Friday, January 23, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 3)

Seit dem Jahreswechsel sind wieder einige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG veröffentlicht worden. Hervorzuheben sind zwei Entscheidungen zu privaten Informationspflichtigen (TIWAG und Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH) sowie eine Entscheidung betreffend eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts. Zwei Entscheidungen betreffen anderweitig verfügbare Informationen und in zwei weiteren Fällen geht es um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten. 

1. Talschaftsverträge der TIWAG

"Talschaftsverträge" werden regelmäßig zwischen den Errichtern von Wasserkraftwerken (nicht nur der TIWAG, sondern auch in anderen Bundesländern) und den davon betroffenen Gemeinden abgeschlossen; sie sollen einem Interessenausgleich zwischen dem Kraftwerksbetreiber und den Gemeinden dienen und eine gewisse Abgeltung für (auch immaterielle) Beeinträchtigungen durch das Kraftwerksprojekt festlegen. 

Ein Informationswerber - aus der medialen Berichterstattung ist abzuleiten, dass es sich wohl um einen Funktionär der Grünen handelt - wollte von der (zu 100% im Eigentum des Landes Tirol stehenden) TIWAG AG die Übermittlung sämtlicher Talschaftsverträge; er erhielt diese jedoch nur geschwärzt, wobei neben den persönlichen Daten der Unterfertiger der Gemeinden auch die Berechnungsgrundlagen (pauschaler Basiswert pro MWh und Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden) für die Entschädigungsleistungen unkenntlich gemacht waren. Die TIWAG begründete dies mit einem bei Veröffentlichung drohenden erheblichen Wettbewerbsnachteil, da es dadurch Konkurrenten erleichtert würde, ein vollständiges Bild über die Entschädigungsmodelle zu gewinnen.

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6, wurde auf Antrag des Informationswerbers ausgesprochen, dass die TIWAG die gesamten Verträge ungeschwärzt (mit Ausnahme der Informationen zu den unterfertigenden Gemeindevertretern, die vom Informationswerber auch nicht mehr begehrt wurden) durch Übermittlung im elektronischen Wege zugänglich zu machen sind (siehe dazu auch die Pressemitteilung des LVwG und einen Bericht auf orf.at sowie nunmehr einen Bericht auf orf.at über die von den Grünen vorgenommene Veröffentlichung der Verträge). 

Das LVwG setzte sich eingehend mit den vorgebrachten Einwänden der TIWAG auseinander und kam zum Ergebnis, dass kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG vorliege und dass die Geheimhaltung auch nicht zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 IFG erforderlich sei. Die Entschädigungsleistungen würden erst nach Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk verhandelt, die TIWAG-Vorgaben seien zudem großteils für die Gemeinden gar nicht verhandelbar, Konkurrenten der TIWAG könnten am jeweiligen Standort ohnehin kein Kraftwerk betreiben und hätten auch keinen Wettbewerbsvorteil, wenn sie wüssten, welche Beträge die TIWAG als Entschädigung zahlt. 

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob eine Revision an den VwGH überhaupt gesetzlich zulässig ist.

2. Unternehmensdaten eines landeseigenen Liftbetriebs

Die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH steht mittelbar (über die ecoplus Alpin GmbH und die ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH) im Alleineigentum des Landes Niederösterreich. Ich stelle das hier voran, weil diese Informationen im Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 19.1.2026, LVwG-AV-1404/001-2025, anonymisiert sind (aus welchem Grund auch immer), aber aus verschiedensten öffentlich zugänglichen Informationen (zB diesen Bericht auf orf.at) ohnedies bekannt ist, um welche Unternehmen es geht. Eine grüne Landtagsabgeordnete hatte zunächst eine Anfrage im Landtag an die Landeshauptfrau gestellt, deren Beantwortung sie als unzureichend empfand. In der Folge stellte sie ein wortgleiches Informationsbegehren an die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH, das aus der Sicht der Abgeordneten ebenfalls nur unzureichend beantwortet wurde. 

Im Verfahren vor dem VwG blieben schließlich folgende Fragen übrig, die nicht (oder unzureichend) beantwortet worden waren: 

  • (14.) Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?
  • (15.) Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden? Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?
  • (17.) Auf welcher Grundlage konnte G [LH-Stv. Stephan Pernkopf] öffentlich von einem zweistelligen Millionenbetrag sprechen?

Das LVwG sprach aus dass die Information, "welche technischen Infrastrukturelemente bereits vorhanden sind," zugänglich zu machen ist, und im Übrigen der "Antrag abgewiesen" wird (gemeint: die Information nicht zugänglich zu machen ist). 

Zur Frage 14 (Infrastruktur) kam das LVwG zum Ergebnis, dass zur Frage, welche technische Infrastruktur erforderlich ist, zwar "Planungen und Kalkulationen" gebe, aber noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess; es lägen daher dazu "keine Aufzeichnungen über gesichertes Wissen" vor, die zugänglich zu machen wäre; das Gleiche gelte für die Frage zu dem dafür notwendigen Investment. Was die vorhandenen Infrastrukturelemente betreffe, bestehe kein Geheimhaltungsinteresse, was auch der Geschäftsführer der informationspflichtigen GmbH eingeräumt habe.

