Showing posts with label Rumänien. Show all posts
Showing posts with label Rumänien. Show all posts

Tuesday, February 03, 2015

EGMR: "Leaks" aus Ermittlungsakten als Verletzung des Art 8 EMRK

Es klingt fast nach einem Fall aus Österreich, denn es geht um Korruptionsvorwürfe gegen einen hochrangigen Politiker und Protokolle abgehörter Telefongespräche, die in den Medien landen. Doch das heutige Urteil des EGMR im Fall Apostu (Pressemitteilung des EGMR) betrifft einen Sachverhalt aus Rumänien. Die rechtlichen Fragen sind freilich auch aus österreichischer Sicht interessant.

Der Ausgangsfall
Sorin Apostu war Bürgermeister von Cluj-Napoca (Klausenburg), der zweitgrößten rumänischen Stadt. Die Antikorruptionseinheit der Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn, seine Frau und drei Geschäftsleute wegen des Verdachts wiederholter Korruption und erwirkte die Genehmigung zum Abhören seines Telefons. Im November 2011 wurde sein Wohnsitz und sein Büro durchsucht; er selbst wurde in Untersuchungshaft genommen, die mehrfach verlängert wurde. [Das Korruptionsstrafverfahren ist nach Information des EGMR noch in Gang, laut Wikipedia wurde Apostu in zweiter Instanz zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt].

In der Folge fanden Auszüge aus Telefonaten von Herrn Apostu den Weg in die Presse, noch bevor die Anklage fertiggestellt war. Auch Schlagzeilen von Presseberichten wiesen darauf hin, dass Auszüge aus den aufgezeichneten Gesprächen veröffentlicht würden (zB in der englischen Übersetzung des EGMR: "Shocking revelations in the Apostu file. The names of all the persons under investigation and new excerpts from the telephone conversations.", "Excerpts of intercepted phone conversations: Sorin Apostu, the mayor of Cluj, acknowledged that he had at home three telephones with pre-paid cards, in order not to be intercepted"). Weitere Ausschnitte aus den Abhörprotokollen wurden auch nach Anklageerhebung in der Presse veröffentlicht. Auch weitere Bestandteile der Ermittlungsakten wurden in der Presse veröffentlicht und kommentiert. So wurde etwa die Begrüdnung eines Haftbeschlusses wörtlich in einer Zeitung publiziert.

Viele Presseberichte bezogen sich auf Aspekte des Privatlebens von Herrn Apostu, die keinen Bezug zum Strafverfahren hatten, aber auf Informationen aus dem Strafakt beruhten (Überschrift zB: "Juicy details from the private life of mayor Sorin Apostu! The mayor of Cluj, romance with a subordinate").

Das Urteil des EGMR*

- Zur Zulässigkeit: Kein wirksames Rechtsmittel gegen Leaks
Strittig war schon, ob der Beschwerdeführer innerstatliche Rechtsmittel ausgeschöpft hatte, weil er die Verletzung seines Privatlebens nicht vor die nationalen Gerichte gebracht hatte. Nach Ansicht der Regierung hätte er Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs oder Verrat von Berufsgeheimnissen erstatten können; weiters hätte er eine Disziplinaruntersuchung betreffend die Umstände der Leaks verlangen können. Und schließlich hätte er nach dem Gesetz über audiovisuelle Medien gegen die Medien und überhaupt nach allgemeinem Schadenersatzrecht vorgehen können.

Der EGMR beurteilt diese möglichen Wege als nicht geeignet: Der Kern der Beschwerde hatte sich nicht gegen die Veröffentlichung der Auszüge aus den Ermittlungsakten in der Presse gerichtet, sondern gegen den Umstand, dass die Behörden es zugelassen hatten, dass die Information an die Presse gelangte. Mögliche Beschwerden gegen Jorunalisten oder Medien sind daher für den Fall nicht relevant. Da auch die Person, die für das Leak verantwortlich war, nicht bekannt war, wäre ein auf das allgemeine Schadenersatzrecht gestütztes Vorgehen aussichtslos. 

Und da schließlich auch nicht feststand, wo die Quelle des Leaks war, wäre es zudem zu beschwerlich gewesen, gegen alle Institutionen vorzugehen, durch deren Hände die Akten gegangen waren. Der Beschwerdeführer hatte daher gegen die Leaks kein wirksames Rechtsmittel, sodass die Beschwerde zulässig war.

