Opernball-Gastes] barfuß" eingeben, die Enttäuschung ersparen will, auf meinem Blog zu landen, wo ich zufällig auch den Generaldirektor für Wettbewerb erwähnt habe (das ist laut Suchanfragen-Auswertung zumindest viermal passiert).
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Opernball und Rundfunkrecht, Teil 1
Der Opernball ist nicht bloß ein gesellschaftliches Ereignis (wie es vielleicht auch der Juristenball sein mag), er ist vielmehr: ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Und damit ungefähr gleich wichtig wie Olympische Sommer- oder Winterspiele oder jene besonders raren "Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt".
So sieht dies jedenfalls die österreichische Bundesregierung, die in einer Verordnung (BGBl II 2001/305) neben sechs Sportereignissen auch das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker und eben den Wiener Opernball als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung benannt hat.
Grundlage dafür ist das Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl I 2001/85. Dieses Gesetz verlangt von einem Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an Ereignissen erworben hat, die in der Verordnung der Bundesregierung genannt werden, diese (auch) im Free-TV verfügbar zu machen (je nach Ereignis auch nur teilweise oder zeitversetzt - siehe dazu näher § 3 FERG und § 2 der Verordnung). Nach § 4 FERG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste, dass auf ein Ereigniss mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
Die Regelung hat ihre europarechtliche Grundlage in Art 3a der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"; die Mitgliedstaaten können demnach solche Listen schaffen, müssen dies jedoch nicht tun. Die Listen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen und von dieser - nach Einholung einer Stellungnahme des Kontaktausschusses nach Art 23a der RL - im Amtsblatt zu veröffentlichen. Wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-33/01, Infront, ausgesprochen hat, trifft die Kommission dabei eine Entscheidung im Sinne des Art 249 EG-Vertrag, durch die der Rechteinhaber unmittelbar und individuell betroffen sein kann.
Eine Übersicht über die bestehenden Regelungen (und Listen) in den Mitgliedstaaten findet sich hier auf der Website der Europäischen Kommission), eine gute Übersichtsdarstellung zum Recht auf Berichterstattung bei Großereignissen hat Max Schoenthal für die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle verfasst; dabei geht er auch auf das Kurzberichterstattungsrecht ein, das in Österreich vor allem in Sachen Bundesliga für Aufregung gesorgt hat (siehe dazu zuletzt hier).
Eine Änderung der Regeln zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist bei der derzeit aktuellen Revision der Fernsehrichtlinie nicht vorgesehen (siehe den Richtlinienvorschlag bzw eine inoffizielle konsolidierte Fassung der Fernseh-RL - in Hinkunft: RL über audiovisuelle Mediendienste - in der Fassung des RL-Vorschlags); neu in die Richtlinie aufgenommen werden soll eine Bestimmung zum Kurzberichterstattungsrecht (Art 3b in der Fassung des RL-Vorschlags).
Was auch immer man also persönlich über den Opernball denken mag, in juristischer Hinsicht steht seine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung fest (und zwar ganz unabhängig davon, wer dort antanzt).
PS: auch wenn man vom Rundfunkrecht absieht, ist der Opernball aus dem österreichischen Rechtsleben nicht wegzudenken - wenn auch vorwiegend im Zusammenhang mit den dagegen gerichteten Demonstrationen, die in der einen oder anderen Form alle Höchstgerichte beschäftigt haben:
So sieht dies jedenfalls die österreichische Bundesregierung, die in einer Verordnung (BGBl II 2001/305) neben sechs Sportereignissen auch das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker und eben den Wiener Opernball als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung benannt hat.
Grundlage dafür ist das Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl I 2001/85. Dieses Gesetz verlangt von einem Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an Ereignissen erworben hat, die in der Verordnung der Bundesregierung genannt werden, diese (auch) im Free-TV verfügbar zu machen (je nach Ereignis auch nur teilweise oder zeitversetzt - siehe dazu näher § 3 FERG und § 2 der Verordnung). Nach § 4 FERG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste, dass auf ein Ereigniss mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
- das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
- das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
- das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
Die Regelung hat ihre europarechtliche Grundlage in Art 3a der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"; die Mitgliedstaaten können demnach solche Listen schaffen, müssen dies jedoch nicht tun. Die Listen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen und von dieser - nach Einholung einer Stellungnahme des Kontaktausschusses nach Art 23a der RL - im Amtsblatt zu veröffentlichen. Wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-33/01, Infront, ausgesprochen hat, trifft die Kommission dabei eine Entscheidung im Sinne des Art 249 EG-Vertrag, durch die der Rechteinhaber unmittelbar und individuell betroffen sein kann.
Eine Übersicht über die bestehenden Regelungen (und Listen) in den Mitgliedstaaten findet sich hier auf der Website der Europäischen Kommission), eine gute Übersichtsdarstellung zum Recht auf Berichterstattung bei Großereignissen hat Max Schoenthal für die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle verfasst; dabei geht er auch auf das Kurzberichterstattungsrecht ein, das in Österreich vor allem in Sachen Bundesliga für Aufregung gesorgt hat (siehe dazu zuletzt hier).
Eine Änderung der Regeln zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist bei der derzeit aktuellen Revision der Fernsehrichtlinie nicht vorgesehen (siehe den Richtlinienvorschlag bzw eine inoffizielle konsolidierte Fassung der Fernseh-RL - in Hinkunft: RL über audiovisuelle Mediendienste - in der Fassung des RL-Vorschlags); neu in die Richtlinie aufgenommen werden soll eine Bestimmung zum Kurzberichterstattungsrecht (Art 3b in der Fassung des RL-Vorschlags).
