Sunday, July 20, 2008

BKS zum "Austria Sportquiz" auf TW1: unzulässiges Teleshopping

Es ist ein merkwürdiges "Prestigeobjekt für den ORF" (Zitat: Werner Mück), dieses Möchtegern öffentlich-rechtliche Programm "für Reise, Wetter und Freizeit": TW1. Monatelang war am späten Abend dort das sogenannte "Austria Sportquiz" zu sehen, das auch in den einschlägigen deutschen Call-in-TV-Foren geradezu liebevoll verfolgt wurde; nun füllt man Teile der Nacht wieder mit Astro TV.

Wie eine solche Sendung in einem Prestigeobjekt des ORF abläuft, kann man nicht nur durch Selbstversuch vor dem Fernsehgerät (oder lesen der Protokolle auf call-in-tv.net) feststellen, sondern auch - gewissermaßen aus amtlicher Quelle - durch das Lesen einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenates. Mit Bescheid vom 31. März 2008 hat der BKS nämlich festgestellt, dass TW1 mit der Sendung des "Austria Sportquiz" am 17. Oktober 2007 gegen das für die ORF-Tochter geltende Teleshopping-Verbot (§ 13 Abs 2 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs 4 ORF-G) verstoßen hat. Auf vier Seiten beschreibt der BKS den Sendungsablauf - zum Beispiel so:
  • "Gegen 23.15 Uhr haben auch die nächsten zehn Teilnehmer keinen der gesuchten Begriffe gefunden."
  • "Nach weiteren 13 Teilnehmern, welche keinen der gesuchten Begriffe erraten können, ..."
  • "Nach Ablauf der vier Minutern komnte keiner der insgesamt 20 Teilnehmer einen der gesuchten Begriffe erraten"
  • "Keiner der folgenden fünf Anrufer konnte einen der (verdoppelten) Gewinne erzielen."
  • "Rund eine halbe Stunde nach Beginn dieses Spiels wird die erste Anruferin ins Studio verbunden."
TW1 argumentierte im Wesentlichen, für diese Sendung gar nicht verantwortlich zu sein, es habe eine Vereinbarung mit einem Produktionsunternehmen bestanden, "welche die Zurverfügungstellung der Sendefrequenz von TW1 mit einem anderen Sender (vorbehaltlich dessen Lizenzträgerschaft) zum Inhalt" habe. "Absprachen oder Einflussnahmen auf den Inhalt des .. weiterverbreiteten Programms" bestünden nicht. Vor dem BKS war diese Argumentation nicht erfolgreich: es ist nicht möglich, "über die Person des Rundfunkveranstalters im Wege vertraglicher Vereinbarung zu disponieren", heißt es dazu im Bescheid. Dass es sich bei diesem Programm um Teleshopping handelt, war für den BKS nach der einschlägigen - zu einem "Quiz" des Mutteruntenehmens von TW1 ergangenen - EuGH-Entscheidung - klar.

PS: beim Verlinken zu Werner Mücks Wikipedia-Eintrag ist mir übrigens aufgefallen, dass sowohl von der ZDF-IP-Range als auch von jener des ORF Änderungen durchgeführt wurden (hier und hier); inhaltlich wohl im Hinblick auf das Gebot des neutralen Standpunkts nicht zu Unrecht.

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