Monday, October 04, 2010

Aus aktuellem Anlass: "Erneuerung des Strafverfahrens" und Grundrechtsschutz Dritter

Im Zusammenhang mit der vom OLG Wien dem ORF aufgetragenen Herausgabe von nicht gesendetem Filmmaterial wurde in den Medien - bzw in einem Mail von Generaldirektor Wrabetz - auch die Einbringung einer "Erneuerungsbeschwerde" durch den ORF angekündigt. Gemeint ist damit ein Antrag auf "Erneuerung des Strafverfahrens" nach § 363a der Strafprozessordnung. Diese Bestimmung regelt seit 1.3.1997, dass nach einem Urteil des EGMR, in dem eine Verletzung der EMRK festgestellt wird, das Strafverfahren auf Antrag des Generalprokurators oder des Betroffenen "insoweit zu erneuern [ist], als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte."

Der OGH hat, beginnend mit seinem Beschluss vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m, in dieser Bestimmung eine "(jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit" erkannt und judiziert seitdem, "dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch ein Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes" zur Erneuerung des Strafverfahrens führen.

Der OGH bezog sich in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf, dass ihm "in keinem der insgesamt sieben Fälle, in denen im Jahr 2006 durch ein Urteil des EGMR eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 MRK festgestellt wurde," zuvor mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einem Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme die Gelegenheit eingeräumt worden war, "seine ihm durch Art 92 Abs 1 B-VG zukommende Funktion als oberste Instanz in Strafrechtssachen wahrzunehmen und die Frage einer Grundrechtsverletzung zu prüfen."

Diese Weiterentwicklung der Rechtsprechung erfolgte, wie in § 363a StPO vorgesehen, jeweils auf Antrag des Generalprokurators oder des Betroffenen. Anträge von Privatanklägern, die wegen einer unterbliebenen Verurteilung der (von ihnen) Beschuldigten einen Erneuerungsantrag stellten, wurden vom OGH daher ebenso zurückgewiesen wie Erneuerungsanträge von Antragstellern nach § 8a MedienG. Die Leitentscheidungen dazu betrafen die Privatanklagesache "Peter W***** gegen Dr. Alfred G*****" (23.7.2008, 13 Os 162/07h) und den medienrechtlichen Entschädigungsantrag von Siegfried K***** (26.6.2008, 15 Os 41/08f). Im Beschluss zur Privatanklagesache Peter W***** steht auch: "Grundrechtsschutz Dritter steht vorliegend nicht in Rede".

Diese ausdrückliche Abgrenzung wird man wohl dahin verstehen können, dass der OGH einen Erneuerungsantrag auch dann annehmen könnte, wenn er zwar nicht vom Generalprokurator oder vom "Betroffenen" (Beschuldigten im Strafverfahren) gestellt wird, aber von einem Dritten, in dessen Grundrechte durch die rechtskräftige Entscheidung eingegriffen wird. Das könnte beispielsweise eben dann der Fall sein, wenn einem Medienunternehmen die Herausgabe von Unterlagen in einem gegen einen Medienmitarbeiter oder Dritte geführten Strafverfahren aufgetragen wird.

PS: Siegfried K***** ist auf die Generalprokuratur nicht gut zu sprechen - hier ein Auszug aus dem Protokoll der 767. Bundesratssitzung vom Freitag, 13. März 2009 (Fragestunde mit Justizministerin Bandion Ortner):
"Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Medien können Persönlichkeitsrechte und Personen in eine sehr negative Situation bringen. Wieso ist es möglich, dass die Generalprokuratur Rechtsurteile des Erstgerichtes und des Oberlandesgerichtes zum Nachteil der betroffenen Personen aufhebt?
Präsident Harald Reisenberger: Frau Bundesministerin, bitte.
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Dass die Generalprokuratur Urteile aufhebt, ist mir nicht bekannt – das ist auch nicht möglich. (Bundesrat Ing. Kampl: Aufhebt, und die betroffenen Personen sollen alle zahlen!) Aber wenn Sie mir diesen Fall nachher schildern wollen – wir sind gerne bereit, uns anzuschauen, was da passiert ist."
Natürlich hebt die Generalprokuratur keine Urteile auf; gemeint waren wohl die Entscheidungen des OGH vom 26.02.2008, 11Os149/07g (11Os150/07d), und vom 13.11.2008, 15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p). Mit diesen Entscheidungen hob der OGH jeweils aufgrund von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur Berufungsurteile der Oberlandesgerichte Wien und Graz auf, in denen Medienunternehmen zur Leistung von Entschädigungen nach § 6 MedienG an Siegfried K***** verurteilt worden waren. Dies erfolgte vor dem Hintergrund eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR; die Beschwerde wurde nach dem OGH-Beschluss vom 26.2.2008 gestrichen (siehe die Entscheidung des EGMR; Österreich musste allerdings die Kosten des beschwerdeführenden Medienunternehmens ersetzen).

Update 23.02.2014: die Prozesskosten für sein letztlich erfolgloses Vorgehen gegen Medien machte Siegfried K***** als Werbungskosten geltend - dabei immerhin blieb er erfolgreich, wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, 2012/15/0040, hervorgeht.

2 comments :

Anonymous said...

Ungeachtet der möglichen Auswirkungen für den "Am Schauplatz"-Fall kann die Begründung zum Beschluss vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m mE nicht überzeugen.

Hätte der OGH nicht den insofern klaren Wortlaut (Arg. "das Verfahren" nicht etwa "gleichgelagerte Verfahren") respektieren müssen und, da er scheinbar dessen Unvereinbarkeit mit Art. 13 EMRK als gegeben erachtet, die Aufhebung des § 363a StPO beim VfGH beantragen müssen?

hplehofer said...

@Anonymous:
Der OGH legte hier nicht den Wortlaut des § 363a StPO aus, sondern stellte fest, dass diese Bestimmung eine "planwidrige Lücke" aufweist. Bei diesem Ergebnis ist eine Anfechtung daher nicht notwendig (bzw wäre sie wohl auch schwer zu machen: die Anfechtung des ganzen § 363a StPO als verfassungswidrig käme nicht in Betracht, da bei Wegfall dieser Norm dann gar keine Erneuerung des Strafverfahrens mehr möglich wäre, allenfalls denkbar wäre vielleicht, bloß die Worte "in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte" anzufechten).