Was auch immer man also persönlich über den Opernball denken mag, in juristischer Hinsicht steht seine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung fest (und zwar ganz unabhängig davon, wer dort antanzt).
PS: auch wenn man vom Rundfunkrecht absieht, ist der Opernball aus dem österreichischen Rechtsleben nicht wegzudenken - wenn auch vorwiegend im Zusammenhang mit den dagegen gerichteten Demonstrationen, die in der einen oder anderen Form alle Höchstgerichte beschäftigt haben:
- So hat der VwGH das Streuen von Flugzetteln (deren Inhalt sich auf "Vietnam und die Verhältnisse an den österreichischen Hochschulen" bezog) 1969 als Ordnungsstörung beurteilt, weil es unter Begleitumständen erfolgte, "die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden" wurden.
- Der VfGH hatte es mit Fällen zu tun, in denen Menschen "unter Anwendung von Körperkraft am Überqueren der Ringstraße (in Richtung Operngebäude) gehindert und bis zur Opernpassage (zurück-)geleitet" wurden oder Schläge "mit dem Gummiknüppel gegen den Kopf (das Gesicht)" erhielten.
- Die Rechtsprechung des OGH wiederum führt uns zurück zum Medienrecht:
darf ein Zentralorgan einer Partei, das "imVerhältnis zur *****Zeitung nur von einer so kleinen Leserzahl gelesen werde, daß durch Artikel der vorliegenden Art bei der*****Zeitung mit keinem meßbaren Sinken der Auflagenzahl zu rechnen sei", behaupten, die *****Zeitung sei gewalttätig? Sie darf, hat der OGH im sogenannten "Opernball-Demo II"-Urteil (OGH 18.12.1991, 1 Ob 41/91 = SZ 64/182) erkannt:
"Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Artikel im Zentralorgan einer politischen Partei. Wie sich aus dem Zusammenhalt ergibt, versteht diese im Sinne ihrer Ideologie erkennbar unter dem Wort 'gewalttätig' etwas völlig vom normalen Sprachgebrauch Verschiedenes. Gewalttätig sind danach nicht die Opernballdemonstranten, sondern jene Medien, Gesellschaftskreise und Staatsorgane, die es durch ihre repressive Politik (= "strukturelle Gewalt") zu solchen Demonstrationen überhaupt erst kommen lassen. Solche durch keinerlei Tatsachenangaben substantiierte politisch motivierte Äußerungen sind erkennbar Ergebnis eines durch das Parteiprogramm der beklagten Partei bestimmten und beeinflußten Denkprozesses. Politisch verbrämte Äußerungen wollen im Zweifel weniger Tatsachen verbreiten als Wertungen abgebend meinungbildend sein".
Vorangegangen war das "Opernball-Demo I"-Urteil (OGH 23.5.1991, 7 Ob 535/91) , bei dem es um eine sehr ähnliche Frage gegangen war: hier war Beklagter aber nicht ein Medienunternehmen, sondern "Gerhard R.", der in seiner Rede bei der Opernballdemonstration die Worte "gewaltttätig ist die Kronen-Zeitung" gesagt hatte (interessanterweise ist in der Veröffentlichung dieses Urteils im RIS die Kronenzeitung nicht "anonymisiert"). Auch hier war die Krone nicht erfolgreich, denn mit diesen Worten (im konkreten Zusammenhang auf der Opernball-Demo) werde sie - so der OGH - "weder verächtlich gemacht, noch sind diese Äußerungen geeignet, die Redakteure in der Wertschätzung ihrer Leser herabzusetzen." - Als Schlusspunkt aber etwas Versöhnlicheres: der gemeinsame Besuch des Opernballs wurde vom OGH auch schon ausdrücklich "als Zeichen der Zuneigung" (zur Klägerin, die in diesem Verfahren erfolgreich um ihr Erbteil kämpfte) beurteilt (OGH 27.9.2005, 1 Ob 155/04g).
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Monday, January 22, 2007
Unterberger: Wiener Zeitung zusperren!
Andreas Unterberger ist seinem Ziel näher: nach dem Gastkommentar über einen britischen "Autor von Büchern, die nirgends verboten sind," (siehe dazu hier) fehlen nur noch wenige ähnliche Beweise überlegter redaktioneller Entscheidungen, und die Wiener Zeitung ist endgültig reif zum Zusperren, so wie Unterberger dies selbst in einem Kommentar am 1.9.2000 (damals noch in der Presse) angeregt hat:
"Auch der Bundeskanzler könnte sparen: Wiener Zeitung oder Bundespressedienst wären von heute auf morgen zusperrbar."
Ich würde ja gar nicht so weit gehen und verlangen, dass die Wiener Zeitung eingestellt wird. Mir würde es schon reichen, würden sämtliche Verbindungen der Republik zu diesem Blatt gekappt: die gesellschaftsrechtlichen genauso wie die verlautbarungsrechtlichen. Wenn die Republik noch ein Amtsblatt braucht, soll sie es selber drucken. Und was den Rest der Wiener Zeitung angeht:
"Auch der Bundeskanzler könnte sparen: Wiener Zeitung oder Bundespressedienst wären von heute auf morgen zusperrbar."
Ich würde ja gar nicht so weit gehen und verlangen, dass die Wiener Zeitung eingestellt wird. Mir würde es schon reichen, würden sämtliche Verbindungen der Republik zu diesem Blatt gekappt: die gesellschaftsrechtlichen genauso wie die verlautbarungsrechtlichen. Wenn die Republik noch ein Amtsblatt braucht, soll sie es selber drucken. Und was den Rest der Wiener Zeitung angeht:
Privatisierung now!
