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Tuesday, October 01, 2013

"Der EuGH wies eine Beschwerde der ÖBB zurück": Notiz zur Berichterstattung über ein EuGH-Urteil

Ja, es ist schwierig, über Gerichtsentscheidungen in Medien knapp, verständlich und dabei doch im Wesentlichen korrekt zu berichten. Journalistische Verkürzungen und Vereinfachungen sind notwendig, um komplexe Sachverhalte und meist noch komplexere rechtliche Überlegungen herunterzubrechen auf eine Kernbotschaft, die Nachrichten- oder oft auch Unterhaltungswert für eine breitere Zielgruppe hat.

Nicht alles, was in einer juristischen Klausur als falsch beurteilt würde, kann man in der journalistischen Berichterstattung kritisieren: wenn in der Zeitung "Urteil" statt "Beschluss" steht, wenn von "Klagen" die Rede ist, wo es um Beschwerden oder Anträge geht, oder wenn eine Abweisung als Zurückweisung präsentiert wird, so mag dies in der juristischen Seele schmerzen, die transportierte Nachricht wird allein damit aber (zumindest im Kern) noch nicht verfälscht. JuristInnen müssen sich eben damit abfinden, dass JournalistInnen gerne einmal Fachbegriffe durch - aus ihrer Sicht! - Synonyme ersetzen, Satzungetüme radikal durchkürzen und anstelle vorsichtig verklausulierter Formulierungen doch lieber plakative Verallgemeinerungen wählen.

Bedenklich aber wird es, wenn JournalistInnen sich nicht auf das Vereinfachen und "Übersetzen" beschränken, sondern freihändig Dinge dazu erfinden. Aktuelles Beispiel: die Berichterstattung über das EuGH-Urteil vom 26.09.2013 in der Rechtssache C-509/11 ÖBB Personenverkehr AG. Der EuGH hat damit über ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zur VO Nr 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr entschieden.*) Was steht dazu in den österreichischen Zeitungen?
"Jedes Bahnunternehmen in der EU muss seine Passagiere für die Verspätung entschädigen. Das entschied der EuGH und wies damit eine Beschwerde der ÖBB zurück." (Die Presse, Artikel namentlich gezeichnet, ohne Hinweis auf APA)
"EuGH wies Beschwerde der ÖBB zurück
Wenn ein Zug bei Muren, Hochwasser, starken Schneefällen oder Streik verspätet ist oder ausfällt, haben Fahrgäste einen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung des Ticketpreises. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden und damit eine Beschwerde der ÖBB Personenverkehr AG zurückgewiesen."
(Wiener Zeitung, Artikel namentlich gezeichnet, ohne Hinweis auf APA)
"Europäischer Gerichtshof wies Klage zurück
... Mit diesem Spruch wies der EuGH am Donnerstag eine ÖBB-Klage zurück."
(derstandard.at, gezeichnet mit "APA/DER STANDARD")
Quelle des Unsinns mit der angeblichen Zurückweisung einer ÖBB-Beschwerde (oder Klage) ist offensichtlich die APA, wo jemand nicht einfach die Pressemitteilung des EuGH übernehmen und vielleicht adaptieren wollte, sondern die Geschichte noch zusätzlich ausgeschmückt hat. Und Presse oder Wiener Zeitung, die einen namentlich gekennzeichneten Artikel dazu bringen, machen sich offenbar nicht einmal die Mühe, diese Angabe auch nur kursorisch auf Plausibilität zu überprüfen.

Ich frage mich, wie so ein Bericht zustande kommt: natürlich gibt weder die eigentliche Primärquelle (das EuGH-Urteil) noch die faktische Primärquelle (die Pressemitteilung des EuGH) auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der EuGH mit seinem Urteil eine ÖBB-Beschwerde abgewiesen hätte; auch die von der APA offenbar kontaktierten Vertreterinnen der Schienen-Control GmbH und der ÖBB Personenverkehr AG, die mit der Angelegenheit ja vertraut sind, werden Derartiges nicht gesagt haben (sie werden dazu auch nicht zitiert). Ganz abgesehen davon müssten bei allen, die auch nur Grundkenntnisse über die Unionsgerichtsbarkeit haben, die Alarmglocken läuten, wenn im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren von der Zurückweisung der Beschwerde (oder Klage) eines Unternehmens die Rede ist.

