Sunday, October 03, 2010

Redaktionsgeheimnis, Beispiel Schweiz

Das Redaktionsgeheimnis steht zwar nicht in der Verfassung der USA (wie gelegentlich behauptet wird), wohl aber in der Verfassung unseres Nachbarlandes Schweiz. Art 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft lautet:
"1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet."
Doch was heißt "ist gewährleistet" im Detail? Auch in der Schweiz ist das Redaktionsgeheimnis nicht schrankenlos gesichert, sondern darf in schwer wiegenden Fällen durchbrochen werden. Geregelt ist dies in Art 28a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: der Quellenschutz gilt nicht, "wenn der Richter feststellt, dass:
a.das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann."
(Die ausdrücklich genannten Artikel betreffen im Wesentlichen bestimmte strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäshe und Korruptionsdelikte, siehe im Detail das Schweizerische StGB).

Franz Zeller, Mitarbeiter des BAKOM und Lektor an der Universität Bern, der den Art 28a auch im Basler Kommentar zum Strafrecht bearbeitet hat, stellt die Regelung in seinem aktuellen Medienrechts-Skriptum (Kapitel 6) näher dar (alle Kapitel dss Skriptums und weitere Unterlagen sind auf der Uni-Website abrufbar). Auch in der Schweiz bietet das Redaktionsgeheimnis keinen Schutz, wenn gegen den Medienschaffenden selbst ein Strafverfahren geführt wird (siehe Seite 280 im Zeller-Skriptum). Nach Ansicht Zellers werden die "Straßburger Anforderungen" (des EGMR) aber mit der Schweizer Regelung übererfüllt, da in der Schweiz auch "das von den Medienschaffenden selbst recherchierte Material (z.B. nicht publizierte Aufnahmen einer gewalttätigen Demonstration)" geschützt ist.

1 comment :

Anonymous said...

Dafür gibt's in der Schweiz dann andere rechtliche Schmankerl, vor allem für männliche Journalisten, die einen wesentlichen Teil ihrer Karriere parallel zum Militärdienst verbringen. Ein echter Spaß, die Schweizer Militärgerichtsbarkeit.