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Marktmechanismen im Frequenzmanagement
Die ITU hat nicht nur eine Übersicht über die weltweiten Frequenzverwaltungsbehörden online verfügbar gemacht (dass der Eintrag für Österreich nicht ganz akkurat ist, nimmt dem Dokument nicht seine Nützlichkeit vor allem auf Grund der weiterführenden links), sondern zur Vorbereitung des Workshops on Market Mechanisms in Spectrum Management auch eine ganze Reihe Arbeits- und Diskussionspapiere auf der Website veröffentlicht.
Dabei sind alle wesentlichen Denkschulen des Frequenzmanagements vertreten, die Bob Horvitz von der "open spectrum"-Stiftung so zusammenfasst:
"It is widely accepted today that there are three main approaches to radio spectrum management:
- the traditional 'administrative' approach, in which a regulator decides who can use what frequencies for what purposes in what locations under what conditions;
- the newer 'tradable/flexible/market-oriented' approach, in which those who are authorised to use spectrum are allowed to re-purpose or transfer some or all of their rights. Tenders or auctions are typically used for the initial distribution of rights;
- 'licence-exempt commons,' in which any number of users are allowed to share a band with no right of non-interference and no right to cause interference."
Sunday, January 21, 2007
Who is Who in Spectrum Management
Zugegeben: welche Regulierungs- bzw Fernmeldebehörde in Österreich welche Aufgaben im Bereich des Frequenzmanagements wahrnimmt, ist vielleicht nicht auf den ersten Blick einleuchtend. Aber ziemlich klar ist (wie man auch an diesem Bild erkennen kann), welche Behörde jedenfalls weder bei der Frequenzverwaltung noch der Frequenzzuteilung zuständig ist: die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR).
Bemerkenswerter Weise haben das offenbar weder die Europäische Kommission noch die ITU wirklich wahrgenommen. Auf der Website der Radio Spectrum Policy Group wird seit Jahren behauptet, dass die RTR "responsible for allocating frequencies (broadcasting and exceptionally for telecommunications purposes)" wäre (was vielleicht damit zusammenhängen mag, dass der RTR-Geschäftsführer für den Fachbereich Telekom Mitglied dieser Gruppe ist).
Und nun hat auch die ITU - in Vorbereitung des Workshops on Market Mechanisms for Spectrum Management (22. und 23. Jänner 2007) - ein "Survey on Spectrum Management" erstellt, in dem für Österreich überhaupt nur mehr die Kontaktdaten der RTR als einzige "Spectrum Authority" Österreichs angegeben sind.
Nun leistet die RTR als Hilfsapparat der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission zwar wichtige Arbeit bei der Frequenzverwaltung (Rundfunk) und Frequenzzuteilung (Rundfunk und - im Fall "zahlenmäßig beschränkter" Zuteilungsmöglichkeiten - auch Telekom), doch wird sie dadurch nicht zur "Spectrum Authority". Aber jedenfalls zeigt auch diese Verwirrung, dass die Idee einer integrierten Behörde (siehe hier, hier und hier) vielleicht nicht so schlecht ist. Schließlich fiele dann auch die Erfüllung des Art 3 der Rahmenrichtlinie leichter, in dem es heißt:
"Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden."
Nur zur Sicherheit hier also die aktuelle Situation:
- Frequenzverwaltung: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (mit Ausnahme der für Rundfunk gewidmeten Frequenzen - diese werden von der KommAustria verwaltet) - siehe § 51 Abs 1 und 3 TKG 2003
- Frequenzzuteilung: KommAustria für Rundfunkfrequenzen, Telekom-Control-Kommission für "knappe Frequenzen" (Festlegung nach § 52 Abs 3 TKG 2003), und Fernmeldebüros für alle sonstigen Frequenzen - siehe § 54 Abs 3 TKG 2003
Thursday, January 18, 2007
real editorial independence ...
Das von der Europäischen Kommission präsentierte Arbeitspapier zur Medienvielfalt (siehe hier) enthält bei aller sonstigen Unschärfe immerhin auch den Hinweis, dass es für die Bewahrung der Vielfalt auf "real editorial independence from the owner" ankommt.
Ein Musterbeispiel gelebter redaktioneller Unabhängigkeit ist dieser Tage ausgerechnet die Wiener Zeitung, zu hundert Prozent im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Bundeskanzler. Wie ich schon vor ein paar Wochen geschrieben habe, meint der Chefredakteur, sein Eigentümer schütze mit kleinlichen Mediengesetzen die Ehre von Verbrechern, aber auch seine Mitarbeiter scheuen sich nicht, klare Worte zu wichtigen Institutionen des Eigentümers zu finden: "hübsch, aber unnötig", so assoziiert Christoph Irrgeher zum Verfassungsgerichtshof in einer Glosse vom 17. Jänner 2007.
Und hätte es noch eines Beweises der redaktionellen Unabhängigkeit bedurft, so ist er heute, 18. Jänner 2007, jedenfalls erbracht: das im Eigentum der Republik Österreich stehende Blatt ermöglicht Herrn Dr. Herbert Schaller, zuletzt laut Bericht des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstands hervorgetreten als Redner bei einer notorischen Konferenz in Teheran, einen Gastkommentar zu publizieren, in dem er (anders als die kleinlichen Mediengesetze) nicht die Ehre von Verbrechern, sondern die Ehre eines "studierten Historikers und berusfmäßigen Autors von Büchern" verteidigt. [update 24.5.2008: ein paar Links zur weiteren Dokumentation dieser Sache: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 - oder auch hier: die Verteidigung des Chefredakteurs durch einen seiner Kolumnisten]
Ich weiß, dass der amtierende Bundeskanzler Privatisierungen ausgeschlossen hat - aber könnte man nicht wenigstens bei der Wiener Zeitung eine Ausnahme machen?