Zur Frage 15 (Kosten und notwendig werdende Betriebszuschüsse) hielt das LVwG fest, dass die Informationen zu den Gesamtkosten seit Dezember 2021 bis 2023 vorhanden und verfügbar seien. In der Interessenabwägung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass es "im überwiegenden Interesse der privaten Informationspflichtigen liege, diese Informationen nicht zugänglich zu machen" (es ist nicht ganz klar, welche Interessen auf Seiten der informationspflichtigen GmbH hier berücksichtigt werden, zitiert wird § 6 Abs. 1 [Z. 6] IFG [Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Gebietskörperschaft]; auch die Argumentation zielt im Wesentlichen darauf ab, dass es bei einem Bekanntwerden der Informationen zu einem Abzug von Investoren kommen könnte und die bisherigen Investitionen umsonst gewesen wären; in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wird allerdings ausgeführt, dass eine Abwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] vorgenommen worden sei). Was die in Zukunft notwendig werdenden Betriebszuschüsse betrifft, gebe es eine mittelfristige Planung, die "eher als Strategie" zu sehen sei; es gebe daher keine Aufzeichnungen, die eine Abschätzung bzw. Kalkulation des Finanzbedarfs betreffen würde, sodass diesbezüglich keine Informationen vorliegen würden (kann man glauben, würde mich, wäre ich Eigentümer der GmbH, aber eher nicht beruhigen). 

Und was schließlich die Frage 17 betrifft (Unterlagen, die dem LH-Stv. vorlagen, der von einem zweistelligen Millionenbedarf gesprochen hat), kam das LVwG zum Ergebnis, dass die GmbH dazu keine Unterlagen hat (auch das kann sein, man kann ja nie verhindern, dass ein Regierungsmitglied irgendwas behauptet). 

Dem Verfahren lag zunächst eine politische Auseinandersetzung zwischen einer Landtagsabgeordneten der Grünen und der Landeshauptfrau zugrunde. Das zeigt wieder einmal, dass das IFG gerade auch von politischen Funktionär*innen genutzt wird, um zu Informationen zu kommen, die ihnen im politischen Prozess nützlich sein sollen. Besonders zweckmäßig ist es aber nicht, eine parlamentarische Anfrage, die zunächst an ein Regierungsmitglied gegangen ist, eins zu eins einem landeseigenen Unternehmen zu stellen - da hätte man sich genauer überlegen können, welche Fragen man spezifisch diesem Unternehmen stellt. 

3. Stellungnahme des Verfassungsdienstes

Um eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs geht es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2025, W292 2326797-1/3E (Pressemitteilung). Ein Informationswerber hatte um Zusendung der Stellungnahme ersucht, die der VD zum Vorhaben verfasst hat, die Familienbeihilfe mit der Sozialhilfe gegenzurechnen. Das BKA hatte die Herausgabe unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 - im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung) verweigert, und das BVwG hat die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

Das BVwG hielt fest, dass die begehrte Stellungnahme auf Anfrage eines Bundesministeriums sowie einer Sektion des BKA ergangen war und der Darstellung des verfassungsrechtlichen Rahmens für die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen betreffend eine allfällige Neuregelung der Sozialhilfe gedient habe. Zweck der Stellungnahme sei die möglichst umfassende Beratung der mit der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen befassten Organe gewesen; eine Veröffentlichung dieser internen Stellungnahme wäre geeignet, sich negativ auf die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Entscheidungsfindung der zuständigen Fachminister bzw. der Bundesregierung auszuwirken.

Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass hier noch kein abgeschlossener Entscheidungsprozess vorlag, und dass die Stellungnahme des VD auch nicht in der politischen Auseinandersetzung (öffentlich) thematisiert worden war - in solchen Fällen könnte die Frage der Geheimhaltung anders zu beurteilen sein.

4. Weiterverweisung auf veröffentlichte Informationen

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4, wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages abgewiesen, weil in der Sache bloß die Bekanntgabe einer Telefonnummer eines bestimmten Landtagsabgeordneten begehrt wurde, die aber auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hat (nach § 9 IFG ist die "Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen" zulässig). 

Warum es hier dennoch zum Verfahren vor dem LVwG gekommen ist, erklärt sich auch aus einem Blick in eine Entscheidung vom selben Tag (LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3167-4), mit der die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise über den Beschwerdeführer bestätigt wurde. Sein Wunsch, "Einmal Bescheid mit alles, flott bitte", wurde dem Beschwerdeführer erfüllt, aber vielleicht nicht so, wie er es sich vorgestellt hatte; "perverses Vorgehen" und ähnliches muss man sich auch als Landtagspräsidentin nicht gefallen lassen. 

