Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit knapp vier Monaten in Kraft; nach den ersten - im Wesentlichen formalen - Entscheidungen, über die ich in meinem Beitrag vom 4. Dezember 2025 berichtet habe, gibt es nun auch schon inhaltliche Entscheidungen der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, die ich hier - ganz knapp - vorstellen möchte.
Wednesday, December 31, 2025
IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 2)
Tuesday, December 30, 2025
"ORF-General": neue Regeln, aber von wem - und wann?
Wo bleibt das EMFG-Begleitgesetz?
Kurzer Einschub anstelle von Fußnoten: mehr dazu kann man nachlesen in einem Beitrag von mir in Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger (Hrsg), European Media Freedom Act; auch die verantwortlichen Legist*innen für das EMFG-Begleitgesetz haben bereits Beiträge veröffentlicht (Michael R. Kogler in JRP 2024, 322; Julia Zöchling in Medien und Recht 2025, 207); diese Texte sind online nicht frei zugänglich.
Im Kern ist unstrittig, was im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu regeln ist; unterschiedliche Ansichten bestehen zwischen Zöchling und mir im Hinblick auf die Reichweite der Neuregelung: soll nur der/die Generaldirektor*in erfasst sein (so Zöchling) oder auch die gesamte vom Stiftungsrat zu bestellende Führungsebene inklusive Direktor*innen und Landesdirektor*innen (meine Auffassung)? Für die Sichtweise Zöchlings spricht der reine Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 EMFA, der vom "Geschäftsführer" spricht, was in der Regel [nur] die außenvertretungsberechtigte Person bezeichnet, und beim ORF ist der/die Generaldirektor*in tatsächlich allein außenvertretungsbefugt. Für eine weitere Sichtweise spricht meines Erachtens hingegen die Zielsetzung des EMFA, wie sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch in Erwägungsgrund 31 zum EMFA zum Ausdruck kommt, wonach dies Personen betrifft, "die innerhalb des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters eine Rolle bei der Bestimmung der redaktionellen Ausrichtung spielen oder diesbezüglich die Entscheidungshoheit haben." Der Ministerialentwurf zum EMFA-Begleitgesetz hat diesbezüglich einen Mittelweg gewählt und zwar die Direktor*innen einbezogen, nicht aber die Landesdirektor*innen. Was der Gesetzgeber tun wird, wenn er denn etwas tun wird, bleibt abzuwarten. Die innerstaatlichen verfassungsgesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisse gelten selbstverständlich für alle Ebenen.
Nebenabsprachen, nächste Runde?
Pensionistenverband, Seniorenbund, ÖVP-Senioren - alles gleich, oder?
"Um Gertrude Aubauer und Beatrix Karl die Ehre zu geben, sie haben allein schon auf den Anschein eines Verstoßes gegen das ORF-Gesetz reagiert. Sie haben sich selbst aus dem Publikumsrat zurückgezogen und nie am Stiftungsrat teilgenommen, obwohl Aubauer später sogar vom Verwaltungsgericht zugestanden bekommen hat, dass der Pensionistenverband keine Teilorganisation der ÖVP ist."
Natürlich ist es zunächst einmal lustig, wenn er Aubauer dem Pensionistenverband zurechnet, der gemeinhin nicht im Verdacht steht, ÖVP-nah oder gar eine ÖVP-Teilorganisation zu sein. Aber tatsächlich hat er wohl den Seniorenbund gemeint, denn zu diesem gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dieser Verein keine ÖVP-Teilorganisation im Sinne des Parteiengesetzes sei (die Entscheidung selbst ist anonymisiert, nicht aber die Pressemitteilung). Diese Entscheidung ist aber hier völlig irrelevant: denn Gertrude Aubauer war zwar auch Vizepräsidentin des Seniorenbundes, aber zugleich Vizepräsidentin der ÖVP-Senioren, und die ÖVP-Senioren sind unstrittig eine Teilorganisation der ÖVP. Aubauer war daher - wegen der leitenden Funktion bei den ÖVP-Senioren - von der Mitgliedschaft in ORF-Gremien ausgeschlossen.
Was als nächstes zur Frage führt, welche Folgen eine rechtswidrige Bestellung zum Mitglied eines ORF-Gremiums hat. Dazu habe ich schon in diesem Blogbeitrag (unter der Zwischenüberschrift "Überprüfung des Bestellungsakts?") bzw. ausführlicher in diesem Blogbeitrag (unter der Zwischenüberschrift: "Nachtrag: zu den Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Bestellung von Publikumsratsmitgliedern") geschrieben. Die dort angesprochene "dritte Variante", nämlich die Gesetzwidrigkeit der einschlägigen Regelungen im ORF-Gesetz, ist inzwischen vom VfGH (teilweise bzw. soweit sie angefochten waren) bestätigt worden (dazu hier und hier). Die "erste Variante" (eine Überprüfung der von der Bundesregierung bzw. - damals - von der Medienministerin vorgenommenen Bestellungsakte durch die KommAustria) ist nach Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vom Tisch. Noch offen ist damit die "zweite Variante": die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bestellungsvorgänge im Fall von Beschlüssen der ORF-Organe (dazu enthält die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Aussage, weil die dortige Revision im Hinblick auf die Frage, ob bestimmte Beschlüsse der ORF-Organe wegen der Teilnahme ausgeschlossener Mitglieder rechtmäßig zustande gekommen waren, kein Zulässigkeitsvorbringen enthielt).
Der Stiftungsrat hat insoweit "gefährdete" Beschlüsse seither - in neuer Besetzung - wiederholt. Aber vergleichbare Fragen könnten sich auch stellen, falls der nächste Generaldirektor/die nächste Generaldirektorin noch auf Bass einer unionsrechtlich mangelhaften Rechtslage bestellt werden sollte. Auch aus diesem Grund wäre es dringend, das EMFG-Begleitgesetz bald auf den Weg zu bringen und noch vor Juni 2026 zu beschließen.
Thursday, December 04, 2025
Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG
Daher lag es nahe, mich auch an einem Kommentar zum neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu beteiligen. Franz Koppensteiner (BKA Verfassungsdienst), Florian Lehne (Universität der Bundeswehr München) und ich haben unseren Kurzkommentar zum IFG (und zu Art. 22a B-VG) im September bei Manz herausgebracht, und weil ich bislang in meinem Blog noch gar nicht darauf hingewiesen habe, hole ich das hiermit nach, mit Link zum Manz-Webshop: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Der Kommentar konnte sich natürlich noch nicht auf Rechtsprechung zum IFG stützen, da das Gesetz - zusammen mit der verfassungsgesetzlichen Verankerung des Rechts auf Informationszugang in Art. 22a BVG - erst am 1. September 2025 in Kraft getreten ist. Mittlerweile sind gut drei Monate vergangen, und es gibt sogar schon die ersten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum IFG.
Zeit also für ein erstes Update zur Informationsfreiheit, das sich mit den bisher veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG befasst.