Ein Musterbeispiel gelebter redaktioneller Unabhängigkeit ist dieser Tage ausgerechnet die Wiener Zeitung, zu hundert Prozent im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Bundeskanzler. Wie ich schon vor ein paar Wochen geschrieben habe, meint der Chefredakteur, sein Eigentümer schütze mit kleinlichen Mediengesetzen die Ehre von Verbrechern, aber auch seine Mitarbeiter scheuen sich nicht, klare Worte zu wichtigen Institutionen des Eigentümers zu finden: "hübsch, aber unnötig", so assoziiert Christoph Irrgeher zum Verfassungsgerichtshof in einer Glosse vom 17. Jänner 2007.
Und hätte es noch eines Beweises der redaktionellen Unabhängigkeit bedurft, so ist er heute, 18. Jänner 2007, jedenfalls erbracht: das im Eigentum der Republik Österreich stehende Blatt ermöglicht Herrn Dr. Herbert Schaller, zuletzt laut Bericht des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstands hervorgetreten als Redner bei einer notorischen Konferenz in Teheran, einen Gastkommentar zu publizieren, in dem er (anders als die kleinlichen Mediengesetze) nicht die Ehre von Verbrechern, sondern die Ehre eines "studierten Historikers und berusfmäßigen Autors von Büchern" verteidigt. [update 24.5.2008: ein paar Links zur weiteren Dokumentation dieser Sache: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 - oder auch hier: die Verteidigung des Chefredakteurs durch einen seiner Kolumnisten]
Ich weiß, dass der amtierende Bundeskanzler Privatisierungen ausgeschlossen hat - aber könnte man nicht wenigstens bei der Wiener Zeitung eine Ausnahme machen?
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media pluralism: an evaluation could be envisaged
"Medienvielfalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union": das soeben vorgelegte Arbeitspapier der Europäischen Kommission (Commission Staff Working Document SEC(2007) 32 vom 16. Jänner 2007, Presseaussendung dazu) trägt einen vielversprechenden Titel. Dem Inhalt merkt man freilich an, dass es nicht gerade ein Herzensanliegen der Kommission ist, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, und dass man das Papier letztlich nur vorgelegt hat, weil das Europäische Parlament mit seiner Forderung nach entsprechenden Aktionen der EU gar so lästig war ("has continued to show concern" heißt es wörtlich, was man etwa so übersetzen kann: wir haben ja eh gehofft, dass die Sache in Vergessenheit gerät, aber leider sind wir immer wieder daran erinnert worden).
Also musste etwas geschehen - wie aber kann etwas geschehen, ohne dass allzuviel passiert? Richtig: erst mal wird ein Dokument erstellt, in dem überlegt wird, was man zur Erhaltung und Förderung der Medienvielfalt tun könnte, und wie man (später) eine Studie in Auftrag geben könnte, mit der eine Methode zur Messung von Indikatoren der Medienvielfalt erarbeitet werden könnte, über deren möglichen Einsatz man schließlich (noch später) beraten könnte und wenn bis dahin nicht wirklich alle zermürbt sind, dann könnte man vielleicht sogar (ganz spät) an den Einsatz der Methode denken, um damit herauszufinden, in welchem Umfang Medienvielfalt besteht.
Damit ist auch tatsächlich der wesentliche Inhalt des Arbeitspapiers beschrieben: 2007 soll die besagte Studie zur Entwicklung von Indikatoren für die Messung von Medienvielfalt in Auftrag gegeben werden. Damit sich wirklich niemand fürchten muss, heißt es ausdrücklich:
"The study will not seek to apply the indicators systematically to every Member State, thereby generating a risk assessment profile for every Member State; it will rather seek to develop a methodology based on indicators that would deliver such a result."
Eine mögliche Anwendung der Indikatoren ist für frühestens Ende 2008 vorgesehen. Vom wording dieser Ankündigung könnten die AutorInnen des österreichischen Regierungsprogramms, die sich auch ziemlich viel an Evaluierung vorgenommen haben, noch einiges lernen - die Kommission will nämlich nicht evaluieren, sondern es könnte bloß sein, dass sie eine Evaluierung in Aussicht nimmt:
PS: Dass die Länderdaten im Anhang zu diesem Arbeitspapier aus 2004 stammen und damit nicht gerade aktuell sind, schadet insofern nicht, als ohnehin keine interessanten Datenkategorien ausgewählt wurden (die Angabe der zehn größten Zeitungstitel und Verlagshäuser, ohne irgendwelche Hinweise auf Besitzverhältnisse oder Verflechtungen, trägt nicht besonders viel zur Übersicht über die Medienvielfalt bei). Auch das als Rechtsgrundlage angegebene Kartellgesetz 1988 in der Fassung der Novelle 1999 kann - angesichts des seit mehr als einem Jahr geltenden Kartellgesetzes 2005 - nicht allzuviel zum Verständnis der Situation beitragen.
