Der Inhalt stand ja schon einige Zeit fest (siehe zuletzt hier), seit heute ist es auch "amtlich" - nämlich im Amtsblatt:
die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit wurde im ABl L 332/27 veröffentlicht (der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 übrigens zeitgleich im ABl C 307E/1).
Ab sofort lautet die offizielle Bezeichnung der Richtlinie daher "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste". Mit der Kundmachung ist auch der Termin für die nationalen Umsetzungsmaßnahmen fixiert: spätestens ab dem 19. Dezember 2009 müssen die Mitgliedstaaten den geänderten Regelungen nachkommen.
Rechtstechnisch interessant ist, dass mit der Richtlinie auch die sogenannte Behördenkooperationsverordnung geändert wurde (das ist jene Verordnung, nach der Deutschland unter anderem den Bayerischen Rundfunk als Verbraucherschutzbehörde nach Brüssel gemeldet hat). Nun sind ja nach Artikel 249 EG-Vertrag Richtlinien an Mitgliedstaaten gerichtet (und daher in nationales Recht umzusetzen), während Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Was gilt dann aber, wenn wie hier die Änderung einer Verordnung ausdrücklich als Richtlinie beschlossen wird?
Tuesday, December 18, 2007
Änderung der Fernsehrichtlinie kundgemacht
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Rundfunkrecht
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