- Ein Eingriff, gegen den sich der Betroffene nicht wehren konnte
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es grundsätzlich Sache des Staates, seine Dienste so zu organisieren und seine Mitarbeiter so zu schulen, dass sichergestellt ist, dass keine vertrauliche oder geheime Information offengelegt wird (Urteil Stoll, Abs. 61 und 143, Urteil Craxi (Nr 2), Abs. 82). Grundsätzlich sind das Recht auf Achtung des Privatlebens und die Freiheit der Meinungsäußerung gleiche Rechte nach der EMRK und haben gleiches Recht auf Schutz, wenn es zu einer Abwägung kommt (Urteil Cășuneanu, Abs. 82). 

Das Leaken der Abhörprotokolle (noch vor Anklageerhebung), im Zusammenhang mit der nachfolgenden Publikation, stellte einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Dem Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Leaks noch keine Möglichkeit für eine sofortige Verteidigung offen, da die strafrechtlichen Vorwürfe noch nicht vor Gericht geprüft wurden und die Authentizität und Richtigkeit der Protokolle nicht bekämpft werden konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich über die Leaks bei den Behörden/Gerichten zu beschweren. 

- Keine adäquate Reaktion der Behörden
Dem EGMR stellt sich sodann die Frage, ob die Behörden ihre positiven Verpflichtungen unter Art 8 EMRK erfüllten. Die Veröffentlichung diente jedenfalls nicht dem Vorantreiben der strafrechtlichen Verfolgung. Die Informationen wären mit dem Zeitpunkt zugänglich geworden, zudem die förmliche Anklage bei Gericht eingebracht wurde; zudem waren manche der veröffentlichten Gesprächsprotokolle von privater Natur und deren Veröffentlichung diente keinem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis ("pressing social need").

Telefonüberwachung unterliegt strikter richterlicher Kontrolle und die Ergebnisse der Überwachung dürfen daher auch nicht ohne gleichermaßen genaue richterliche Kontrolle veröffentlicht werden. 

Der Zugang zu den Inhalten von Strafakten ist auch (nach den nationalen Verfahrensvorschriften) nicht unbegrenzt, auch nicht für die Presse. Der Richter kann jedoch Zugang gewähren; dabei kann er insbesondere zwischen dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Pressefreiheit) und dem Recht auf Achtung des Privatlebens abwägen. Eine derartige Möglichkeit besteht nicht, wenn die Information an die Presse geleakt wird. In diesem Fall ist von höchster Bedeutung, ob der Staat seine Dienste so organisiert und seine Mitarbeiter so geschult hat, dass es zu keiner Umgehung der offiziellen Verfahren kommt, und ob der Betroffene eine Möglichkeit zur Abhilfe hat:
In this case, what is of the utmost importance is, firstly, whether the State organised their services and trained staff in order to avoid the circumvention of the official procedures (see Stoll, cited above, § 61) and, secondly, whether the applicant had any means of obtaining redress for the breach of his rights.
Da im Beschwerdefall der Staat darin versagt hat, entsprechend seiner Verpflichtung für die sichere Verwahrung der in seinem Besitz befindlichen Information zu sorgen, und da er nach erfolgter Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens auch keine Möglichkeit der Abhilfe bereitstellte, hat er eine Verletzung des Art 8 EMRK zu verantworten.

-----
*) In seiner Beschwerde an den EGMR wandte sich Apostu vor allem gegen die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft; diesbezüglich stellte der EGMR auch eine Verletzung des Art 3 EMRK fest; diese Fragen sind aber für den Themenbereich dieses Blogs nicht relevant und werden daher heir auch nicht behandelt.

Wednesday, October 31, 2012

Inseratenaffäre, ein wenig anders (kurze Notiz zu einem beim EGMR anhängigen Fall)

Bei den in Österreich derzeit diskutierten Inseratenaffären geht es im Kern um den Vorwurf, Politiker hätten sich durch großzügiges Inserieren auf Kosten von Ministerien oder staatsnahen Betrieben das Wohlwollen der solcherart geförderten Medien sichern wollen (wie das etwa bei der Gratiszeitung "Heute" funktioniert haben dürfte, hat dossier.at recherchiert und hier dokumentiert).

Eine andere Art der Inseratenaffäre gab es vor einigen Jahren in Rumänien: dort wurde behauptet, dass investigative Journalisten kompromittierendes Material über Politiker und Geschäftsleute zusammengetragen hätten, um diese damit zu erpressen: von der Veröffentlichung des belastenden Materials würde abgesehen, wenn entsprechende Inseratenaufträge erteilt würden.

