Im Vereinigten Königreich wurde - mit Zustimmung der Kommission (siehe Presseaussendung) - schon vor fast einem Jahr eine regionale Marktdefinition vorgenommen. Finnland wollte dies nun nachmachen, wurde aber von der Kommission zumindest vorerst zurückgehalten: mit einem "serious doubts"-Schreiben hat die Kommission die Phase II des Artikel-7-Verfahrens nach der Rahmenrichtlinie eingeleitet (siehe dazu auch die Pressemitteilung der Kommission und die Zusammenfassung des Maßnahmenentwurfs). Ein Maßnahmenentwurf der Regulierungsbehörde aus Portugal wiederum, in dem auch eine regionale Marktabgrenzung vorgenommen wird, hat allerdings die Zustimmung der Kommission gefunden (Zusammenfassung des Entwurfs, Comments-Letter, Presseaussendung).
In Österreich hat die für die Marktdefinition im Telekombereich zuständige Regulierungsbehörde (RTR, Fachbereich Telekom) bislang keine regionale Marktabgrenzung im Breitbandbereich getroffen (die erste Definition des Breitbandmarkts erfolgte mit einer Novelle zur TKMVO 2003 im Jahr 2005 [Markt 17]; die neue Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 hat den Markt des Breitbandzugangs für Großkunden noch nicht neu geregelt). Allerdings hat die Telekom-Control-Kommission in ihrem Marktanalysebescheid für den Breitbandmarkt vom 4. Juli 2008 regional differenzierte Regulierungsmaßnahmen vorgesehen; dieser Bescheid wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116 ua, aufgehoben.
No comments :
Post a Comment