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
Die übersehene Übergangsfrist
Das allererste veröffentlichte Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf das IFG stützt, tut dies zu unrecht: in diesem Erkenntnis (LVwG NÖ 24.9.2025, LVwG-AV-1085/001-2025) wird nämlich über eine Säumnisbeschwerde zu einem bereits im Jahr 2023 gestellten Auskunftsbegehren abgesprochen, wobei das LVwG erkennbar davon ausgeht, dass das IFG - weil im Entscheidungszeitpunkt schon in Kraft - anzuwenden sei. Ganz deutlich wird das aus der Begründung zwar nicht, aber das IFG wird - anders als das eigentlich noch anzuwendende Auskunftspflichtgesetz - ausführlich zitiert, obwohl andererseits wiederum durchgehend von der "Auskunft" - und nicht vom Zugang zur Information die Rede ist. Das IFG ist aber aufgrund einer etwas versteckten Übergangsbestimmung in Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder noch gar nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach der alten Rechtslage zur Auskunftspflicht zu Ende zu führen.
Information erteilt - Verfahren gegenstandslos
Mit Beschluss vom 10. November 2025 (W176 2322793-1/7E) hat das Bundesverwaltungsgericht eine (nach § 14 Abs. 2 IFG anhängig gemachte) Streitigkeit zwischen einem privaten Informationspflichtigen und einem Journalisten eingestellt, nachdem die Information - allerdings erst nach Anhängigmachung der Streitigkeit beim Verwaltungsgericht - erteilt worden war (dass in so einem Fall einzustellen ist, habe ich auch in meinem aktuellen Beitrag in der ÖJZ 2025, 914 [919, FN 39] vertreten).
Der konkrete Fall ist insofern interessant, als er einen Journalisten betrifft, der auf diese Rolle schon in seinem Informationsbegehren hingewiesen und ausdrücklich verlangt hatte, dass nach § 10 Abs. 2 IFG eine Anhörung der Betroffenen unterbleiben solle. Dennoch hat die informationspflichtige Einrichtung die betroffenen Personen verständigt und im Hinblick darauf auch die Frist für die Beantwortung der Anfrage nach § 8 Abs. 2 IFG verlängert. Noch bevor die so verlängerte Frist abgelaufen war, stellte der Journalist dann den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Fristverlängerung rechtswidrig gewesen sei (weil die Anhörung der Betroffenen nicht hätte erfolgen dürfen). Das Verwaltungsgericht musste auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung und der Anhörung nicht mehr eingehen, weil die informationspflichtige Einrichtung noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Informationen dann tatsächlich zugänglich gemacht hat. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der informationspflichtigen Einrichtung kam damit nicht mehr in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, der antragstellende Journalist (er ist in der Entscheidung natürlich anonymisiert, hat aber auf BlueSky zu erkennen gegeben, dass es um seine Anfrage ging) hat aber erklärt, dass die Höchstgerichte in dieser Sache nicht angerufen werden.
Fristbeginn für den Antrag auf Streitentscheidung
Wird ein Informationsbegehren von privaten Informationspflichtigen nicht erfüllt, so kann ein Antrag auf Streitentscheidung an das Verwaltungsgericht gestellt werden - binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung. In dem einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2025 (W274 2323801-1/2E) zugrundeliegenden Fall hatte der private Informationspflichtige die Ablehnung der Informationserteilung bereits vor dem Ende der vierwöchigen Frist mitgeteilt, der Antrag auf Streitentscheidung wurde beim Verwaltungsgericht dann mehr als vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag als verspätet zurück: der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der Information löst - neben dem Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 IFG - die Antragsfrist gemäß § 14 Abs. 2 aus.
Begründung für Fristverlängerung?
Auch das Verwaltungsgericht Wien hat einen Antrag auf Streitentscheidung aus Fristgründen zurückgewiesen (VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4). Der private Informationspflichtige hatte der Antragstellerin rechtzeitig mitgeteilt, dass die Frist verlängert werde, weil die Gewährung des Informationszugangs in Rechte Dritter eingreife, und die Betroffenen daher angehört werden müssten. Die Antragstellerin war nicht gewillt, länger zu warten und stellte noch vor Ablauf der verlängerten Frist einen Antrag auf Streitentscheidung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die (wirksam verlängerte) Frist noch nicht abgelaufen war: entgegen der Ansicht der Antragstellerin müssten für die Fristverlängerung - zusätzlich zum Hinweis auf das Anhörungsrecht gemäß § 10 IFG - keine weiteren besonderen Gründe angeführt werden.
VwG Wien nicht für den ORF zuständig
Mit Beschluss vom 4. November 2025 (VGW-113/032/16206/2025-4) wies das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit dem ORF (es ging um Protokolle des Stiftungsrates und diesem vorgelegte Dokumente) wegen Unzuständigkeit zurück. Es geht dabei um die heikle Frage, ob der ORF - eine Stiftung öffentlichen Rechts sui generis - von Organen des Bundes verwaltet wird (was der VfGH im Hinblick auf die frühere Konstruktion als Anstalt öffentlichen Rechts in VfSlg 7593/1975 verneint hat) oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet wird - auch daran kann man Zweifel haben, weil die Bestellung der Stiftungsorgane auf verschiedene Stellen verteilt ist. Das VwG Wien kommt aber jedenfalls zum Ergebnis, dass eine "organisatorisch zum Bund gehörende Stiftung" auch dann vorliegt, wenn sie von Personen verwaltet wird, die auch - aber nicht mehrheitlich - vom Bund bestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird wohl demnächst über dieselbe Frage zu entscheiden haben.
Wo keine Information ist, kann kein Zugang gewährt werden.
In Kärnten wurde von einer Bürgermeisterin die "digitale Übermittlung aller Rechtsauskünfte,
Rechtsgutachten o.Ä." im Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen begehrt. Die Bürgermeisterin verweigerte den begehrten Informationszugang mit dem schlichten Hinweis, die Information könne nicht erteilt werden, weil sie nicht in schriftlicher
Form vorliege. Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin erhob der Informationswerber Beschwerde, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 13. November 2025 (KLVwG-1828/5/2025).
Juristisch ist an diesem Fall zunächst vor allem interessant, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde inhaltlich geprüft und nicht zurückgewiesen hat. In der Fachliteratur wird nämlich überwiegend (so auch in unserem IFG-Kommentar) die Auffassung vertreten, dass durch das IFG der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (der hier betroffen ist) nicht ausgeschlossen wird, dass also gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin zunächst eine Berufung (in Kärnten an den Gemeindevorstand) hätte erhoben werden müssen. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Frage eingehend auseinander und kommt zum Ergebnis, dass Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG auch lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG ist der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zugangs zu Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen ist, weil sich dieser Ausschluss "zumindest implizit aus dem IFG ergibt".
