tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post6928680740985110019..comments2018-03-11T11:59:52.950+01:00Comments on e-comm: Aus aktuellem Anlass: "Erneuerung des Strafverfahrens" und Grundrechtsschutz DritterUnknownnoreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-24408439779695926772010-10-05T07:58:13.551+02:002010-10-05T07:58:13.551+02:00@Anonymous:
Der OGH legte hier nicht den Wortlaut ...@Anonymous:<br />Der OGH legte hier nicht den Wortlaut des § 363a StPO aus, sondern stellte fest, dass diese Bestimmung eine "planwidrige Lücke" aufweist. Bei diesem Ergebnis ist eine Anfechtung daher nicht notwendig (bzw wäre sie wohl auch schwer zu machen: die Anfechtung des ganzen § 363a StPO als verfassungswidrig käme nicht in Betracht, da bei Wegfall dieser Norm dann gar keine Erneuerung des Strafverfahrens mehr möglich wäre, allenfalls denkbar wäre vielleicht, bloß die Worte "in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte" anzufechten).hplehoferhttps://www.blogger.com/profile/16159005901008403731noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-74287058377649588982010-10-04T19:23:24.313+02:002010-10-04T19:23:24.313+02:00Ungeachtet der möglichen Auswirkungen für den &quo...Ungeachtet der möglichen Auswirkungen für den "Am Schauplatz"-Fall kann die Begründung zum Beschluss vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m mE nicht überzeugen. <br /><br />Hätte der OGH nicht den insofern klaren Wortlaut (Arg. "das Verfahren" nicht etwa "gleichgelagerte Verfahren") respektieren müssen und, da er scheinbar dessen Unvereinbarkeit mit Art. 13 EMRK als gegeben erachtet, die Aufhebung des § 363a StPO beim VfGH beantragen müssen?Anonymousnoreply@blogger.com