Aber es geht noch besser. Im Ö1 Mittagsjournal wurde unter anderem so über das Urteil berichtet:
"die staatliche Schlichtungsstelle namens Schienen Control in Wien [...] war es auch, die die ÖBB vor etwa drei Jahren auf Entschädigungszahlungen geklagt hat, sollte eine Zugverbindung wegen höherer Gewalt stark vom Fahrplan abweichen. [...] Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hatte die Beschwerde der ÖBB abgewiesen und der Schienen Control Recht gegeben. Weil Fahrgastrechte in einer EU Verordnung festgehalten sind, hat sich nach dem Einspruch der Bahn der EuGH mit dem Streit befasst und - wie erwartet - im Sinne des Kunden entschieden."
Das ist echte Kreativität: drei Sätze, drei frei erfundene Sachverhaltselemente. Die "Schienen Control" hat die ÖBB natürlich nicht auf Entschädigungszahlungen geklagt, der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der ÖBB nicht abgewiesen, und der EuGH hat sich nicht "nach dem Einspruch der Bahn [gegen die Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof, oder wie soll man sich das vorstellen?] mit dem Streit befasst".

Dass man über das Urteil auch ohne erfundene Beschwerde-Zurückweisung berichten kann, zeigt zB ein Kurzbericht von Cornelia Primosch in der ZiB 13 (nur mehr einen Tag in der tvthek). Auch zB auf Spiegel online wurde im Wesentlichen korrekt berichtet.

Wie gesagt: es ist schwierig, über Gerichtsentscheidungen knapp und doch im Wesentlichen korrekt zu berichten. Umso mehr sollte man erwarten, dass JournalistInnen die möglichen Fehlerquellen eingrenzen und nicht - durch ungeprüfte ad hoc-Einfälle - noch erweitern. "Zeitungen und Magazine liefern Fakten und Analysen mit Tiefgang", heißt es in der aktuellen Kampagne des VÖZ. Darauf würde ich mich gerne auch in der Gerichtsberichterstattung verlassen können.

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*) Da ich am nationalen Ausgangsverfahren als Richter beteiligt bin, werde ich das Urteil hier auch nicht näher kommentieren. Zu einem vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen aufgegriffenen, vom EuGH erwartungsgemäß - weil nicht entscheidungswesentlich - nicht thematisierten Randaspekt habe ich hier schon etwas geschrieben.

Friday, March 15, 2013

Manchmal Gericht, manchmal Verwaltungsbehörde: Generalanwalt Jääskinen zur Schienen-Control Kommission

Nein, die Schienen-Control Kommission kontrolliert keine Schienen (siehe dazu schon hier), sondern sie ist einfach die österreichische Regulierungsbehörde für den Schienenverkehrsmarkt (mit der Besonderheit, dass sie mit 01.01.2014 zugleich einerseits aufgelöst und andererseits neu gegründet wird; mehr dazu hier).

Die Schienen-Control Kommission wurde vom EuGH in seinem Urteil vom 22.11.2012, C-136/11, Westbahn Management GmbH, als vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art 267 AEUV anerkannt (ich hatte hier im Blog dazu unter Hinweis auf den Beschluss des EuGH in der Rechtssache C-265/05, Telekom Austria AG, gewisse Zweifel geäußert).

Die Begründung des EuGH für die Gerichtseigenschaft der Schienen-Control Kommission war im Wesentlichen darauf gestützt, dass die §§ 81 bis 84 EisbG zeigten, "dass die Schienen-Control Kommission die Kriterien der gesetzlichen Grundlage, der ständigen und obligatorischen Gerichtsbarkeit, der Anwendung von Rechtsnormen sowie der Unabhängigkeit einer solchen Einrichtung erfüllt" und dass "auf das Verfahren vor der Schienen-Control Kommission [...] das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet, was den streitigen Charakter des Verfahrens vor dieser Einrichtung gewährleistet, in dem die Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen haben und die streitige Erörterung zu einer mündlichen Verhandlung führen kann, zu der Zeugen und Sachverständige geladen werden können."

All dies gilt für die Schienen-Control Kommission freilich unabhängig davon, ob sie nach § 72 EisbG über eine Beschwerde von Zugangsberechtigten gegen die Zuweisungsstelle entscheidet (wie dies dem Vorabentscheidungsersuchen zu C-136/11 zugrunde lag), oder ob sie zB nach § 78b EisbG Entschädigungsbedingungen nach der Fahrgastrechte-Verordnung (VO Nr 1371/2007) zu beurteilen hat. In letzterem Fall aber ist sie nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen in seinen gestern veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-509/11, ÖBB-Personenverkehr AG, nicht als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde zu beurteilen (GA Jääskinen hatte übrigens schon die Schlussanträge in der Rechtssache C-136/11 Westbahn Management GmbH verfasst, wo auch er die Schienen-Control Kommission als Gericht beurteilte). Die Unterschiede arbeitet er in den Schlussanträgen zu C-509/11 nun so heraus:
49. [...] Wie durch die vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen geklärt worden ist, hat die Schienen-Control Kommission zwei Arten von Funktionen.
50. Erstens wird sie in Fällen wie denen, um die es im Urteil Westbahn Management ging, quasi als Verwaltungsgericht im Kontext eines kontradiktorischen Zwei-Parteien-Verfahrens tätig. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil bestätigte, besitzt sie die erforderlichen Eigenschaften, um die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien in Bezug auf Unabhängigkeit und Zusammensetzung zu erfüllen.
51. Im vorliegenden Verfahren hat die Schienen-Control Kommission dagegen die Rolle einer Verwaltungsbehörde, der im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung Nr. 1371/2007 die Aufgaben der zuständigen nationalen Stelle übertragen wurden.
[...]
56. Diese Entscheidung [der Schienen-Control Kommission] kann von dem Eisenbahnunternehmen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Die Schienen-Control Kommission hat dann die Rolle des Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Daher kann die Schienen-Control Kommission in einem derartigen Kontext nicht als Gericht betrachtet werden, weil sie die gegnerische Partei im Rechtsstreit mit der ÖBB-Personenverkehr AG ist.
Anders als mit dem merkwürdigen Hinweis auf das Verfahrensrecht im Urteil C-136/11, Westbahn Management GmbH, wird damit der meines Erachtens einzig tragfähige Grund der Differenzierung angesprochen: ging es im Westbahn-Fall um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Eisenbahnunternehmen, die von der Schienen-Control Kommission zu entscheiden war - was den kontradiktorischen Charakter ("die Streitigkeit") unterstreicht, so liegt im Fall ÖBB-Personenverkehr AG zunächst noch kein Streit vor, sondern es werden von der Schienen-Control Kommission erst - in verwaltungsbehördlicher Funktion - Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen ergriffen (erst wenn dieses Unternehmen dann einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegt, kann ein Streit vorliegen, und damit eine der Voraussetzungen für die Gerichtsqualität einer Einrichtung nach Art 267 AEUV, nämlich dass im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden ist, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt).

Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen (ob der EuGH sich dazu im Urteil überhaupt äußern wird, bleibt abzuwarten, zur Fallentscheidung schiene es mir nicht erforderlich) ist die Schienen-Control Kommission daher je nach konkreter - im Sinne des österreichischen Rechts aber in jedem Fall: verwaltungsbehördlicher - Tätigkeit einmal als Gericht iSd Art 267 AEUV anzusehen, und einmal "nur" als Verwaltungsbehörde (die daher in solchen Fällen auch kein Vorabentscheidungsersuchen stellen könnte).

Eine solche "Doppelgesichtigkeit" ist nicht ungewöhnlich: so hat etwa auch das Landesgericht Salzburg - um ein konkretes, vom EuGH schon entschiedenes Beispiel zu nehmen - manchmal bloß Entscheidungen ohne Rechtsprechungscharakter zu treffen, zB wenn es als Registergericht über Eintragungen ins Firmenbuch zu entscheiden hat (EuGH 22.01.2002, C-447/00, Holto Ltd). In anderen Fällen, selbst wenn es "nur" um die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren geht, bestehen auch beim EuGH keine Zweifel, dass die vom LG Salzburg zu treffenden Entscheidungen Rechtsprechungscharakter haben (EuGH 13.06.2012, C-156/12, GREP GmbH). 

