Der für Einstufung als öffentlicher Auftraggeber maßgebliche Begriff der „Finanzierung durch den Staat“ ist dabei funktionell zu verstehen (Randnr. 40 ), kann es auch zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, oder ob der Staat den Rundfunkanstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen (Randnr. 47).
Der EuGH hält fest, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung in einem staatlichen Akt hat:
"Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar." (Randnr. 41)
Auch dass der Staat keinen direkten Einfluss auf die Rundfunkanstalten hat, ändert nichts: immerhin hängt die Existenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat ab; dies reicht aus, um das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat zu erfüllen (Randnr. 55).
Und immerhin, aber das ist hier rechtlich natürlich nicht von Bedeutung, ist der Bayerische Rundfunk ja sogar eine - dem Verbraucherschutz dienende - Behörde, wie wir seit kurzem wissen!
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