PPS: Link zu einem alten Thesenpapier von mir zu einem ähnlichen Thema
Also musste etwas geschehen - wie aber kann etwas geschehen, ohne dass allzuviel passiert? Richtig: erst mal wird ein Dokument erstellt, in dem überlegt wird, was man zur Erhaltung und Förderung der Medienvielfalt tun könnte, und wie man (später) eine Studie in Auftrag geben könnte, mit der eine Methode zur Messung von Indikatoren der Medienvielfalt erarbeitet werden könnte, über deren möglichen Einsatz man schließlich (noch später) beraten könnte und wenn bis dahin nicht wirklich alle zermürbt sind, dann könnte man vielleicht sogar (ganz spät) an den Einsatz der Methode denken, um damit herauszufinden, in welchem Umfang Medienvielfalt besteht.
Damit ist auch tatsächlich der wesentliche Inhalt des Arbeitspapiers beschrieben: 2007 soll die besagte Studie zur Entwicklung von Indikatoren für die Messung von Medienvielfalt in Auftrag gegeben werden. Damit sich wirklich niemand fürchten muss, heißt es ausdrücklich:
"The study will not seek to apply the indicators systematically to every Member State, thereby generating a risk assessment profile for every Member State; it will rather seek to develop a methodology based on indicators that would deliver such a result."
Eine mögliche Anwendung der Indikatoren ist für frühestens Ende 2008 vorgesehen. Vom wording dieser Ankündigung könnten die AutorInnen des österreichischen Regierungsprogramms, die sich auch ziemlich viel an Evaluierung vorgenommen haben, noch einiges lernen - die Kommission will nämlich nicht evaluieren, sondern es könnte bloß sein, dass sie eine Evaluierung in Aussicht nimmt:
"As a possible follow-up, an evaluation ... could be envisaged"
PS: Dass die Länderdaten im Anhang zu diesem Arbeitspapier aus 2004 stammen und damit nicht gerade aktuell sind, schadet insofern nicht, als ohnehin keine interessanten Datenkategorien ausgewählt wurden (die Angabe der zehn größten Zeitungstitel und Verlagshäuser, ohne irgendwelche Hinweise auf Besitzverhältnisse oder Verflechtungen, trägt nicht besonders viel zur Übersicht über die Medienvielfalt bei). Auch das als Rechtsgrundlage angegebene Kartellgesetz 1988 in der Fassung der Novelle 1999 kann - angesichts des seit mehr als einem Jahr geltenden Kartellgesetzes 2005 - nicht allzuviel zum Verständnis der Situation beitragen.
PPS: Link zu einem alten Thesenpapier von mir zu einem ähnlichen Thema
Saturday, January 13, 2007
Nach der Wende: die Halse
"Bei einer Wende erfolgt ein Kurswechsel, bei dem das Schiff mit dem Bug durch den Wind geht, d.h. der Wind kommt während des Manövers kurzzeitig auch von vorn." (Wikipedia)
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat vor wenigen Tagen in einem ORF-Interview (ähnlich auch in diesem Krone-Interview) das neue Regierungsprogramm als eine "Fortsetzung der Wende" gesehen (wenngleich nach sieben Jahren irgendwann einmal der turn-around geschafft sein müsste). In zumindest einem Punkt aber dürfte nach der Wende des Jahres 2000 nun doch ein neuerliche Kurskorrektur bevorstehen:
Karl-Heinz Grasser, befragt zur Privatisierung der Telekom Austria AG, im Standard vom 2. Dezember 2003:
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat vor wenigen Tagen in einem ORF-Interview (ähnlich auch in diesem Krone-Interview) das neue Regierungsprogramm als eine "Fortsetzung der Wende" gesehen (wenngleich nach sieben Jahren irgendwann einmal der turn-around geschafft sein müsste). In zumindest einem Punkt aber dürfte nach der Wende des Jahres 2000 nun doch ein neuerliche Kurskorrektur bevorstehen:
Karl-Heinz Grasser, befragt zur Privatisierung der Telekom Austria AG, im Standard vom 2. Dezember 2003:
"Wir haben einen hundertprozentigen Privatisierungsauftrag an die ÖIAG erteilt. Damit ist klar: Wir behalten nichts.“Alfred Gusenbauer, laut derstandard.at (13.1.2007), zu Privatisierungen:
"Wir verkaufen nichts."
Das der Wende entgegengesetzte Manöver heißt in der einschlägigen Fachsprache: Halse. Sie unterscheidet sich von der Wende vor allem dadurch, dass man ständig Wind in den Segeln hat. Ob es für den Privatisierungsstopp aber wirklich nur Rückenwind geben wird, scheint noch nicht ganz ausgemacht. Im Regierungsprogramm steht zu Privatisierungen nichts, und das "Privatisierungsmanagement" (Überschrift zu § 7 ÖIAG-Gesetz 2000) bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Bundesregierung ("Privatisierungsauftrag" - die bisherigen Aufträge sind hier zu finden).
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Friday, January 12, 2007
Geheimsache Frequenzen: Österreichs Sonderstellung in Europa
Nehmen wir an, eine von der Europäischen Kommission eingesetzte Beratergruppe, bestehend aus den Leitern jener nationalen Regulierungsbehörden, die "die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste tragen", erstellt einen Bericht, sagen wir: zum Wettbewerb im mobilen Zugangsmarkt (mit einem Anhang).
Dieser Bericht wird - anders als viele andere vergleichbare Berichte der ERG - zunächst nicht auf der Website der ERG veröffentlicht. Da es sich aber um ein Dokument handelt, das im Besitz eines Organs der Europäischen Gemeinschaft ist, kann jedermann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Zugang dazu verlangen. Das habe ich getan (mit E-Mail vom 6. Oktober letzten Jahres), und bei Gelegenheit werde ich in diesem Blog noch auf die Details dieser Anfrage, die bis heute - mehr als drei Monate später - noch nicht abschließend beantwortet wurde, zurückkommen.