Damit bleibt noch einmal zu prüfen, wie das alles mit dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache C-265/05, Telekom Austria, zusammenpasst: dort ging es um ein - amtswegig eingeleitetes - Verfahren der Marktanalyse, in dem die Telekom-Control-Kommission einen Maßnahmenentwurf vorbereitet hatte, mit dem spezifische Verpflichtungen eines Kommunikationsnetzbetreibers aufgehoben werden sollten. Auf den ersten Blick scheint das tatsächlich ein "einseitiges" administratives Verfahren zu sein, das nicht zu einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter führt. Allerdings sind an diesem Verfahren - jedenfalls als Folge des EuGH-Urteils C-426/05 - Tele2UTA - auch Wettbewerber des primär betroffenen Kommunikationsnetzbetreibers Partei des Verwaltungsverfahrens (vgl nun § 37a TKG 2003), sodass man materiell durchaus von einem Verfahren sprechen könnte, in dem eine Streitigkeit zwischen den Verfahrensparteien über die Auferlegung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen zu entscheiden ist. Hinzu kommt, dass die vom EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-136/11, Westbahn Management, genannten Kriterien, welche die Schienen-Control Kommission erfüllt (siehe oben), genauso auf die Telekom-Control-Kommission zutreffen. Freilich ist dennoch nicht zu erwarten, dass der EuGH ein neuerliches Vorabentscheidungsersuchen der Telekom-Control-Kommission in einem Marktanalyseverfahren deshalb nun annehmen würde. Hat die Telekom-Control-Kommission aber im Rahmen von Zusammenschaltungsstreitigkeiten aufgrund eines Antrages eines Netzbetreibers über die Herstellung bzw die Bedingungen der Zusammenschaltung zu entscheiden, so sehe ich jedenfalls keinen für die Frage der Gerichtsqualität iSd Art 267 AEUV relevanten Unterschied zur Tätigkeit der Schienen-Control-Kommission, wie sie Ausgangspunkt für das Urteil C-136/11, Westbahn-Management, war.
PS: Die Kernfragen der aktuellen Schlussanträge sind natürlich andere. Es geht - vereinfacht - um die Frage, ob Eisenbahnunternehmungen von der Fahrpreisentschädigung nach der VO Nr 1371/2007 befreit sind, wenn eine Verspätung, ein verpasster Anschluss oder ein Zugausfall durch höhere Gewalt verursacht wurden (Generalanwalt: nein), und um die Art der Durchsetzung der VO durch die dafür zuständige nationale Stelle. (siehe dazu auch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes).

Thursday, June 09, 2011

Der EuGH ist am Zug: ist die Schienen-Control-Kommission vorlageberechtigt?

Im letzten Blogpost habe ich über den Bundeskommunikationssenat (BKS) geschrieben, der in der Rechtssache C-195/06 KommAustria vom EuGH als vorlageberechtigtes Gericht akzeptiert wurde (was man mit Generalanwalt  Colomer auch anders hätte sehen können, siehe hier). Mittlerweile ist der BKS nur mehr zweitinstanzliche Behörde (mit allen Tribunalgarantien), sodass sich bei seinem jüngsten Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr die Frage stellt, ob überhaupt eine Streitigkeit vorliegt.

Das unterscheidet den BKS allerdings von der Schienen-Control Kommission, einer zwar ebenfalls als Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK eingerichteten Regulierungsbehörde, die aber (überwiegend) erstinstanzlich tätig wird. Im Lichte des Telekom Austria- Beschlusses des EuGH (siehe dazu hier) gehe ich davon aus, dass derartige erstinstanzliche Regulierungsbehörden als Verwaltungsorgane anzusehen sind und keine richterliche Funktion haben (vor kurzem habe ich das in einem Referat [schlechte pdf-Version der Folien] ohne Zögern etwa auch hinsichtlich der neuen Regulierungskommission der E-Control vertreten). Mit anderen Worten: mangels Vorliegen einer Streitigkeit wären erstinstanzliche Regulierungsbehörden, auch wenn sie als Tribunal eingerichtet sind, nicht als vorlageberechtigte Gerichte im Sinne des Art 267 AEUV anzusehen.

Umso überraschter war ich vom Vorlagebeschluss der Schienen-Control-Kommission in der Sache Westbahn Management GmbH gegen ÖBB Infrastruktur AG* (anhängig beim EuGH unter  C-136/11). Die Schienen-Control-Kommission will es offensichtlich wirklich wissen, und sie hat im Vorlagebeschluss ordentlich alle vom EuGH geforderten Merkmale eines vorlageberechtigten Gerichts angeführt: gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, Unabhängigkeit, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren und Anwendung von Rechtsnormen. Außer dem Vorliegen eines streitigen Verfahrens sind alle anderen Punkte meines Erachtens klar; zu den Streitigkeiten schreibt die Schienen-Control Kommission Folgendes:
"Das Verfahren vor der Schienen-Control Kommission ist ein streitiges Verfahren, da den Parteien gemäß § 37 AVG die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird. Dies kann auch in einer mündlichen Verhandlung erfolgen, zu der eventuelle Zeugen und Sachverständige geladen werden (§§ 39 Abs 2, 40ff AVG)."
Ob das wirklich reicht, um eine Streitigkeit anzunehmen?

Update 07.06.2012: Generalanwalt Jääskinen hat in seinen Schlussanträgen von heute keine Zweifel an der Vorlageberechtigung der Schienen-Control-Kommission (siehe RNr 26-30).

Update 02.12.2012: In seinem Urteil vom 22.11.2012 ist der EuGH der Ansicht des Generalanwalts gefolgt und hat die Zulässigkeit der Vorlage durch die Schienen-Control Kommission bestätigt. Aus dem Urteil:
29   Der Gerichtshof stellt nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, Slg. 2007, I‑4673, Randnr. 16, vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C‑195/06, Slg. 2007, I‑8817, Randnr. 19, sowie vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, C‑205/08, Slg. 2009, I‑11525, Randnr. 35).
28   Insoweit ist, anknüpfend an die Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 28 seiner Schlussanträge, darauf hinzuweisen, dass die Schienen-Control Kommission durch § 81 Abs. 1 EisbG als ständige Einrichtung geschaffen wurde. Die §§ 81 bis 84 EisbG zeigen, dass die Schienen-Control Kommission die Kriterien der gesetzlichen Grundlage, der ständigen und obligatorischen Gerichtsbarkeit, der Anwendung von Rechtsnormen sowie der Unabhängigkeit einer solchen Einrichtung erfüllt.
29   Außerdem ist zum einen festzustellen, dass auf das Verfahren vor der Schienen-Control Kommission nach den Angaben in der Vorlageentscheidung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet, was den streitigen Charakter des Verfahrens vor dieser Einrichtung gewährleistet, in dem die Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen haben und die streitige Erörterung zu einer mündlichen Verhandlung führen kann, zu der Zeugen und Sachverständige geladen werden können.
30   Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass für die Schienen-Control Kommission nach § 84 EisbG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht maßgebend ist und dass ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung im Verwaltungsweg unterliegen, sondern der gerichtlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
31   Daraus folgt, dass die Schienen-Control Kommission als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist, so dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist.
Dass die Anwendung des AVG "den streitigen Charakter des Verfahrens" gewährleiste, ist eine etwas originelle Ansicht (um das jetzt einmal zurückhaltend und möglichst respektvoll zu formulieren), aber da im Ausgangsfall tatsächlich widerstrebende Interessen der Parteien zu beurteilen waren, kann man insgesamt das Vorliegen einer Streitigkeit wohl bejahen (was aber, sagen wir einmal so: nicht übertrieben konsistent mit dem zur Telekom-Control-Kommission ergangenen zurückweisenden Beschluss C-256/05 Telekom Austria AG, zumal auch bei der dort im Ausgangsfall vorzunehmenden Marktanalyse nach dem TKG 2003 über widerstreitende Interessen mehrerer Verfahrensparteien - siehe C-426/05 Tele2 - zu entscheiden war).

Update 14.03.2013: die heutigen Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache C-509/11, ÖBB-Personenverkehr AG, enthalten interessante Ausführungen zur Gerichtsqualität der Schienen-Control Kommission:
49. [...] Wie durch die vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen geklärt worden ist, hat die Schienen-Control Kommission zwei Arten von Funktionen.
50. Erstens wird sie in Fällen wie denen, um die es im Urteil Westbahn Management ging, quasi als Verwaltungsgericht im Kontext eines kontradiktorischen Zwei-Parteien-Verfahrens tätig. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil bestätigte, besitzt sie die erforderlichen Eigenschaften, um die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien in Bezug auf Unabhängigkeit und Zusammensetzung zu erfüllen.
51. Im vorliegenden Verfahren hat die Schienen-Control Kommission dagegen die Rolle einer Verwaltungsbehörde, der im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung Nr. 1371/2007 die Aufgaben der zuständigen nationalen Stelle übertragen wurden.
[...]
56. Diese Entscheidung [der Schienen-Control Kommission] kann von dem Eisenbahnunternehmen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Die Schienen-Control Kommission hat dann die Rolle des Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Daher kann die Schienen-Control Kommission in einem derartigen Kontext nicht als Gericht betrachtet werden, weil sie die gegnerische Partei im Rechtsstreit mit der ÖBB-Personenverkehr AG ist.
*) Zur Anonymisierung siehe schon im letzten Blogpost; der im Web veröffentlichte Beschluss der Schienen-Control-Kommission ist "anonymisiert"; beim EuGH werden die Namen der Parteien ausgeschrieben.