Die Angelegenheit betrifft die - inzwischen eingestellte - Sendung "Quiz-Express" des ORF (siehe zuletzt hier); wörtlich heißt es in den Schlussanträgen dazu:
"Im Ergebnis gibt es in der Gemeinschaftsrechtsprechung nichts, was der Einordnung des fraglichen Programmteils des ORF als Glücksspiel und damit als Dienstleistung entgegenstünde." (Rnr 62)
"Nichts hindert daran, die hier untersuchte Sendung als eine Spielart des Teleshoppings einzustufen." (Rnr 75)Offen ist allerdings nicht nur, ob der EuGH den Vorschlägen des Generalwalts zur Auslegung der Fernsehrichtlinie folgen wird - sondern ob er überhaupt inhaltlich Stellung nehmen wird. Denn im ersten Teil der Schlussanträge befasst sich der Generalanwalt eingehend mit der Frage, ob er Bundeskommunikationssenat überhaupt vorlageberechtigt ist.
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das nicht der Fall, da es sich um eine Verwaltungseinrichtung handelt, die zwar "grundsätzlich" über alle Eigenschaften verfügt, die ein vorlageberechtigtes Gericht haben muss, die aber nicht Teil der österreichischen Gerichtsverfassung ist.
So aber sieht der Generalwalt die "Gefahr, die die Einmischung einer Verwaltungsbehörde in einen Dialog zwischen Richtern darstellt". Angesichts der vom Generalanwalt auch festgestellten "Mannigfaltigkeit der Kollegialbehörden in Österreich und [der] Heterogenität der sie regelnden Vorschriften" kann man der Entscheidung des EuGH umso gespannter entgegensehen.
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