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren abgeführt, mit Einvernahme der Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung, und im Wesentlichen - mit ausführlicher Beweiswürdigung - festgestellt, dass Rechtsauskünfte nur mündlich eingeholt und darüber keine Aktenvermerke erstellt wurden; auch habe nicht festgestellt werden können, dass Rechtsgutachten eingeholt worden wären oder andere von außerhalb der Gemeinde stammende Rechtsauskünfte zum Thema Zweitwohnsitze in irgendeiner Form in der Gemeinde existieren würden. Rechtlich folgte daraus, dass mangels Aufzeichnungen keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vorgelegen seien, sodass die Nichtgewährung des Informationszugangs zu Recht erfolgt sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, vor allem im Hinblick auf die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs. Der Informationswerber (laut Medienberichten ein Gemeinderatsmitglied in Pörtschach) ließ noch offen, ob er "in diesem Verfahren weitere Schritte einleiten" werde. Ich würde das eher nicht erwarten, denn die interessante Rechtsfrage zum innergemeindlichen Instanzenzug wurde ja zu seinen Gunsten beantwortet, während sich das für ihn letztlich negative Ergebnis aus den - nur sehr schwer bekämpfbaren - Feststellungen ergibt, dass keine Informationen vorgefunden wurden. Vielleicht - so würde ich seine Äußerungen gegenüber den Medien verstehen - fokussiert er sich in seiner politischen Arbeit eher auf die im Verfahren offenkundig gewordenen Mängel in der Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde; das Verwaltungsgericht sah sich immerhin veranlasst anzumerken, "dass das generelle Nichtanfertigen von Aktenvermerken über zu konkreten (Verwaltungs-)Verfahren mündlich erteilten Rechtsrat [...] im Allgemeinen eine rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde xxx indiziert."
Ergänzung 5.12.2025 - Pörtschach revisited, diesmal wurde die Information gelöscht
In einem weiteren Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025), die kurz nach der ersten Veröffentlichung dieses Blogposts ins RIS gestellt wurde, ging es wiederum um die Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach (im Erkenntnis anonymisiert, aber aufgrund der Medienberichte rund um die öffentliche Verhandlung identifizierbar), diesmal um ein an sie gerichtetes E-Mail mit Informationen betreffend Altlasten, das offenbar in Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Verfahren stand, das bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig war und in dem die Gemeinde Partei war. Der Mailverfasser hatte das Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse der Bürgermeisterin . die sie aber auch privat nutzte - gerichtet und darin ausdrücklich erklärt, dass er die Information der Bürgermeisterin "ausschließlich privat" übermittle und dies nicht weitergegeben werden dürften. Die heikle Frage, ob ein Mail, das erkennbar in Zusammenhang mit einem Verfahren steht, in dem die Gemeinde Partei ist, "privat" sein kann (und damit nicht dem Informationszugang unterliegen würde), musste das Verwaltungsgericht aber nicht klären, denn die Bürgermeisterin hatte, wie das Verwaltungsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens feststellte, das Mail schon vor mehr als einem Jahr dauerhaft gelöscht und es gab auch keinen Ausdruck mehr. Damit lag also auch keine Information vor, zu der man hätte Zugang gewähren können, und die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Suche nach dem zuständigen Organ
Bei Informationsbegehren an "Gemeinden" stellt sich nicht nur die Frage, ob es einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, sondern auch wer tatsächlich das zuständige Organ für die Informationserteilung ist und wer daher, wenn die Information nicht zugänglich gemacht werden soll, den Verweigerungsbescheid erlassen muss. Das IFG stellt auf die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ab, also nicht auf die juristische Person Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband. In einem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschiedenen Fall (LVwG OÖ 10.11.2025, LVwG-250255/5/SB/GJ) hatte der Beschwerdeführer - er ist Mitglied des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde - gestützt auf das IFG um "Übermittlung der Tonaufzeichnungen über die Gemeinderatssitzung vom 05.06.2025 als Audio-file per e-mail" ersucht. Er durfte die Aufzeichnung dann in der Gemeinde zwar anhören, bekam sie aber nicht übermittelt; mittlerweile ist sie auch gelöscht. Das Informationsbegehren wurde schließlich vom Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf: da es um eine Aufzeichnung einer Gemeinderatssitzung ging, waren Informationen betroffen, "die sowohl vom Gemeinderat erstellt wurden als auch dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich zuzuordnen sind." Zuständig wäre daher nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat gewesen. Zwar besteht nach der Oö. Gemeindeordnung die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur
Informationszugangsgewährung durch Verordnung auf die
Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übertragen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war aber keine derartige
Übertragungsverordnung in Kraft und der Bürgermeister daher nicht zuständig.
Fazit
Wie zu erwarten war, dominieren kurz nach dem Inkrafttreten des IFG formalrechtliche Fragen, insbesondere zu Zuständigkeiten und Fristen. Inhaltlich spannendere Fälle werden noch etwas Zeit brauchen, bis sie bei den Verwaltungsgerichten landen und von diesen entschieden werden.
Gerade bei den etwas sperrigen - und für Nichtjurist*innen oft schwer nachvollziehbaren - formalen Fragen ist es durchaus sinnvoll, diese möglichst rasch abzuhandeln und damit den Weg zu den Höchstgerichten zu eröffnen, deren Entscheidungen dann Leitlinien für die weitere Verwaltungspraxis und Rechtsprechung schaffen können.
Was bereits jetzt auffällt ist, dass das IFG auch zu einem Werkzeug politischen Handelns wird - so gehen immerhin zwei der Entscheidungen auf Informationsbegehren von Gemeinderatsmitgliedern zurück. In ähnlicher Weise hat vor kurzem auch eine oppositionelle Landespolitikerin in Niederösterreich mit großer PR-Begleitung einen Antrag auf Streitentscheidung nach einem von einer Landesgesellschaft nicht erfüllten Informationsbegehren eingebracht. Ähnliche Entwicklungen sind auch auf Bundesebene zu erwarten: überall dort, wo parlamentarische Kontrollrechte (nach Ansicht der jeweiligen Opposition) nicht ausreichen (sei es, weil damit ausgegliederte Gesellschaften nicht umfassend erreicht werden, oder sei es, weil die Qualität der Anfragebeantwortungen nicht so ist, wie es sich Anfragesteller*innen vorstellen), wird natürlich versucht, mit Anfragen nach dem IFG zu den für die politische Tätigkeit relevanten Informationen zu kommen. Das ist legitim und zulässig (siehe schon die VfGH-Entscheidungen zur Auskunftspflicht auch bei Anfragen von Abgeordneten außerhalb des parlamentarischen Interpellationsrechts), und wirft meines Erachtens eher die Frage auf, ob und wie das parlamentarische Interpellationsrecht "nachgeschärft" oder justiziabel gemacht werden könnte. Das IFG kann die parlamentarischen Kontrollrechte zudem nur teilweise, aber nicht vollständig ersetzen, da nach dem IFG nur vorhandene und verfügbare Informationen zugänglich zu machen sind, während parlamentarische Fragerechte "alle Gegenstände der Vollziehung" betreffen und dabei "alle einschlägigen Auskünfte" verlangt werden können (so zB Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 GOG), was insbesondere auch bedeutet, dass Informationen gegebenenfalls erst für eine Anfragebeantwortung aufbereitet werden müssten.