Diese Vorfälle bilden den Hintergrund zu dem aktuell beim EGMR anhängigen Beschwerdefall Man und andere gegen Rumänien (Appl. no. 39273/07), in dem vor kurzem das "Statement of Facts" an den betroffenen Staat verschickt wurde. Hauptbeschwerdeführer ist Liviu Man, ein früherer BBC-Journalist und regionaler Direktor des rumänischen Fernsehens, nun Chef einer Zeitungsgruppe in Rumänien. In seinen Zeitungen wurde schwerpunktmäßig über Korruption auf hoher Ebene und über Fehlverhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft berichtet.

Im Jahr 2005 begann die Anti-Korruptionseinheit der Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Journalisten dieser Zeitungsgruppe wegen des Verdachts der Erpressung und Bildung einer kriminellen Vereinigung. Grund dafür waren Beschwerden lokaler Politiker und Geschäftsleute - demnach hätten die Journalisten kompromittierendes Material zusammengetragen, das sie veröffentlichen wollten, wenn die Betroffenen keine Inserate buchten.

Nach einem Jahr Telefonüberwachung (mit 50.000 abgehörten Telefonaten) kam es am 30. Oktober 2006 zu Hausdurchsuchungen bei Liviu Man und vier weiteren Journalisten (und in der Folge auch in zwei Zeuitungsbüros). Liviu Man wurden Handschellen angelegt und er wurde zur Befragung zur Staatsanwaltschaft geführt, vorbei an Presse-und TV-Journalisten, die angeblich vom Staatsanwalt eingeladen worden waren. Einige der Ermittlungsschritte wurden später vom Gericht für unrechtmäßig erklärt; das Strafverfahren gegen die Journalisten ist aber noch anhängig.

Ob Herr Man und seine KollegInnen also tatsächlich investigativen Journalismus zur Erpressung und Inseratenbeschaffung betrieben haben, ist auch auf nationaler Ebene noch nicht geklärt (es gilt die Unschuldsvermutung, worauf ich schon wegen der von außen recht undurchsichtigen Situation in Rumänien besonders nachdrücklich hinweisen möchte). Vor dem EGMR ist diese Frage daher auch nicht Gegenstand, es geht vielmehr um Fragen im Zusammenhang mit den Wohnungs- und Bürodurchsuchungen und der Anhaltung der Journalisten.

Nur falls jetzt jemand auf eine Idee kommen sollte: Erpressung mit Recherche-Ergebnissen wäre natürlich auch in Österreich kein legales Geschäftsmodell zur Finanzierung von investigativem Journalismus.

Thursday, May 10, 2012

EGMR: positive Verpflichtung zum Schutz journalistischer Berufsausübung nach Art 10 EMRK - Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

In seinem heute verkündeten Urteil im Fall Frasila und Ciocirlan gegen Rumänien (Appl. no. 25329/03; Pressemitteilung) hat der EGMR entschieden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK auch dadurch verletzt werden kann, dass staatliche Behörden Gerichtsentscheidungen, die zugunsten von Journalisten ergangen sind, nicht wirksam durchsetzen und damit die journalistische Berufsausübung hindern.

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zeigt ein bemerkenswertes Sittenbild von Medien, Wirtschaft und Politik im Rumänien des beginnenden 21. Jahrhunderts, vor allem im Jahr 2002. Wie in den vom EGMR zitierten Berichten von NGOs und der Europäischen Kommission auch aufgezeigt wurde, war es damals offenbar nicht ungewöhnlich, dass "lokale Barone" auf kritische Berichte über ihre wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten mit Druck auf die Medieninhaber reagierten. Erleichtert wurde die Druckausübung dadurch, dass viele Medien hohe Abgabenschulden hatten und auf den guten Willen der rumänischen Behörden angewiesen waren.

Der Erstbeschwerdeführer hatte eine privates Rundfunkunternehmen (mit zwei Gesellschaften) aufgebaut und kritisch über einen "lokalen Baron" berichtet. Dieser drohte ihm an, für den Konkurs der Gesellschaften zu sorgen, und tatsächlich kam es wenig später zu einer unangekündigten Kontrolle der Finanzbehörde (deren Chef übrigens damals Partner des "Barons" in mehreren kommerziellen Gesellschaften war). Schließlich verkaufte der Beschwerdeführer - warum wohl? - eine der Gesellschaften ("Tele M.") an den "Baron" und an ein Unternehmen der Ehefrau des Sohns des Chefs der Finanzbehörde. Für den Fortbetrieb des Radiosenders wurde jedoch ein Vertrag zwischen den beiden Gesellschaften geschlossen, nach dem offenbar "Radio M. Plus" (die noch dem Erstbeschwerdeführer gehörte; die Zweitbeschwerdeführerin war Programmdirektorin) die wesentliche Programmleistung erbringen sollte. In der Folge kam es aber zu "Missverständnissen" zwischen den Gesellschaften, und den BeschwerdeführerInnen wurde von Vertretern der Tele M. der Zugang zu den Redaktionsräumen verwehrt.

Die BeschwerdeführerInnen erreichten eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, wonach ihnen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren war. Die Vollstreckung dieser Entscheidung scheiterte aber trotz dreier Versuche; der Gerichtsvollzieher unternahm keine weiteren Anstrengungen, die Entscheidung durchzusetzen, insbesondere forderte er auch keine Untersützung durch die Polizei an.

Der Gerichtshof hielt fest, dass Rumänien keine direkte Verantwortung für das Handeln der Tele M trage, da es sich dabei um eine private Gesellschaft handelt. Der Beschwerdefall betrifft auch nicht die Unmöglichkeit der Verbreitung von Information und Ideen, sondern die Art der Ausübung eines Berufs, dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine wesentliche Funktion in einer demokratischen Gesellschaft - die des Wachhunds - zukommt. Auch die Art der Berufsausübung ist aber nach Art 10 EMRK geschützt.

Dass die BeschwerdeführerInnen trotz Verweigerung des Zugangs zu den Radio-Redaktionsräumen journalistisch - durch Veröffentlichung von Artikeln in Printmedien - tätig sein konnten, half der Regierung nichts: es liegt weder am Gerichtshof noch an den nationalen Behörden, die journalistische Entscheidung für eine bestimmte Technik zu substitutieren; zudem können audiovisuele Medien oft einen viel unmittelbareren und stärkeren Eindruck machen als die Presse.

Der EGMR hält fest, dass die Rolle des Staates als höchter Garant der Vielfalt, vor allem bei audiovisuellen Medien, noch "unverzichtbarer" ("plus indispensable" - ist das nicht eine unzulässige Steigerung?) wird, wenn die Unabhängigkeit der Presse von außen von politisch und wirtschaftlich Mächtigen unter Druck gesetzt wird. Die konkrete Situation in Rumänien war daher besonders zu berücksichtigen:
64. En outre, la Cour rappelle que l’État est l’ultime garant du pluralisme, surtout pour ce qui est des médias audiovisuels dont les programmes se diffusent souvent à très grande échelle (Informationsverein Lentia et autres c. Autriche, 24 novembre 1993, § 38, série A no 276). Ce rôle devient d’autant plus indispensable lorsque l’indépendance de la presse souffre de pressions extérieures exercées par des politiciens et des détenteurs du pouvoir économique. En conséquence, il faut donc attacher une importance particulière au contexte de la liberté de la presse en Roumanie à l’époque des faits. Or, d’après les rapports établis par plusieurs organisations nationales et internationales, la situation de la presse en Roumanie pendant la période 2002-2004 n’apparaît pas comme ayant été satisfaisante [...]. Ces rapports soulignent, entre autres, que la presse locale se trouvait directement ou indirectement, sous le contrôle des responsables politiques ou économiques de la région. La Cour ne saurait ignorer que, dans la présente affaire, le requérant affirme avoir subi des pressions politiques et économiques qui ont abouti à la vente d’une partie de sa participation dans une société de télévision [...]. Dans ces conditions, les mesures que l’État devait prendre, vu son rôle de garant du pluralisme et de l’indépendance de la presse, sont d’une réelle importance.
Die nationalen Behörden hätten daher effektive Maßnahmen setzen müssen, um die BeschwerdeführerInnen bei der Durchsetzung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung zu unterstützen. Das "juristische Arsenal", das den BeschwerdeführerInnen zur Verfügung stand, hat sich allerdings als inadäquat und nicht effektiv erwiesen. Indem die nationalen Behörden die notwendigen effektiven Maßnahmen zur Unterstützung der BeschwerdeführerInenn bei der Vollstreckung der Gercihsentscheidung unterlassen haben, haben sie die Garantien des Art 10 EMRK jeder nützlichen Wirkung (effet utile) beraubt und die Ausübung des journalistischen Berufs in Frage gestellt: 
Or, l’essentiel de l’arsenal juridique mis à la disposition des requérants pour faire exécuter la décision qui leur était favorable, à savoir le système des huissiers de justice, s’est montré inadéquat et inefficace. De plus, en s’abstenant de prendre des mesures efficaces et nécessaires pour assister les requérants dans l’exécution de la décision judiciaire définitive et exécutoire précitée, les autorités nationales ont privé les dispositions de l’article 10 de la Convention de tout effet utile et ont remis en cause l’exercice de la profession de journaliste de radio par les requérants.
PS: juristisch interessant an diesem Fall ist auch noch die Frage der - von Rumänien betrittenen, vom Gerichtshof aber akzeptierten - Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel, die ich hier aber nicht vertiefen möchte.
Schließlich wäre auch noch die Rolle der nationalen Rundfunkbehörde untersuchenswert, die (im Jahr 2008) ausgesprochen hat, dass Radio M Plus 2002 bis 2004 keinen Sendebetrieb ausgeübt hat. Ob eine aufrechte Lizenz bestanden hat oder nicht war aber nicht Gegenstand des EGMR-Verfahrens.

Update 25.09.2012: der EGMR hat nun auch eine kurze Zusammenfassung des Urteils veröffentlicht

Tuesday, May 03, 2011

TV-Sender über eigene Moderatorin: "politisch manipulierte Problemangestellte mit familiären Schwierigkeiten" - Art 8 EMRK-Verstoß

Was muss sich ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter von seinen Mitarbeitern an öffentlicher Kritik gefallen lassen und wie kann er selbst darauf reagieren? Darum ging es im Kern im heute vom EGMR entschiedenen Fall Sipoş gegen Rumänien (Appl. no. 26125/04).

Knapp zusammengefasst: die Beschwerdeführerin war Journalistin im rumänischen öffentlich-rechtlichen Fernsehen und unter anderem Moderatorin einer Kultursendung; nach ihrer Ablösung als Moderatorin wandte sie sich an die Presse und machte dabei auch Anspielungen auf eine Wiedereinführung der Zensur. Die Rundfunkanstalt reagierte mit einer Presseaussendung, in der sie bedauerte, dass die Journalistin, deren Urteilsvermögen wahrscheinlich auf Grund ihres emotionalen Zustands, der durch bekannte familiäre Probleme gekennzeichnet sei, Opfer politischer Manipulation geworden sei. Außerdem sei sie im Sender zu einer Problemangestellten geworden, die interne Regeln ignoriere und Konflikte mit ihren Kollegen habe.

Die Journalistin stellte einen Strafantrag gegen die Verantwortlichen für die Presseaussendung, denen sie Beleidigung und Verleumdung vorwarf; das Verfahren führte zu keiner Verurteilung. Vor dem EGMR machte die Beschwerdeführerin geltend, Rumänien habe die Verpflichtung, ihr Privatleben zu schützen, missachtet.

Der EGMR stellte mit einer Mehrheit von 6:1 eine Verletzung des Art 8 EMRK fest (unter Hinweis vor allem auf die Fälle Pfeifer, von Hannover [="Caroline"] und Petrina). Der Sender habe sich natürlich gegen die Anschuldigung der Wiedereinführung der Zensur wehren können, sodass das Recht auf freie Meinungsäußerung in die Abwägung einzubeziehen war. Besonders berücksichtigte der EGMR, dass es sich nicht um eine spontane oder improvisierte Äußerung gehandelt habe, vielmehr sei die Pressemitteilung des Senders von einer spezialisierten Abteilung redigiert worden.
Die Pressemitteilung habe sich zwar gegen die Vorwürfe der Journalistin gewendet, aber sie habe sich nicht auf faktische Erklärungen beschränkt sondern Anschuldigungen, vor allem der politischen Manipulation, enthalten:
"Toutefois, la Cour note que le communiqué ne se limitait pas audit exposé ou à des explications purement factuelles, mais contenait également des affirmations visant notamment les manipulations politiques dont la requérante aurait été victime, ainsi que son état émotionnel, marqué notamment par des problèmes familiaux et créant des difficultés dans ses relations de travail."
Für die behauptete politische Manipulation gäbe es keine Anhaltspunkte; die Bezugnahme auf den emotionalen Zustand bedeute eine Offenlegung privater Umstände, für die es keinen Anlass gegeben habe. Vor diesem Hintergrund hat Rumänien die positive Verpflichtung des Staates, den guten Ruf und den Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu garantieren, nicht erfüllt.

Die abweichende Meinung des niederländischen Richters Myjer verweist darauf, dass der Beschwerdeführerin auch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen die Verantwortlichen möglich gewesen wäre, sodass möglicherweise nicht einmal eine Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel vorgelegen sei; jedenfalls aber würde das Unterbleiben einer strafrechtlichen Sanktionierung der Verantwortlichen für die Pressemitteilung, wenn auch ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch in Frage gekommen wäre, nicht für die Feststellung einer Verletzung des Art 8 EMRK ausreichen.