Offenbar hat sich in der Kommission - nach entsprechender Beratung in der ERG (siehe Punkt 17a der Tagesordnung des Meetings vom 7./8. Dezember 2006) - nun doch die Ansicht durchgesetzt, dass das Dokument veröffentlicht werden kann, und heute sind die bisher unter Verschluss gehaltenen Berichte (neben dem "mobile access"-Dokument samt Anhang auch ein Bericht über Markt 18) auf der - der Kommission zuzurechnenden - Website der ERG bereitgestellt worden. Allerdings nicht zur Gänze; insbesondere auf dem Vorblatt zum Anhang wird darauf hingewiesen, dass in Anwendung des Art 4 Abs 2 und 6 der VO (EG) 1049/2001 Teile des Dokuments ausgelassen wurden.
Überraschend ist dabei, dass die Österreich betreffenden Informationen offenbar besonders sensibel sind. So wird zB die Antwort auf die Frage, ob für 2G/3G Mobilfunknetze Lizenzen/Frequenzen verfügbar sind, von der Europäischen Kommission als "Geheimsache" eingestuft - aber nur, soweit es Österreich betrifft! Dasselbe gilt für die Fragen, warum die Lizenzen/Frequenzen nicht zugeteilt werden, und ob alle zugeteilten 2G/3G-Frequenzen in Betrieb genommen wurden.
Die Antworten auf die Fragen, ob durch Auflagen und Bedingungen die Investitionsanreize in die Frequenznutzung für 2/3G Mobilnetze verringert werden, und ob es aktuelle oder mögliche Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit der Frequenzverteilung gibt, und ob schließlich mögliche Wettbewerbsprobleme durch Wegfall oder Abschwächung von Auflagen verringert werden könnten, sind immerhin nicht nur für Österreich, sondern auch für die Schweiz (!) so heikel, dass die Kommission sie nicht bekanntgibt.
Die Kommission hat nur eine Österreich betreffende Fragenbeantwortung (von insgesamt 9) nicht als vertraulich eingestuft. Dabei handelt es sich um die Antwort auf die Frage, ob nach Ansicht der Regulierungsbehörde Kapitalmangel für die Investition in Mobilnetze einen Flaschenhals im nationalen "mobile market" darstelle. Die Antwort:
Nun warte ich noch auf die Antwort der Kommission, mit der diese Ausnahmen begründet werden. Woran kann es bloß liegen, dass Informationen, die Österreich betreffen, geheim sind, während die gleichen Informationen zu anderen Mitgliedstaaten offen zugänglich sind? Und besonders interessant: wie lässt sich im Lichte des Art 7 der Genehmigungsrichtlinie begründen, dass die Information, ob "Lizenzen/Frequenzen" für 2G/3G-Netzwerke in Österreich verfügbar sind, vertraulich zu bleiben hat?
Fortsetzung folgt... (Nr. 1, ...)
Dieser Bericht wird - anders als viele andere vergleichbare Berichte der ERG - zunächst nicht auf der Website der ERG veröffentlicht. Da es sich aber um ein Dokument handelt, das im Besitz eines Organs der Europäischen Gemeinschaft ist, kann jedermann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Zugang dazu verlangen. Das habe ich getan (mit E-Mail vom 6. Oktober letzten Jahres), und bei Gelegenheit werde ich in diesem Blog noch auf die Details dieser Anfrage, die bis heute - mehr als drei Monate später - noch nicht abschließend beantwortet wurde, zurückkommen.
Offenbar hat sich in der Kommission - nach entsprechender Beratung in der ERG (siehe Punkt 17a der Tagesordnung des Meetings vom 7./8. Dezember 2006) - nun doch die Ansicht durchgesetzt, dass das Dokument veröffentlicht werden kann, und heute sind die bisher unter Verschluss gehaltenen Berichte (neben dem "mobile access"-Dokument samt Anhang auch ein Bericht über Markt 18) auf der - der Kommission zuzurechnenden - Website der ERG bereitgestellt worden. Allerdings nicht zur Gänze; insbesondere auf dem Vorblatt zum Anhang wird darauf hingewiesen, dass in Anwendung des Art 4 Abs 2 und 6 der VO (EG) 1049/2001 Teile des Dokuments ausgelassen wurden.
Überraschend ist dabei, dass die Österreich betreffenden Informationen offenbar besonders sensibel sind. So wird zB die Antwort auf die Frage, ob für 2G/3G Mobilfunknetze Lizenzen/Frequenzen verfügbar sind, von der Europäischen Kommission als "Geheimsache" eingestuft - aber nur, soweit es Österreich betrifft! Dasselbe gilt für die Fragen, warum die Lizenzen/Frequenzen nicht zugeteilt werden, und ob alle zugeteilten 2G/3G-Frequenzen in Betrieb genommen wurden.
Die Antworten auf die Fragen, ob durch Auflagen und Bedingungen die Investitionsanreize in die Frequenznutzung für 2/3G Mobilnetze verringert werden, und ob es aktuelle oder mögliche Wettbewerbsprobleme im Zusammenhang mit der Frequenzverteilung gibt, und ob schließlich mögliche Wettbewerbsprobleme durch Wegfall oder Abschwächung von Auflagen verringert werden könnten, sind immerhin nicht nur für Österreich, sondern auch für die Schweiz (!) so heikel, dass die Kommission sie nicht bekanntgibt.
Die Kommission hat nur eine Österreich betreffende Fragenbeantwortung (von insgesamt 9) nicht als vertraulich eingestuft. Dabei handelt es sich um die Antwort auf die Frage, ob nach Ansicht der Regulierungsbehörde Kapitalmangel für die Investition in Mobilnetze einen Flaschenhals im nationalen "mobile market" darstelle. Die Antwort:
"N/a"
Nun warte ich noch auf die Antwort der Kommission, mit der diese Ausnahmen begründet werden. Woran kann es bloß liegen, dass Informationen, die Österreich betreffen, geheim sind, während die gleichen Informationen zu anderen Mitgliedstaaten offen zugänglich sind? Und besonders interessant: wie lässt sich im Lichte des Art 7 der Genehmigungsrichtlinie begründen, dass die Information, ob "Lizenzen/Frequenzen" für 2G/3G-Netzwerke in Österreich verfügbar sind, vertraulich zu bleiben hat?
Fortsetzung folgt... (Nr. 1, ...)
FBZV, FNV, FSBV ...
wenn Abkürzungen von Rechtsvorschriften mit F beginnen und mit V aufhören, so besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass es um Verordnungen aus dem Bereich der Frequenzverwaltung geht.
Die Frequenzbereichszuweisungsverordnung (FBZV), die Frequenznutzungsverordnung (FNV) und die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung (FSBV) wurden knapp vor Jahresende 2006 durch Verordnungen des - nun ehemaligen - Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie novelliert; ebenso die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden. Und schließlich wurde auch die neue, vom Wirtschafts- und Verkehrsminister gemeinsam erlassene Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006) kundgemacht, die jedoch - in Übereinstimmung mit der EMV-Richtlinie - erst mit 20. Juli 2007 die EMVV 1995 ablösen wird.
Die aktuelle Fassung der Übersicht über die Rechtsgrundlagen des Telekommunkationsrechts berücksichtigt auch diese Verordnungen.
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spectrum
Tuesday, January 09, 2007
agency design: go!
Der Begriff "One-Stop-Shop" (in unterschiedlichen Schreibweisen) wird im neuen Regierungsprogramm elfmal erwähnt; das ist geradezu selten, jedenfalls wenn man es mit anderen beliebten Worten (Effizienz oder effizient: 50 mal; Evaluierung oder evaluieren: 51 mal) vergleicht. Ein wenig überraschend ist, dass der Begriff im Kapitel Medien und Telekommunikation gar nicht vorkommt, auch wenn - wie schon im Dezember angekündigt - "alle behördlichen Bewilligungen für alle elektronischen Anbieter" bei einer einheitlichen Behörde erfolgen sollen.
"Die Konvergenz der Medien erfordert konvergente Strukturen." So steht es im neuen Regierungsprogramm. Da trifft es sich gut, dass die selben Parteien auch schon vor zehn Jahren "die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Konvergenz im elektronischen Kommunikationssektor in der Konzeption einer zukunftsgerichteten Regulierungsstruktur erkannt" haben (so steht es jedenfalls in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TKG 1997, 759 BlgNR 20. GP).
Zum zehnjährigen Jubiläum der Entdeckung der Konvergenz durch den österreichischen Gesetzgeber besteht also wieder einmal die Chance, tatsächlich eine integrierte (konvergente) Regulierungsbehörde zu schaffen. Wie diese konkret aussehen soll, lässt sich aus dem Regierungsprogramm allerdings noch nicht im Detail ableiten. Unter der Überschrift "Unabhängiger Regulator Medien- und Telekommunikationsfragen" heißt es dort:
"Die Medienbehörde KommAustria sowie der Geschäftsapparat RTR sind zu einer verfassungsrechtlich unabhängigen, konvergenten Medien- und Telekommunikationsbehörde auszubauen. Der Instanzen- und Verfahrenszug soll zweistufig erfolgen und für Medienanbieter schnellstmögliche Rechtssicherheit bringen. Im Sinne der Wettbewerbsgleichheit erfolgen beim Regulator alle behördlichen Bewilligungen für alle elektronischen Anbieter."
Als Eckpunkte entnehme ich diesem Absatz:
- "verfassungsrechtlich unabhängig", das bedeutet wohl: durch Verfassungsbestimmung festgelegte Weisungsfreiheit (die im Telekombereich auf Grund der Rahmenrichtlinie erforderliche Unabhängigkeit von regulierten Unternehmen bedarf - wie auch jetzt schon - keiner Verfassungsbestimmung)
- "konvergente Medien- und Telekommunikationsbehörde": nur eine Behörde, und damit die Zusammenführung zumindest von KommAustria, RTR (Fachbereiche Rundfunk und Telekom) und Telekom-Control-Kommission (wenn man wirklich alle telekommunikationsrechtlichen Bewilligungen bei dieser Behörde bündeln will, dann müssten auch die Fernmeldebüros einbezogen werden!)
Nach dem Kapitel Staats- und Verwaltungsreform des Regierungsprogramms ist vorgesehen, die "zahlreichen gerichtsähnlichen Sonderbehörden" möglichst weitgehend in die neu zu schaffenden Verwaltungsgerichte erster Instanz zu überführen, dazu soll auch die Schaffung von Spezialgerichten und die Einrichtung eigener Senate in den Verwaltungsgerichten mit Laienbeisitzern für bestimmte Bereiche möglich sein. Der im Medien- und Telekomkapitel angesprochene "zweistufige Instanzenzug" könnte also bedeuten, dass als Rechtsmittelinstanz über der Medien- und TK-Regulierungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht erster Instanz, allenfalls in einem Senat mit "Laienbeisitzern" (analog der Telekom-Control-Kommission), oder ein Bundes-Rundfunk- und Telekommunikationsgericht, entscheidet. Nach dem grundsätzlichen Modell für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nach dem Regierungsprogramm) wäre gegen die Rechtsmittelentscheidung die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (wenn das Verwaltungs[sonder]gericht erster Instanz dies für zulässig erklärt).
Sieht man übrigens von der Regulierungsbehörde ab, so kommt der Bereich Telekommunikation im Regierungsprogramm nur sehr am Rande vor; immerhin wird eine "500 Millionen Euro Breitbandinitiative" unter anderem "mit 300 Millionen Euro von der Telekom finanziert" (freiweillig? aus der Dividende?). Und schließlich wird - offenbar eine Konsequenz des IKT-Masterplans - "ein politisch einheitlicher Ansprechpartner für IKT-Fragen" als notwendig angesehen. Wo dieser "IKT-Zar" - wohl eine typische Aufgabe für einen Ex-Consulter (etwa nach dem Vorbild des "E-Gov Tsar" im UK, bis vor kurzem ein Ex-Accenture-Consulter) - angesiedelt sein wird, verrät das Regierungsprogramm nicht.
"Die Konvergenz der Medien erfordert konvergente Strukturen." So steht es im neuen Regierungsprogramm. Da trifft es sich gut, dass die selben Parteien auch schon vor zehn Jahren "die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Konvergenz im elektronischen Kommunikationssektor in der Konzeption einer zukunftsgerichteten Regulierungsstruktur erkannt" haben (so steht es jedenfalls in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TKG 1997, 759 BlgNR 20. GP).
Zum zehnjährigen Jubiläum der Entdeckung der Konvergenz durch den österreichischen Gesetzgeber besteht also wieder einmal die Chance, tatsächlich eine integrierte (konvergente) Regulierungsbehörde zu schaffen. Wie diese konkret aussehen soll, lässt sich aus dem Regierungsprogramm allerdings noch nicht im Detail ableiten. Unter der Überschrift "Unabhängiger Regulator Medien- und Telekommunikationsfragen" heißt es dort:
"Die Medienbehörde KommAustria sowie der Geschäftsapparat RTR sind zu einer verfassungsrechtlich unabhängigen, konvergenten Medien- und Telekommunikationsbehörde auszubauen. Der Instanzen- und Verfahrenszug soll zweistufig erfolgen und für Medienanbieter schnellstmögliche Rechtssicherheit bringen. Im Sinne der Wettbewerbsgleichheit erfolgen beim Regulator alle behördlichen Bewilligungen für alle elektronischen Anbieter."
Als Eckpunkte entnehme ich diesem Absatz:
- "verfassungsrechtlich unabhängig", das bedeutet wohl: durch Verfassungsbestimmung festgelegte Weisungsfreiheit (die im Telekombereich auf Grund der Rahmenrichtlinie erforderliche Unabhängigkeit von regulierten Unternehmen bedarf - wie auch jetzt schon - keiner Verfassungsbestimmung)
- "konvergente Medien- und Telekommunikationsbehörde": nur eine Behörde, und damit die Zusammenführung zumindest von KommAustria, RTR (Fachbereiche Rundfunk und Telekom) und Telekom-Control-Kommission (wenn man wirklich alle telekommunikationsrechtlichen Bewilligungen bei dieser Behörde bündeln will, dann müssten auch die Fernmeldebüros einbezogen werden!)
Nach dem Kapitel Staats- und Verwaltungsreform des Regierungsprogramms ist vorgesehen, die "zahlreichen gerichtsähnlichen Sonderbehörden" möglichst weitgehend in die neu zu schaffenden Verwaltungsgerichte erster Instanz zu überführen, dazu soll auch die Schaffung von Spezialgerichten und die Einrichtung eigener Senate in den Verwaltungsgerichten mit Laienbeisitzern für bestimmte Bereiche möglich sein. Der im Medien- und Telekomkapitel angesprochene "zweistufige Instanzenzug" könnte also bedeuten, dass als Rechtsmittelinstanz über der Medien- und TK-Regulierungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht erster Instanz, allenfalls in einem Senat mit "Laienbeisitzern" (analog der Telekom-Control-Kommission), oder ein Bundes-Rundfunk- und Telekommunikationsgericht, entscheidet. Nach dem grundsätzlichen Modell für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nach dem Regierungsprogramm) wäre gegen die Rechtsmittelentscheidung die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (wenn das Verwaltungs[sonder]gericht erster Instanz dies für zulässig erklärt).
Sieht man übrigens von der Regulierungsbehörde ab, so kommt der Bereich Telekommunikation im Regierungsprogramm nur sehr am Rande vor; immerhin wird eine "500 Millionen Euro Breitbandinitiative" unter anderem "mit 300 Millionen Euro von der Telekom finanziert" (freiweillig? aus der Dividende?). Und schließlich wird - offenbar eine Konsequenz des IKT-Masterplans - "ein politisch einheitlicher Ansprechpartner für IKT-Fragen" als notwendig angesehen. Wo dieser "IKT-Zar" - wohl eine typische Aufgabe für einen Ex-Consulter (etwa nach dem Vorbild des "E-Gov Tsar" im UK, bis vor kurzem ein Ex-Accenture-Consulter) - angesiedelt sein wird, verrät das Regierungsprogramm nicht.
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