5. Gemeindeordnung als besondere Informationszugangsregelung

Mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025, wurde die Beschwerde eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds einer niederösterreichischen Marktgemeinde, der gestützt auf das IFG Zugang zu einem Gemeinderatsprotokoll erhalten wollte, abgewiesen. Der Grund: für Gemeinderatsprotokolle bestehen "besondere Informationszugangsregelungen" im Sinne des § 16 IFG, und zwar in § 53 Abs. 6 der niederösterreichischen Gemeindeordnung. Diese Bestimmung sieht vor, dass die "Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt" ist; zudem muss "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten"  das Sitzungsprotokoll "in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden" und das Protokoll darf auch im Internet veröffentlicht werden. 

Warum dem Anfragenden das Protokoll offenbar nicht einfach gemailt worden war, wozu die Gemeinde ja verpflichtet wäre (dass sie technisch nicht dazu in der Lage wäre, würde ich ausschließen), geht aus der Entscheidung natürlich nicht hervor, aber es ist schon interessant, worüber man sich vor Gericht streiten muss (im Erkenntnis geht es noch um eine weitere Information, eine "Antwort des Bürgermeisters", die es aber nach den Feststellungen nicht gibt und die daher auch nicht zugänglich gemacht werden kann). 

Das LVwG NÖ hat in diesem Fall auch die Revision zugelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass die Angelegenheit nicht zunächst den innergemeindlichen Instanzenzug durchlaufen musste, und diese Rechtsfrage noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. 

6. Zuständigkeitsfragen

Das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 07.01.2026, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026, betrifft Zuständigkeitsfragen im Sicherheitsbereich. Der Informationswerber hatte von der Landespolizeidirektion NÖ Zugang zu diversen Informationen über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aber auch über gerichtliche Strafverfahren und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft begehrt. Soweit die Fragen Themen der Sicherheits- bzw. Kriminalpolizei betrafen, wurde das Informationsbegehren von der BH Amstetten als zuständiger Behörde erledigt; die LPD verweigerte die Informationen betreffend die personenbezogenen Daten der Beamten und wies das Informationsbegehren im Übrigen zurück. Das LVwG hat die Beschwerde mit gesonderter "Verfügung" (verfahrensleitendem Beschluss) dem Bundesverwaltungsgericht "abgetreten" (weitergeleitet), soweit sie sich auf Fragen des Dienstrechts der Bundesbeamten und die Führung eines gerichtlichen Strafverfahrens bezog, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen, da für diese Fragen nicht die LPD, sondern die BH Amstetten zuständig war, und die LPD daher das Informationsbegehren insoweit zurecht zurückgewiesen hatte. 
 
Mit (verfahrensleitendem) Beschluss des BVwG vom 15.1.2026, W101 2331727-1/2E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Bildungsdirektion, die in diesem Fall (es ging um eine Volksschule) als Landesbehörde tätig geworden war, dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dass die Bildungsdirektion in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides das BVwG als zuständiges Gericht angegeben hatte, zeigt auch, dass das Konzept der "Mischbehörde", die sowohl als Bundes- als auch als Landesbehörde tätig werden kann, auch für die Behörde selbst verwirrend sein kann. 
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Backlinks zu den vorangegangenen Rechtsprechungsübersichten: 

Tuesday, January 13, 2026

EU-Sanktionen gegen russische Medien - kurzes Update

Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.

EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth

Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen ("restriktive Maßnahmen") eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an "Betreiber" (engl.: "operators"/frz. "opérateurs") gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter -  Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten. 

Ich habe damals schon dargelegt, dass der Begriff "Betreiber" weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der "Wirtschaftsakteure" (engl. "economic operator"/frz. "opérateurs économiques"), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (letzte Fassung vom Dezember 2025; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt: 

"the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue." [Hervorhebung hinzugefügt]

Auf Wirtschaftsakteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. Art. 57 AEUV definiert etwa "Dienstleistungen" im Sinne der Verträge als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden"; daher können zum Beispiel  die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061). 

Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff "Betreiber" (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur "operator"/"opérateur", ohne den Zusatz "economic"/"économique") verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die "hobbymäßige" Verbreitung sanktioniert ist. 

Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur "Betreibern" die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein allgemeines Umgehungsverbot enthält, nach dem es verboten ist, "sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird." Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.

Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem  Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, "dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?" Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen "gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll." Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine "berufliche Tätigkeit" ist, legte die Frage aber, da sie weder "acte clair" noch "acte éclairé" ist, dem EuGH vor. 

Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (C-67/25 Traugott Ickeroth) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch: alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung. Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer "beruflichen Tätigkeit" (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss. 

Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung "Traugott Ickeroth", und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen einschlägig bekannten, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.

Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für "Betreiber" an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, A2B Connect ua, ausgeräumt (siehe dazu im Blog hier). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache Traugott Ickeroth der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog hier).

Umgehung in der Praxis

Screenshot von dzen.ru vom 13.1.2026, mit Videos von RT, unter anderem eines Videos über eine Rede von Pete Hegseth
Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach § 64 Abs. 3a AMD-G die KommAustria), veröffentlichen immer wieder Listen von Domains, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) dargelegt. Diese Plattform ist (laut meedia,de) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.

Backlinks

Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog: