"Sind die Art. 1 lit. c, 10, 11 und 18 Abs. 3 der [RL 89/552/EWG idF der RL 97/36/EG] so auszulegen, dass Hinweise jeder Art eines Fernsehveranstalters in seinen Programmen und Sendungen auf eigene (frei empfangbare) Programme und Sendungen unter den Begriff der 'Fernsehwerbung' (Art. 1 lit. c) fallen und auch für derartige Hinweise folglich ua. die Bestimmungen über die Trennung und Erkennbarkeit in Art. 10 und das Einfügen der Werbung in Art. 11 zur Anwendung gelangen?"Eine vergleichbare Frage hatte schon der italienische Staatsrat im Verfahren C-390/09 R.T.I. - Reti Televisive Italiane s.p.a. / AGCOM dem EuGH vorgelegt - allerdings wurde diese Rechtssache mit Beschluss vom 11.02.2011 aus dem Register gestrichen, da das Ausgangsverfahren gegenstandslos geworden war. Der Bundeskommunikationssenat, der das bei ihm anhängige Verfahren im Hinblick auf das anhängige EuGH-Verfahren unterbrochen hatte, war damit praktisch gezwungen, selbst einen Vorlagebeschluss zu fassen. Der Vorlagebeschluss selbst ist nicht veröffentlicht, wohl aber der am selben Tag getroffene Beschluss, das beim BKS anhängige Verfahren (neuerlich) auszusetzen.
Immerhin wird die Marke "Prada" damit wohl auch in einem EuGH-Urteil zu einer Rundfunksache erwähnt werden, nachdem sie ja bereits in einem US Supreme Court-Rundfunkurteil prominent vorkommt (siehe dazu hier und hier). Update 12.09.2011: es wird wohl doch nichts mit einem "Der EuGH trägt Prada"-Urteil, da der Anlassfall beim BKS offenbar gegenstandslos geworden ist (noch hat der EuGH jedoch noich keinen Beschluss zur Streichung der Rechtssache aus dem Register veröffentlicht); Update 22.09.2011: nun ist der Beschluss veröffentlicht, dass die Rechtssache gestrichen wurde, siehe dazu auch hier.
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