Nach dem streitgegenständlichen Beihilfensystem erhalten lokale Radiostationen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere dürfen sie nicht mehr als 20% des Gesamtumsatzes aus Werbung und Sponsoring erlösen) staatliche Beihilfen (Einrichtungs-, Ausrüstungs- und Betriebsbehilfen). Finanziert werden diese Beihilfen aus parafiskalischen Abgaben auf im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung. Im Verfahren vor dem EuGH war allerdings nicht das derzeitige, sondern ein früheres Beihilfensystem strittig, da die Vorlagefrage von einem Verwaltungsgericht gestellt wurde, dass über einen Rückzahlungsantrag für diese Werbeabgaben zu entscheiden hatte; das aktuelle Beihilfensystem unterscheidet sich aber nur geringfügig.
Der EuGH hält fest, dass eine Beihilfe nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden darf. Die Kommission meinte zwar, dass eine Abgabe, mit der eine Beihilfemaßnahme finanziert werde, von der Kommission nur geprüft werden müsse, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Abgabepflichtigen und den Empfängern der fraglichen Beihilfen bestehe; diese Ansicht wurde vom EuGH jedoch zurückgewiesen.
Es bestand demnach eine enge Verbindung zwischen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten und den mit ihr finanzierten Beihilfen: das Nettoaufkommen aus der Abgabe ist ausschließlich und vollständig für die Finanzierung der Beihilfen für den Hörfunk bestimmt und beeinflusst daher unmittelbar deren Umfang. Wörtlich heißt es in RNr. 112-116 des Urteils:
PS: Da ich zum Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-52/07 Kanal 5 und TV 4 keinen eigenen Beitrag in diesem Blog verfasst habe, verweise ich dazu auf content and carrier."Daraus folgt, dass die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten Bestandteil der Beihilferegelung für den Hörfunk ist, deren Finanzierung diese Abgabe dient.
Die Kommission musste diese Abgabe daher zwingend bei der Prüfung der betreffenden Beihilferegelung berücksichtigen, und zwar im Anschluss an die Anmeldung dieser Regelung im Rahmen der Vorprüfungsphase für die Beihilfen gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag. ...
Da die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilferegelung mit den Bestimmungen des Vertrags betreffend staatliche Beihilfen die Finanzierungsweise dieser Beihilfen nicht berücksichtigt hat, obwohl sie Bestandteil der Regelung war, ist die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zwangsläufig fehlerhaft."
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