Sunday, October 26, 2025
Der Bundeskanzler will unabhängige Behörden unter politische Kontrolle bringen (sagt aber nicht welche)
Auch wenn er es nicht ausspricht: aktuell steht vor allem die E-Control im Fokus.
Der Kurier probiert seit einiger Zeit, TV-Ähnliches zu produzieren (da kommen dann - wie zuletzt - so Dinge heraus wie ein Interview mit dem Raiffeisen-Generalanwalt), und er versucht sich auch an einem Podcast, der - wenn nicht Kurier-Leute mit Kurier-Leuten diskutieren - im wesentlichen aus mitgefilmten Interviews besteht.
Beide Formate haben den Vorteil, dass man daraus Content für die Printzeitung machen kann, und heute bedeutet dies - neben einer Seite für den Raiffeisen-Generalanwalt - auch eine Seite für ein Interview mit Bundeskanzler Stocker.
Dieses Interview mit dem Bundeskanzler hat mich schon zu einem Thread auf BlueSky motiviert, und jetzt grife ich das Thema noch in einem kurzen Blogpost auf: der Bundeskanzler will nämlich - so muss man seine Aussagen wohl verstehen - zumindest einzelne derzeit unabhängige und weisungsfreie Behörden (wieder) unter politische Kontrolle bringen. Welche er meint, will er - auch auf Nachfrage - nicht sagen, und das ist Teil der Strategie.
Zunächst zu den konkreten Aussagen: im Bild links der relevante Ausschnitt aus dem Print-Kurier (man kann davon ausgehen, dass das in diesem Wortlaut auch explizit freigegeben wurde), und im Anschluss das Transkript vom YouTube-Video des Podcasts (ab Minute 22:37 bis 23:47; die Fragen stellte Kurier-Redakteurin Johanna Hager):
[Hager] Herr Stocker, Sie haben vorher gesagt, Sie werden sich vielleicht Kompetenzen oder etwas zurückholen. Können Sie das noch näher definieren, wo der Staat vielleicht mehr klare Kante zeigen wird, künftig?[Stocker] Ich will es jetzt nicht an einem konkreten Beispiel festmachen, weil sonst wird sich an dem festgebissen und das alles zerlegt ...[Hager] An einem Bereich vielleicht, im Bereich des Schulwesens oder ...[Stocker] Ich sage Ihnen die Grundstruktur, die ich in der Vergangenheit jetzt erlebt habe. Aus dem Bestreben, dass man Entscheidungen objektivieren will, hat man Vieles aus der Politik herausgenommen und in unabhängige und weisungsfreie Behörden verlagert. Und das kritisch zu hinterfragen, glaube ich, würde sich lohnen, überall dort, wo wir so unabhängige weisungsfreie Behörden haben, weil oftmals ist die Entscheidung dieser Behörde dann zwar unabhängig und weisungsfrei, aber die Politik wird dafür verantwortlich gemacht und wie gesagt, ich trage gerne Verantwortung für meine Entscheidungen, aber nicht für die anderer.[Hager] Jetzt werden wir wahnsinnig gespannt, welche Institutionen sie meinen, aber sie wollen dezidiert keine nennen.[Stocker] Richtig.[Hager] Gut.
Zur Übersicht: Liste unabhängiger österreichischer Behörden
(nicht ganz vollständig, ich hoffe aber die in der Praxis relevanten Behörden erfasst zu haben)
- Abschlussprüferaufsichtsbehörde
- Beschwerdekommission und Board (Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria)
- Bundesdisziplinarbehörde
- Bundesentschädigungskommission (nach dem Besatzungsschädengesetz)
- Bundesschiedskommission (nach dem ASVG)
- Bundeswettbewerbsbehörde
- Datenschutzbehörde
- E-Control
- Finanzmarktaufsichtsbehörde
- KommAustria
- Personalvertretungsaufsichtsbehörde
- Post-Control-Kommission
- RTR GmbH (Fachbereich Telekommunikation und Post)
- Schienen-Control Kommission
- Schlichtungskommissionen (für die Leistungsvereinbarung) nach dem Universitätsgesetz 2002 und dem Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
- Schlichtungsstelle (nach dem ArbVG)
- Telekom-Control-Kommission (auch als Aufsichtsstelle nach Art. 17 eIDAS-VO)
- Übernahmekommission (nach dem Übernahmegesetz)
- Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
- Urheberrechtssenat (nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2016)
Daneben gibt es zahlreiche unabhängige beratende Einrichtungen, diverse Anwaltschaften, Rechtsschutzbeauftragte, Räte, Kommissionen, Beiräte usw., die aber keine Behörden im engeren Sinne sind, die verbindliche, rechtskraftfähige Entscheidungen treffen (ich habe auch einzelne echte Behörden hier nicht erwähnt, weil sie ziemlich sicher nicht im Fokus des Bundeskanzlers stehen, so etwa der Vorstand der Post AG als [unabhängige] Dienstbehörde für die der Post zugewiesenen Beamten oder die Bundesverteilungskommission nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien und ähnliche).
- Bundeswettbewerbsbehörde: im Zug der Diskussion über hohe (Lebensmittel-)Preise gab es gelegentlich auch Kritik an der Effektivität der Wettbewerbsaufsicht
- KommAustria: da zeigte sich jüngst einmal der Medienminister "irritiert" über eine Entscheidung
- Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat: da beschloss der Nationalrat sogar ein Gesetz, um die Entscheidungspraxis des UPTS zu konterkarieren.
- Finanzmarktaufsichtsbehörde: die nicht immer zurückhaltende Kritik an restriktiven Kriterien für die Kreditvergabe kam besonders stark (aber nicht nur) aus der niederösterreichischen ÖVP.
Tuesday, July 01, 2025
VfGH: ORF-Beitrag ist verfassungskonform
Seit 1. Jänner 2024 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich nicht mehr aus dem "Programmentgelt" finanziert, das an das Vorhandensein eines Radio- oder TV-Empfangsgerätes anknüpfte, sondern aus dem ORF-Beitrag, der von Privatpersonen pro Haushalt und von Unternehmen in einer bestimmten Staffelung in Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht zu leisten ist (genauer gesagt: rund zwei Drittel der Finanzierung des ORF erfolgt durch den ORF-Beitrag, das letzte Drittel aus Werbung und sonstigen Einnahmen).
Diese Umstellung von einem gerätebezogenen Entgelt auf die sogenannte "Haushaltsabgabe" war die Reaktion des Gesetzgebers (BGBl. I Nr. 112/2023) auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser im Jahr 2022 - mit Frist Ende 2023 - wesentliche Bestimmungen zum Programmentgelt aufgeboben hatte (VfSlg 20.553/2022).
Mit der Umstellung mussten ab 2024 jene, die kein "klassisches" Radio- oder TV-Gerät hatten, nun ORF-Beitrag zahlen. Dafür wurde es für jene, die zuvor bereits Programmentgelt gezahlt hatten, billiger: Die monatliche Beitragshöhe wurde - in einem politisch gefundenen Kompromiss - im Gesetz mit 15,30 € festgelegt (mit im Detail komplizierten - auch beihilferechtlich notwendigen - Anpassungsmöglichkeiten). Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung versucht, dem VfGH-Erkenntnis Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass der Verfassungsgerichtshof in einem heute veröffentlichten Erkenntnis (Pressemitteilung des VfGH) das System des ORF-Beitrags nicht als verfassungswidrig beurteilt hat. Zu betonen ist allerdings, dass damit nicht zwingend jedes Detail der Regelung zwingend verfassungskonform ist, denn formal hat der VfGH vorerst nur Rechtsfragen zur "Haushaltsabgabe" im engeren Sinn (nämlich jene für Privatpersonen nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz) beantwortet, nicht aber zB Fragen zur Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-Gesetz).
Der VfGH hatte die Regelung über "Massenverfahren" angewendet, weil eine erhebliche Anzahl von Beschwerden mit gleichartigen Rechtsfragen anhängig war (im März 2025 waren es 18; zahlreiche weitere Beschwerden waren aufgrund der vielen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu erwarten). In Spruchpunkt I. des Erkenntnisses beantwortet der VfGH nun die Rechtsfragen, die sich in den anhängigen Verfahren stellen. Dieser Spruch des Erkenntnisses ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen [Update 07.07.2025: heute erfolgte die Kundmachung im BGBl II Nr. 153/2025]; ab der Veröffentlichung sind auch die inzwischen unterbrochenen Verfahren (auch am Bundesverwaltungsgericht) wieder - unter Berücksichtigung der nun vom VfGH gelösten Rechtsfragen - fortzusetzen.
Was steht nun im VfGH-Erkenntnis?
Um diese Frage zu beantworten, muss man trennen zwischen dem Spruch, der klar formulierte Antworten auf bestimmte Rechtsfragen enthält, und der Begründung, aus der man dann noch einiges mehr herauslesen kann (was aber nicht unmittelbar verbindlich wird). Zunächst also die Antworten auf die Rechtsfragen:
1. Die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
2. Dass die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt werden und von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist (§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
3. Die Festlegung des ORF-Beitrags in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G entspricht den Anforderungen des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG).
4. Die Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit der Erhebung des ORF-Beitrags und der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgliederung und Beleihung nach Art. 20 Abs. 1 B-VG.
5. Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK.
6. Die Bestimmungen über die Datenübermittlung (u.a.) vom BMI an die OBS in § 13 und von der OBS an einen für das Inkasso herangezogenen Dritten (Inkassobüro) in § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
Und nun die Details:
Der ORF-Beitrag ist keine Abgabe (im finanzverfassungsrechtlichen Sinn)
Kompetenzrechtliche Grundlage für die Regelung des ORF-Beitrags ist Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen). Da mit dem ORF-Beitrag "dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird" und somit "die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird", handelt es sich nicht um eine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn.
Sachlichkeitsanforderungen (die sich u.a. aus dem BVG Rundfunk ergeben) erfüllt
Aus diesem Grund sind auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Abgaben (sowohl im Hinblick auf die Kompetenz als auch die konkrete Ausgestaltung) zu prüfen, sondern jene Sachlichkeitsanforderungen, die für die Materienregelung relevant sind. Dazu verweist der VfGH auf sein Erkenntnis zum Programmentgelt, wonach zum einen der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleisten muss, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert, und zum anderen die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen hat.
Diese Anforderungen sieht der VfGH durch die Regeln zum ORF-Beitrag erfüllt, zumal der Beitrag einerseits so festzulegen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der (gesetzlich festgelegte) öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann, und zum anderen mit jener Höhe begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten dieses öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken.
"Objektive Möglichkeit der Teilnahme" aufgrund einer inländischen Adresse - keine Gleichheitswidrigkeit
Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen (Rn. 47). Der VfGH kommt daher zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, "wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht."
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich dem Grunde nach verfassungskonform
Spannend ist der nachfolgende Satz (in Rn. 48): "Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können." Mit anderen Worten: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform - was aber nicht notwendiger Weise auch für die konkrete Ausgestaltung gelten muss (sonst würde nicht stehen "dem Grunde nach"). Ob also die Anknüpfung an die Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die Kommunalsteuer zu entrichten ist, verfassungskonform ist oder die Staffelung der Beitragshöhe in Anknüpfung an die Summe der Arbeitslöhne - da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Kein Gebot, den Beitrag an die tatsächliche Inanspruchnahme oder an die Höhe des Einkommens zu knüpfen
Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch eine Beitragspflicht für Personen nicht aus, die am Wohnsitz oder im Betrieb über keine Empfangseinrichtung verfügen, schon weil eine Nutzungsmöglichkeit "auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann" (Rn. 51).
Der Gesetzgeber kann auch typisieren und auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen. Dass der Beitrag je Adresse nur einmal zu entrichten ist, ist unbedenklich. Dass dabei "die Beitragslast je Person je nach Haushaltsgröße variiert, vermag die Sachlichkeit der Regelung schon in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrags nicht in Frage zu stellen." Mit anderen Worten: es geht ja nicht um Riesenbeträge, da wäre eine streng an der Anzahl der Personen in einem Haushalt orientierte Abrechnung wohl zu aufwendig in der Verwaltung.
Keine Bedenken hat der VfGH auch im Hinblick auf die Erklärung der an einer Adresse eingetragenen Personen zu Gesamtschuldnern: der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass zwischen diesen Personen ein wirtschaftliches und tatsächliches Band besteht; zudem ist ein zivilrechtlicher Regress zwischen den Gesamtschuldnern möglich.
Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum entspricht dem Legalitätsprinzip
Etwas ausholen muss der VfGH zur Frage, ob die Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum 2024 bis 2026 dem Legalitätsprinzip entspricht. Dazu wurde ja in der Beschwerde die Auffassung vertreten, das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt und damit der ORF-Beitrag nicht rechtmäßig festgesetzt worden. Diese Auffassung wird vom VfGH nicht geteilt. Im Detail führt er dazu unter Rückgriff auf systematische und teleologische Erwägungen sowie die Materialien näher aus, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber (unmittelbar) für den Übergangszeitraum eine Festlegung zur Beitragshöhe getroffen hat und diese Festlegung auch den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt.
OBS-Ausgliederung und Beleihung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen
Für die Ausgliederung und Beleihung privater Rechtsträger mit hoheitlichen Aufgaben (hier: der Bescheiderlassung und der Eintreibung des ORF-Beitrags) hat der VfGH in seiner Rechtsprechung mehrere Kriterien aufgestellt, die bei der OBS erfüllt sind. Das war - außer in der polit-getriebenen Kampagne gegen den ORF-Beitrag - nicht strittig: die der OBS übertragenen hoheitlichen Aufgaben sind "nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben", der Leitungs- und Verantwortungszusammenhang zu einem obersten Organ ist durch das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen (und dessen weitere Eingriffsmöglichkeiten) gegeben.
Keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz
Die OBS kann vom BMI Meldedaten bekommen und sie kann auch in bestimmte Datenbanken (Firmenbuch, GISA, Vereinsregister etc.) automationsunterstützt Einsicht nehmen. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz bietet dafür eine geeignete Rechtsgrundlage: Es ist nicht zu erkennen, dass die Datenübermittlungen über jenes Maß hinausgehen, die für die Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrag erforderlich sind; die Ausgestaltung ist auch verhältnismäßig. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Rechtsgrundlage (§ 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz), die es der OBS ermöglicht, bestimmte Daten an ein Inkassobüro weiterzugeben.
Keine Verletzung des Art. 10 EMRK
Wenn "die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird", wird laut VfGH die durch Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen "nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt" (Rn. 100). Auch wenn man den ORF-Beitrag zahlen muss, kann man schließlich ohne Zwang selbstbestimmt entscheiden, welche Medien man unterstüzt.
Kein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht
Ein vom VfGH aufzugreifender offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht ist für den VfGH schon im Hinblick auf das EuGH-Urteil zur deutschen Haushaltsabgabe (EuGH 13.12.2018, C-492/17, Rittinger u.a.) nicht ersichtlich.
Fazit
Wenig überraschend hat der VfGH das System der "Haushaltsabgabe" nicht als verfassungswidrig beurteilt. Die Beitragspflicht im privaten Bereich ist damit wohl endgültig verfassungsgerichtlich abgesegnet (was nicht ausschließt, dass einzelne Details noch releviert werden könnten, etwa im Hinblick auf die Befreiungsbestimmungen; und was natürlich ebenso nicht ausschließt, dass einzelne Bescheide der OBS aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sein könnten).
Für den betrieblichen Bereich ist die Frage nach dem "ob" zwar auch beantwortet: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform. Die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht (Anknüpfung an bestimmte Betriebsstätten und Bemessungsgrundlagen) in jedem Aspekt gleichheitsrechtlich unbedenklich ist, ist damit aber noch nicht beantwortet.
Sunday, June 08, 2025
Publikumsrat und Politik - nächste Episode
Die Neubestellung der ORF-Gremien (nach dem VfGH-Erkenntnis und der Neuregelung im ORF-Gesetz) gerät immer mehr zur Seifenoper:
Landesparteiobmann-Stellvertreter: Zunächst wurde Andreas Herz, der vom Dachverband zum Mitglied des Publikumsrates bestellt wurde, als Landesparteiobmann-Stellvertreter der Steirischen Volkspartei geoutet - und damit als leitender Funktionär einer politischen Partei, der aus diesem Grund nicht Mitglied im Publikumsrat sein darf (mehr dazu hier). Der Dachverband zog die Bestellung zurück und bestellte jemand anderen (Andreas Krauter).
Ex-Gemeinderat: Dann fand Harald Fidler vom Standard heraus, dass Matthias Hauer, das von der Bundesregierung für den Bereich Jugend ausgewählte Mitglied, bis vor kurzem noch Gemeinderatsmitglied war und daher ebenso von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Matthias Hauer zog sich "aus persönlichen Gründen" zurück, die Bundesregierung bestellte mit Umlaufbeschluss für den Bereich Jugend eine andere Person vom Vorschlag der Gewerkschaftsjugend (Manuela Malecek).
Vizepräsidentin der ÖVP-Senioren und Obmann-Stellvertreterin des steirischen ÖAAB: Und jetzt, nachdem sich der Publikumsrat schon konstituiert hat, gibt es eine neue Episode, wieder angestoßen von Harald Fidlers Recherchen: zwei von der Bundesregierung bestellte Mitglieder des Publikumsrates (Gertrude Aubauer und Beatrix Karl) sind leitende Funktionärinnen von ÖVP-Teilorganisationen und dürften daher ebenfalls nicht Mitglied des Publikumsrates sein (die Details dazu im Standard-Artikel).
Das ist schon bemerkenswert: obwohl über die Fälle Andreas Herz und Matthias Hauer in den Medien berichtet wurde, ist es Beatrix Karl und Gertrude Aubauer offenbar nicht in den Sinn gekommen, über ihre eigenen Funktionen nachzudenken und sich noch rechtzeitig vor der Konstituierung des Publikumsrates zurückzuziehen. Gertrude Aubauer wurde vom Publikumsrat sogar in den Stiftungsrat gewählt, dem sie freilich genausowenig angehören darf.
Man könnte sich zB schon fragen, weshalb Beatrix Karl - sie ist immerhin Juristin, war (außerordentliche) Universitätsprofessorin, Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, Bundesministerin für Justiz und Abgeordnete zum österreichischen Nationalrat - nichts dabei gefunden hat, die vor der Bestellung geforderte Unvereinbarkeitserklärung abzugeben (mit der erklärt wird, dass keine Ausschlussgründe nach § 28 Abs. 2 ORF-Gesetz vorliegen). War es ihr einfach nicht bewusst, dass sie eine leitende Funktion in einer Teilorganisation der Volkspartei bekleidet? Oder findet sie vielleicht, dass Obmann-Stellvertreterin des Steirischen ÖABB nur ein dekoratives Amt ist, und dass ihr in dieser Funktion kein Einfluss auf Entscheidungen dieser Parteiorganisation zukommt? Ins Gesetz oder in den Kommentar - wie man es von einer Juristin erwarten würde - hat sie wohl nicht geschaut (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Aufl., S. 241, schreiben ausdrücklich dass "jedenfalls auch bundes- und landesweite Teilorganisationen einer Partei" vom Wortlaut der Bestimmung umfasst sind).
Wie wird die Seifenoper weitergehen?
Sowohl Karl als auch Aubauer werden demnächst erklären müssen, dass sie sich aus dem Publikumsrat (und Aubauer auch aus dem Stiftungsrat) zurückziehen.
Beide haben aber schon an der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates - und an der Wahl der vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates - teilgenommen. Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Teilnahme ausgeschlossener Mitglieder an der Beschlussfassung des Organs hat. Auf diese Frage gibt es derzeit nur eine ehrliche Antwort: wir wissen es nicht. Das ORF-Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, und es gibt auch keine Rechtsprechung dazu. Denkbar ist Vieles: von der absoluten Nichtigkeit aller Beschlüsse, weil - unabhängig vom schließlich erzielten Abstimmungsergebnis - schon die Teilnahme der ausgeschlossenen Mitglieder an der Beratung die Abstimmung beeinflussen konnte und zudem ein ausdrücklicher Mechanismus, wie ein Beschluss angefochten werden könnte, fehlt, bis hin zur bloßen Vernichtbarkeit (Anfechtbarkeit, allenfalls im Weg einer Beschwerde nach § 36 ORF-Gesetz) nur jener Beschlüsse, die bei Außerachtlassung der Stimmen der ausgeschlossenen Mitglieder nicht zustanden gekommen wären - und alles dazwischen. Ich werde das hier nicht weiter vertiefen.
Aber jedenfalls wird die Bundesregierung anstelle von Karl und Aubauer neue Mitglieder des Publikumsrates bestellen müssen. Da die gesetzliche Funktionsperiode der Organe (ungeachtet der bereits erfolgten Konstituierung des Publikumsrates) noch gar nicht begonnen hat, wird eine Bestellung aus den bereits eingeholten Vorschlägen zulässig sein - wie dies auch bei der "Nachfolgerin" für Matthias Heuer erfolgt ist.
Nähme man es ganz genau, wäre allerdings ein Vorschlag, der auch ausgeschlossene Personen umfasst, nicht als "Dreiervorschlag" anzusehen (da ja höchstens zwei der vorgeschlagenen Personen ausgewählt werden könnten) und dürfte daher nicht berücksichtigt werden - aber da kann die Bundesregierung wohl nach dem Prinzip "Augen zu und durch" handeln, wenn die zunächst ausgewählten Personen (wie das Matthias Hauer schon getan hat) einfach erklären, sich "aus persönlichen Grünen" zurückzuziehen (denn dann muss man formal gar nicht wissen, dass sie eigentlich ausgeschlossen waren - immerhin haben sie eine Erklärung unterschrieben, dass keine Unvereinbarkeit vorliegt).
Die Bestellung von Beatrix Karl für den Vertretungsbereich Hochschulen folgte ganz offensichtlich einer ausschließlich politischen Logik. Dass die 14 pädagogischen Hochschulen mit zusammen knapp 22.000 Studierenden im Hochschulbereich umfangreichere Aktivitäten entfalten würden als die Universitäten mit zusammen gut 260.000 Studierenden (wie es die von der Bundesregierung gegebene Begründung glauben machen will), ist geradezu absurd. Der Fehlschlag mit der Bestellung von Beatrix Karl würde nun der Bundesregierung die Möglichkeit bieten, für den Bereich Hochschulen eine Person vom Vorschlag der uniko auszuwählen, was man deutlich ernsthafter und glaubwürdiger begründen könnte.
Spannend wird auch, wer statt Gertrude Aubauer für den Vertretungsbereich ältere Menschen ausgewählt wird. Aubauer war mit der (nicht gerade zwingenden) Begründung ausgewählt worden, dass sie "durch ihre Aktivitäten als Volksvertreterin, Funktionärin und öffentliche Person die Interessen älterer Menschen am offenkundigsten vertritt." Bei meiner ersten Befassung mit dieser Auswahl habe ich noch angemerkt, dass es seltsam anmute, dass gerade die (frühere) Funktion als Abgeordnete hervorgehoben wird und für ihre Bestellung sprechen soll, weil diese Funktion ja, würde sie noch ausgeübt werden, unvereinbar wäre. Gar nicht weiter nachgedacht habe ich damals über die auch genannten Aktivitäten als "Funktionärin" (und damit ist wohl ihre Funktion bei den ÖVP Senioren zu verstehen), die offenbar für die Bundesregierung sogar ein Grund dafür waren, sie zu bestellen. Mit anderen Worten: nach der Begründung der Bundesregierung für die Auswahl von Aubauer wurde sie auch deswegen bestellt, weil sie eine Funktion ausübt, die mit der Mitgliedschaft im Publikumsrat unvereinbar ist.
Karl und Aubauer waren offensichtliche ÖVP-Tickets im "entpolitisierten" Publikumsrat, und damit ist zu erwarten, dass auch die Nachbesetzungen auf ÖVP-Tickets erfolgen, einschließlich der Neubestellung des frei werdenden Stiftungsratsmitglieds durch den Publikumsrat.
Update 11.06.2025: Beatrix Karl und Gertrude Aubauer sind offenbar für die Medien nicht zu erreichen bzw. äußern sich nicht, dafür hört man im Morgenjournal, dass die ORF-Gremien ein Gutachten beauftragen wollen (offenbar um abzuklären, ob leitende Funktionärinnen einer Teilorganisation einer Partei leitende Funktionärinnen einer Partei sind); ich freue mich schon darauf, dieses Gutachten zu lesen (spätestens mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. September 2025 muss es ja auf Anfrage herausgegebenen werden) und habe mit mir schon Wetten abgeschlossen, wer das schreiben wird. Aber jedenfalls wird auch spannend, wie die Gremien mit der Unvereinbarkeit umgehen wollen, Dem Morgenjournal war zu entnehmen, dass die Vorsitzende des Publikumsrats dazu auf jene Bestimmung im ORF-Gesetz verweist, die für den Fall, dass bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund eintritt, vorsieht, dass dies der Publikumsrat nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss festzustellen hat. Den Fall, dass der Ausschlussgrund nicht nachträglich eintritt, sondern schon bei der Bestellung bestanden hat, regelt diese Bestimmung allerdings nicht (offenbar konnte man sich nicht vorstellen, dass zu bestellende Mitglieder bei der Abgabe der Unvereinbarkeitserklärung falsche Angaben machen könnten). Und auch der Standard berichtet, dass die ÖVP (!) erst prüfen wolle, ob die Parteifunktionen zur Unvereinbarkeit führen (die ÖVP sollte damit freilich gar nichts zu tun haben, denn die Frage der Unvereinbarkeit hatte die Bundesregierung bei der Bestellung zu prüfen bzw. ist sie jetzt Sache der betreffenden Mitglieder sowie - sollten die unzulässigerweise bestellten Mitglieder nicht zurücktreten - Sache der Gremien). Ich gehe aber immer noch davon aus, dass Beatrix Karl und Gertrude Aubauer in den nächsten Tagen "aus persönlichen Gründen" zurücktreten.
Update 13.06.2025, 15:30 Uhr: Freitag Nachmittag ist immer ein guter Zeitpunkt, um etwas zu kommunizieren, und so ist nun bekanntgeworden, dass Beatrix Karl und Gertrude Aubauer ihre Mandate zurücklegen (zumindest bei Aubauer ohne Einsicht, dass ihre Funktion als erste Vizepräsidentin der ÖVP Senioren unvereinbar ist). Schade für die üblichen Verdächtigen, die nun um den Auftrag für eine Rechtsgutachten umfallen, aber letztlich doch recht vorhersehbar und kein wirklicher Cliffhanger in der aktuellen Serie "Publikumsrat und Politik".
Update 14.06.2025: die Bundesregierung kann wirklich schnell arbeiten, wenn sie will (und wenn es um so wichtige Dinge geht wie die Bestellung von zwei Mitgliedern des Publikumsrates). Schon gestern hat die Bundesregierung einen Umlaufbeschluss gefasst, um nach dem - ebenfalls erst gestern kommunizierten - Rückzug von Beatrix Karl und Gertrude Aubauer - zwei neue Mitglieder des Publikumsrates zu bestellen (Ergänzung 17.06.2025: heute wurde die Bestellung auch auf EVI veröffentlicht).
Für den Bereich Hochschulen hat man sich nun doch, wie es jedenfalls auch beim ersten Anlauf schon richtig gewesen wäre, für den Vorschlag der uniko entschieden, allerdings von dort den Drittgereihten ausgewählt, warum auch immer (die "Begründung" dafür im Ministerratsvortrag lautet wörtlich: "Im Bereich Hochschulen hat sich die Bundesregierung wiederum von den zentralen Überlegungen des Gesetzes leiten lassen und hat jenem Dreiervorschlag den Vorrang eingeräumt, bei dem die nun zu bestellende Person auf Grund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit sowie ihres Engagements im Bereich Hochschulen die beste Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation bietet." Vielleicht war der Erstgereihte aber auch einfach zu spö-nahe für dieses Ticket, das ja erkennbar ein ÖVP-Ticket sein sollte).
Für den Bereich "ältere Personen" ist man - wie offensichtlich politisch ausgedealt - beim Vorschlag des (ÖVP) Seniorenbunds geblieben und hat den dort ebenfalls den Drittgereihten ausgewählt, mit der interessanten Begründung: "Aus dem ausgewählten Dreiervorschlag entschied sich die Bundesregierung nunmehr für jene vorgeschlagene Person, die in ihrer beruflichen Tätigkeit hohe Kompetenz im Medienbereich erworben und diese auch jahrelang als Lehrender weitervermittelt hat." Gemeint ist damit offenbar die Tätigkeit von Heinz K. Becker in Werbeagenturen und als Lehrbeauftragter an der Werbeakademie; warum das für den Publikumsrat so viel besser ist als die langjährige Erfahrung des Zweitgereihten Edwin Möser als ORF-Journalist, erschließt sich nicht auf den ersten Blick - aber es mag sein, dass die langjährige Erfahrung des Drittgereihten als Mitglied des EU-Parlaments (für die ÖVP) für die Auswahlentscheidung auch nicht ganz unerheblich gewesen sein mag.
Letztes Update 15.06.2025: Heinz K. Becker ist kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes des Seniorenbunds, schreibt Christoph Silber im Kurier; da damit kein Stimmrecht verbunden ist, handle es sich aber um keine Leitungsfunktion und sei daher kein Widerspruch zur Politikerklausel. Da hat also diesmal tatsächlich wer den Kogler/Traimer/Truppe-Kommentar gelesen, denn dort wird bei den Beispielen für leitende Funktionäre ausdrücklich auf "stimmberechtigte" Vorstandsmitglieder abgestellt (abgesehen davon ist der Seniorenbund offiziell keine Teilorganisation der ÖVP mehr, diese Rolle haben nun die "ÖVP Senioren", deren Vorstand aber offensichtlich ident mit jenem des Seniorenbunds ist, sodass durchaus möglich ist, dass Herr Becker auch bei den ÖVP Senioren nicht stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ist). Tatsächlich könnte man die Frage stellen, ob Heinz K. Becker als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands in seiner "bloß" beratenden Funktion (die auf jahrzehntelange Erfahrung als Generalsekretär aufbaut) nicht möglicherweise durchaus ähnlichen Einfluss haben könnte wie stimmberechtigte (zB) Vizepräsidentinnen, die - wie Gertrude Aubauer - ihren Einfluss gerne kleinreden wollen. Aber die Auslegung von Kogler/Traimer/Truppe ist nachvollziehbar und bietet eine brauchbare Abgrenzung; man kann jedenfalls niemandem vorwerfen, sich daran zu orientieren. Insofern würde ich auch davon ausgehen, dass keine Unvereinbarkeit vorliegt.
Auch interessant finde ich, dass laut Harald Fidler im Standard bereits jetzt klar sein dürfte, wer vom Publikumsrat (voraussichtlich im September) als Nachfolgerin von Gertrude Aubauer in den Stiftungsrat gewählt werden dürfte (von den unabhängigen Mitgliedern des Publikumsrates, die offenbar rein zufällig die schon zuvor kolportierte "4 VP : 4 SP : 1 Neos"-Aufteilung der vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates nachvollzogen haben und nun - da ein der VP zugeordnetes Stiftungsratsmitglied zurückgelegt hat - wieder ein Stiftungsratsmitglied auf VP-Ticket bestellen wollen).
Dieses präsumtive Stiftungsratsmitglied soll Petra Stolba sein, die schon in der Vergangenheit Mitglied im Stiftungsrat war, was ebenfalls eine Unvereinbarkeitsdiskussion ausgelöst hat - denn Petra Stolba war von August 2022 bis August 2024 Kabinettschefin von Othmar Karas im EU-Parlament. Und während parlamentarische Mitarbeiter:innen von Nationalratsabgeordneten von der Mitgliedschaft im Stiftungs- und Publikumsrat ausgeschlossen sind (auch noch vier Jahre nach Beendigung der Funktion), hat man bei der Beschlussfassung dieser Bestimmung auf Mitarbeiter;innen von Mitgliedern des EU-Parlaments wohl einfach vergessen - sie dürfen den ORF-Gremien angehören. Das hat vor drei Jahren zwar zu einer kurzen Diskussion geführt (hier kann man nachlesen, was ich damals auf APA-Anfrage gesagt habe), aber letztlich nicht zu einer gesetzlichen Änderung. Also kann Petra Stolba aktuell dem Publikumsrat und vielleicht ab September auch dem Stiftungsrat angehören - Personen, die zur gleichen Zeit eine vergleichbare Position bei einem Abgeordneten zum österreichischen Nationalrat ausgeübt haben, sind aber ausgeschlossen. Das ist zwar nicht unbedingt logisch, eben gesetzlich so vorgesehen.
Übrigens wurde 2022 großmächtig angekündigt, dass sich die Corporate Governance-Arbeitsgruppe des Stiftungsrates mit der Sache befassen werde - und dann hat man nie wieder etwas davon gehört. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn die Frage der Unvereinbarkeit ist keine Corporate Governance-Angelegenheit, sondern im ORF-Gesetz geregelt. Auch wenn eine Arbeitsgruppe des Stiftungsrates zur Auffassung käme, dass es besser wäre, würde jemand dem Stiftungsrat nicht angehören, obwohl kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt, kann er diese Person nur nett bitten, die Funktion zurückzulegen, sie aber nicht ausschließen.
PS: bisherige Beiträge zur Neubestellung der ORF-Gremien in diesem Blog:

